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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rudolstadt: Entlassene Frau wehrt sich gegen Hartz-IV-Kürzung - Sozialrechtsexperte sagt- Ohne Abmahnung keine Sanktion

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Rudolstadt: Entlassene Frau wehrt sich gegen Hartz-IV-Kürzung - Sozialrechtsexperte sagt- Ohne Abmahnung keine Sanktion Empty Rudolstadt: Entlassene Frau wehrt sich gegen Hartz-IV-Kürzung - Sozialrechtsexperte sagt- Ohne Abmahnung keine Sanktion

Beitrag von Willi Schartema Mo Apr 15, 2013 11:02 am

Gerichtsbericht: Eine Ex-Mitarbeiterin einer
Seniorenresidenz bei Rudolstadt will die Kündigung in der Probezeit prüfen
lassen.


Meiningen/Rudolstadt.
Wer im Berufsleben steht, kennt vielleicht dieses Gefühl: Wenn der
Vorgesetzte ungerecht ist und seine Stellung ausnutzt.


Am Sozialgericht Meiningen könnte jetzt so eine
Geschichte zum Vorschein gekommen sein - über die Klage einer entlassenen
Mitarbeiterin einer Seniorenresidenz im Raum Rudolstadt.


Die 48-jährige Frau wehrt sich gegen die Kürzung der
Hartz-IV-Bezüge für drei Monate. Hintergrund:


Die Frau war in der Probezeit fristlos entlassen
worden. Die Behörde rechtfertigte die Kürzung und unterstellte der Frau, sie
habe "grob fahrlässig" zu ihrer Kündigung beigetragen.


Das war für die Frau kein leichtes Brot. Von 359 Euro
Hartz IV drei Monate lang auf 107 Euro zu verzichten, war schwer. Sie hat sich
deshalb an das Sozialgericht gewandt, um ihren Fall prüfen zu lassen.



Aussage der
Klägerin steht gegen Aussage der Zeugin



Der Richter wollte wissen, ob es Abmahnungen gab, weil
sie im Heim rauchte.


"Keine schriftlichen, nur mündliche", so die
Zeugin. Und der Richter bohrte weiter. Ob sie mit der Frau wenigstens mal wegen
des Besteck-Wurfes gesprochen habe?


Da stellte sich heraus, dass die Heimleiterin von
diesem Wurf "nur vom Erzählen weiß". Die Kündigung wurde von der
Geschäftsführung ausgesprochen, nachdem die Heimleiterin diesen Vorfall - den
sie bloß vom Hörensagen kannte - meldete.


Ob es nicht wenigstens Gesprächsnotizen dazu gab,
wollte der Richter wissen.


Dann erst erinnerte sich die Zeugin an angebliche
Aktennotizen über den Besteck-Wurf. Unterzeichnet waren jene von ihr als
Heimleiterin und der Pflegedienstleiterin. Die Pflegedienstleiterin war - wie
die 48-jährige Klägerin an dieser Stelle empört einwarf - "die Tochter der
Heimleiterin". Jene war damals als Schwangerschaftsvertretung im Hause.


Der Richter schloss den ersten Verhandlungstag ab: "Wenn man das Besteck-Werfen als Kündigungsgrund
hernimmt, bräuchte es schon eine Abmahnung".



Anmerkung:

Wird ein Arbeitslosengeld II-Bezieher aus einer
Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ausgeschlossen, muss er erst abgemahnt
werden, bevor das Arbeitslosengeld gekürzt wird.


Wird eine Sanktion darauf gestützt, ein Teilnehmer
habe Anlass für den Abbruch einer Maßnahme gegeben, muss der Maßnahmeträger
zuvor eindeutig darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten den Ausschluss
zur Folge hat, ein Teilnehmer muss vorhersehen können, dass sein Verhalten den
Ausschluss nach sich zieht.


Eine solche Abmahnung
ist nur dann entbehrlich, wenn der Teilnehmer z.B. schwere Beleidigungen
ausgesprochen haben sollte. Da eine Abmahnung
fehlt, hat die Regelleistung nicht gekürzt werden dürfen(vgl. dazu SG Gießen,
vom 15.12.2008, Az. S 27 AS 1387/08 ER).


Hartz IV: Bei Ausschluss aus Maßnahme Abmahnung erforderlich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
Sozialberater


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