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LSG: Abzug Möbelierung Pauschale rechtswidrig LSG Bayern, L 7 AS 6/06 Der Abzug einer Pauschale von 8,05 % der Regelleistung für Möbelierung ist ebenso wie der pauschale Abzug von 27,- EUR für möbelierte Zimmer rechtswidrig, da das SGB II keine Kürzung
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LSG: Abzug Möbelierung Pauschale rechtswidrig LSG Bayern, L 7 AS 6/06 Der Abzug einer Pauschale von 8,05 % der Regelleistung für Möbelierung ist ebenso wie der pauschale Abzug von 27,- EUR für möbelierte Zimmer rechtswidrig, da das SGB II keine Kürzung
Kürzung der Regelleistung vorsieht. § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass
der monatliche Regelsatz für alleinstehende Volljährige in den alten
Bundesländern 345,- EUR beträgt.
Es handelt sich dabei um die
gesetzliche Festlegung eines absoluten Betrages, von dem nach § 20 Abs. 1
SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe
des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am
kulturellen Leben bestritten werden müssen. Abweichend von der Regelung
in § 22 Abs. 1 des früher geltenden BSHG sieht das SGB II nicht vor,
dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls von dieser Regelleistung
abgewichen werden kann. Durch die Festlegung einer Pauschale, mit der
abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen der gesamte Lebensunterhalt
gesichert werden soll, hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass
dieser Betrag jedem Anspruchsberechtigten ohne Berücksichtigung der
individuellen Bedürfnisse zusteht. Diese gesetzliche Regelung der
Leistung als Pauschale schließt es aus, die Regelleistung unter
Zugrundelegung eines Prozentsatzes in einen Bedarf für Möbel, Hausrat,
Instandhaltung etc. aufzusplitten und die Bedarfsanteile individuell
nach der Lebenssituation des einzelnen zu gewähren. Es ist jedem
Hilfeempfänger unabhängig davon, ob und wie seine Wohnung möbeliert ist,
freigestellt, ob und in welchem Umfang er die Regelleistung für Möbel
verwendet. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen fehlendem Bedarf sieht das
Gesetz nicht vor. Die Absenkung und der Wegfall der Regelleistung ist
in § 31 SGB II nur für die dort genannten Fälle vorgesehen.
Auch
nach der bisherigen Rechtssprechung zum BSHG war es dem
Sozialhilfeträger verwehrt, dem Hilfeempfänger vorzuschreiben, wie er
die nach Regelsätzen gewährte Hilfe innerhalb der Bedarfsgruppe
verbraucht, da der Regelsatz insgesamt zur Befriedigung der notwendigen
Bedürfnisse zur Verfügung stand und der Hilfeempfänger selbst bestimmen
konnte, ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zugunsten von
höheren Ausgaben für andere Bedürfnisse (z.B. BVerwG vom 29.12.2000 NJW
2001, 1985; OVG Münster vom 09.11.2000, Az.: 22 A 351/99). Auch bei den
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt
der Grundatz fort, dass der Hilfeempfänger frei darüber entscheiden
kann, ob und wie er die ihm zustehenden Mittel auf seine Bedürfnisse
verteilt. Dies gilt umsomehr, da abweichend von der früheren Rechtslage
grundsätzlich keine Einzelleistungen für notwendige besondere
Anschaffungen mehr gewährt werden, sondern die dafür notwendigen Mittel
aus der Regelleistung angespart werden müssen.
Die vom Stadtrat
der Beklagten beschlossene Pauschale in Höhe von 27,- EUR, die bei
möbelierten Zimmern von der Bruttomiete abgezogen werden soll, ist höher
als der in der Regelleistung enthaltene Stromanteil von 6,2 %, der
derzeit 21,39 EUR bei Alleinstehenden beträgt. Auch unter
Berücksichtigung eines Abzugs von den Heizkosten für Warmwasser ist der
Pauschalabzug regelmäßig zu hoch, da ein Warmwasseranteil von über 5,60
EUR unter Zugrundelegung eines Warmwasseranteils von 0,15 EUR pro qm
einer Zimmergröße von ungefähr 35 qm entspricht. In all den Fällen, in
denen ein möbiliertes
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=572
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55028
der monatliche Regelsatz für alleinstehende Volljährige in den alten
Bundesländern 345,- EUR beträgt.
Es handelt sich dabei um die
gesetzliche Festlegung eines absoluten Betrages, von dem nach § 20 Abs. 1
SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe
des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am
kulturellen Leben bestritten werden müssen. Abweichend von der Regelung
in § 22 Abs. 1 des früher geltenden BSHG sieht das SGB II nicht vor,
dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls von dieser Regelleistung
abgewichen werden kann. Durch die Festlegung einer Pauschale, mit der
abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen der gesamte Lebensunterhalt
gesichert werden soll, hat der Gesetzgeber zugleich festgelegt, dass
dieser Betrag jedem Anspruchsberechtigten ohne Berücksichtigung der
individuellen Bedürfnisse zusteht. Diese gesetzliche Regelung der
Leistung als Pauschale schließt es aus, die Regelleistung unter
Zugrundelegung eines Prozentsatzes in einen Bedarf für Möbel, Hausrat,
Instandhaltung etc. aufzusplitten und die Bedarfsanteile individuell
nach der Lebenssituation des einzelnen zu gewähren. Es ist jedem
Hilfeempfänger unabhängig davon, ob und wie seine Wohnung möbeliert ist,
freigestellt, ob und in welchem Umfang er die Regelleistung für Möbel
verwendet. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen fehlendem Bedarf sieht das
Gesetz nicht vor. Die Absenkung und der Wegfall der Regelleistung ist
in § 31 SGB II nur für die dort genannten Fälle vorgesehen.
Auch
nach der bisherigen Rechtssprechung zum BSHG war es dem
Sozialhilfeträger verwehrt, dem Hilfeempfänger vorzuschreiben, wie er
die nach Regelsätzen gewährte Hilfe innerhalb der Bedarfsgruppe
verbraucht, da der Regelsatz insgesamt zur Befriedigung der notwendigen
Bedürfnisse zur Verfügung stand und der Hilfeempfänger selbst bestimmen
konnte, ob er Ausgaben an einer Stelle stark einschränkt zugunsten von
höheren Ausgaben für andere Bedürfnisse (z.B. BVerwG vom 29.12.2000 NJW
2001, 1985; OVG Münster vom 09.11.2000, Az.: 22 A 351/99). Auch bei den
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gilt
der Grundatz fort, dass der Hilfeempfänger frei darüber entscheiden
kann, ob und wie er die ihm zustehenden Mittel auf seine Bedürfnisse
verteilt. Dies gilt umsomehr, da abweichend von der früheren Rechtslage
grundsätzlich keine Einzelleistungen für notwendige besondere
Anschaffungen mehr gewährt werden, sondern die dafür notwendigen Mittel
aus der Regelleistung angespart werden müssen.
Die vom Stadtrat
der Beklagten beschlossene Pauschale in Höhe von 27,- EUR, die bei
möbelierten Zimmern von der Bruttomiete abgezogen werden soll, ist höher
als der in der Regelleistung enthaltene Stromanteil von 6,2 %, der
derzeit 21,39 EUR bei Alleinstehenden beträgt. Auch unter
Berücksichtigung eines Abzugs von den Heizkosten für Warmwasser ist der
Pauschalabzug regelmäßig zu hoch, da ein Warmwasseranteil von über 5,60
EUR unter Zugrundelegung eines Warmwasseranteils von 0,15 EUR pro qm
einer Zimmergröße von ungefähr 35 qm entspricht. In all den Fällen, in
denen ein möbiliertes
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=260&Freigabe==1&cmd=all&Id=572
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=55028
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