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Hartz IV-Empfänger müssen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus der Regelleistung ansparen- keine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der maßgeblichen Regelleistung
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Hartz IV-Empfänger müssen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus der Regelleistung ansparen- keine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der maßgeblichen Regelleistung
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Urteil vom 21.03.2013 - L 7 AS 1911/12 , Revision wird zugelassen
Eigene Leitsätze
Auch nur ein Bedarf von
27,20 Euro für Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist als
unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu
gewähren und ist nicht vom Leistungsbezieher aus der Regelleistung
anzusparen.
Eine sog. Bagatellgrenze,
wonach dem Leistungsberechtigten pauschal und ohne weitere Prüfung
immer dann auf vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden könne,
wenn der atypische Bedarf "lediglich" in einer Höhe von bis zu 10% des
Regelbedarfs anfalle, existiert nicht.
Eine unterschiedliche
Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von §
73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der
Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht
gerechtfertigt.
Auch die
anrechnungsfreien Beträge aus dem Nebenverdienst stehen einer Übernahme
von Umgangskosten nicht entgegen, denn eine Berücksichtigung würde der
gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
zuwider laufen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-empfanger-mussen-fahrkosten.html
Willi S
Eigene Leitsätze
Auch nur ein Bedarf von
27,20 Euro für Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ist als
unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu
gewähren und ist nicht vom Leistungsbezieher aus der Regelleistung
anzusparen.
Eine sog. Bagatellgrenze,
wonach dem Leistungsberechtigten pauschal und ohne weitere Prüfung
immer dann auf vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden könne,
wenn der atypische Bedarf "lediglich" in einer Höhe von bis zu 10% des
Regelbedarfs anfalle, existiert nicht.
Eine unterschiedliche
Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von §
73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der
Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht
gerechtfertigt.
Auch die
anrechnungsfreien Beträge aus dem Nebenverdienst stehen einer Übernahme
von Umgangskosten nicht entgegen, denn eine Berücksichtigung würde der
gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit
zuwider laufen.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/hartz-iv-empfanger-mussen-fahrkosten.html
Willi S
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