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Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des Eigenheims
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Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende Sanierung des Eigenheims
Pressemeldung
16/2012 Sozialgericht Mainz
Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende
Sanierung des Eigenheims
Denn Sinn und Zweck der staatlichen Transferleistungen ist es nicht, dem Leistungsempfänger
die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Mainz,
Urteil vom 02.11.2012 - S 10 AS 367/11.
Eigenheimbesitzer können zwar über das
Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes
erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung
des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht
zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen dürfe.
Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen
unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge: die Arbeiten seien
wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen.
Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch
nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche
Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien.
Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch
nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das
Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht.
Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von
Arbeitslosengeld II stets als Übergangszeitraum anzusehen, nicht als
Dauerbeziehung.
Anmerkung:
Zum Bedarf für die Unterkunft gehören nach § 22 Abs. 2
SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auch unabweisbare
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum
iSv § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, soweit diese unter Berücksichtigung der im
laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden
Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Die gesetzliche Neuregelung zu den Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur knüpft konkretisierend an die bisherige Rechtsprechung an und
modifiziert diese durch die Begrenzung auf "unabweisbare
Aufwendungen" und deren Angemessenheit.
Damit soll auch sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach
denselben Grundsätzen behandelt werden.
Unabweisbare und angemessene Aufwendungen müssen darüber hinaus geeignet und
erforderlich sein, um das Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten (vgl. z.
Vorst.: Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 RN 101 ff).
Als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sind nur unabweisbare Aufwendungen, die
notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Immobilie
sicherzustellen.
Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits
eingetretene Schäden an der selbst genutzten Immobilie mit daraus folgenden
unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen
sollen.
Schließlich muss der Erhaltungsaufwand angemessen sein.
Hierbei sind – neben den Kosten der Unterkunft im Übrigen – je nach Einzelfall
weitere Faktoren zu berücksichtigen (wie etwa: ein sicher bevorstehendes Ende
des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der
Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die
Höhe der künftig zu erwartenden Sanierungskosten).
Für die Berechnung der übernahmefähigen Aufwendungen iSv § 22 Abs. 2 SGB II
sind die für das Eigenheim innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich
anfallenden laufenden und einmaligen Aufwendungen zu ermitteln.
Es ist zu prüfen, inwieweit diese die (noch) angemessenen Unterkunftsaufwendungen
bereits "ausschöpfen"; ein Zuschuss kommt nur in Betracht, soweit
dies in einem Jahreszeitraum ab Antragstellung nicht der Fall ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/keine-hartz-iv-leistungen-fur-die_20.html
Willi S
16/2012 Sozialgericht Mainz
Keine Hartz IV-Leistungen für die grundlegende
Sanierung des Eigenheims
Denn Sinn und Zweck der staatlichen Transferleistungen ist es nicht, dem Leistungsempfänger
die Sanierung seines baufälligen Eigenheimes zu finanzieren.
So die Rechtsauffassung des Sozialgericht Mainz,
Urteil vom 02.11.2012 - S 10 AS 367/11.
Eigenheimbesitzer können zwar über das
Arbeitslosengeld II auch Leistungen für die Instandhaltung ihres Eigenheimes
erhalten, doch dürften die durchgeführten Arbeiten nicht zu einer Verbesserung
des Standards des Eigenheims führen, da der Bezug von Arbeitslosengeld II nicht
zu einer Vermögensbildung bei den Beziehern führen dürfe.
Die Übernahme der Rechnungen für die Sanierung des bei Erwerb vollkommen
unbewohnbar Hauses hätte jedoch genau dies zur Folge: die Arbeiten seien
wertsteigernde, grundlegende Erneuerungen.
Die Sanierungen könnten aus denselben Gründen auch
nicht als Einzugsrenovierung angesehen werden, zumal die Kosten für solche
Renovierungen nur übernommen werden könnten, wenn sie ortsüblich seien.
Die Renovierung eines baufälligen Hauses könne jedoch
nicht als ortsüblich angesehen werden. Die Argumentation der Klägerin, das
Jobcenter spare dadurch langfristig, da keine Miete anfalle, greife nicht.
Von der Konzeption des SGB II sei der Bezug von
Arbeitslosengeld II stets als Übergangszeitraum anzusehen, nicht als
Dauerbeziehung.
Anmerkung:
Zum Bedarf für die Unterkunft gehören nach § 22 Abs. 2
SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung auch unabweisbare
Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von selbst bewohntem Wohneigentum
iSv § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, soweit diese unter Berücksichtigung der im
laufenden sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden
Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
Die gesetzliche Neuregelung zu den Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur knüpft konkretisierend an die bisherige Rechtsprechung an und
modifiziert diese durch die Begrenzung auf "unabweisbare
Aufwendungen" und deren Angemessenheit.
Damit soll auch sichergestellt werden, dass Eigentümer und Mieter bei der
Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft nach
denselben Grundsätzen behandelt werden.
Unabweisbare und angemessene Aufwendungen müssen darüber hinaus geeignet und
erforderlich sein, um das Wohneigentum zu Wohnzwecken zu erhalten (vgl. z.
Vorst.: Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 RN 101 ff).
Als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sind nur unabweisbare Aufwendungen, die
notwendig sind, um die Bewohnbarkeit der selbst genutzten Immobilie
sicherzustellen.
Damit sind Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder bereits
eingetretene Schäden an der selbst genutzten Immobilie mit daraus folgenden
unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen
sollen.
Schließlich muss der Erhaltungsaufwand angemessen sein.
Hierbei sind – neben den Kosten der Unterkunft im Übrigen – je nach Einzelfall
weitere Faktoren zu berücksichtigen (wie etwa: ein sicher bevorstehendes Ende
des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der
Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die
Höhe der künftig zu erwartenden Sanierungskosten).
Für die Berechnung der übernahmefähigen Aufwendungen iSv § 22 Abs. 2 SGB II
sind die für das Eigenheim innerhalb von zwölf Monaten voraussichtlich
anfallenden laufenden und einmaligen Aufwendungen zu ermitteln.
Es ist zu prüfen, inwieweit diese die (noch) angemessenen Unterkunftsaufwendungen
bereits "ausschöpfen"; ein Zuschuss kommt nur in Betracht, soweit
dies in einem Jahreszeitraum ab Antragstellung nicht der Fall ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Taemmitglied des
Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/12/keine-hartz-iv-leistungen-fur-die_20.html
Willi S
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