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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen

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Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen Empty Berliner Jobcenter müssen jedes Jahr Millionen Mietschulden von Hartz-IV-Empfängern übernehmen Weil offenbar immer mehr Hartz-IV-Empfänger ihre Miete nicht oder nur teilweise überweisen

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 12:50 am

muss Berlin jedes Jahr Millionen von Mietschulden übernehmen.

Allein 2011 zahlten die Jobcenter mehr als sechs Millionen Euro, etwa 1,2 Millionen mehr als ein Jahr zuvor.

In Mitte leben Berlins säumigste Hartz-IV-Mieter.

Dort
übernahmen die Jobcenter 822.306 Euro – mehr als doppelt so viel wie
2010! Dahinter Lichtenberg (810.888 Euro) und Spandau (627.586 Euro). Am
wenigsten zahlten die Jobcenter in Treptow-Köpenick (327.102 Euro),
Neukölln (331.132 Euro) und Steglitz-Zehlendorf (338.160 Euro).

Einer der Hauptgründe für die Schulden: drastisch steigende Mieten in der Stadt.

So
kletterte in Berlin die Netto-Kaltmiete 2011 im Vergleich zu 2009 um
durchschnittlich 8,5 Prozent auf 5,21 Euro pro Quadratmeter. Außerdem
verteuerten sich die Energiekosten seit 2006 um 22,5 Prozent!
Die
Zuschüsse der Jobcenter für Mieten einschließlich Nebenkosten erhöhten
sich dagegen mit den neuen Senats-Richtlinien nur um durchschnittlich
6,6 Prozent.

Die B.Z. klärt die wichtigsten Fragen zu den Hartz-IV-Mietschulden.

Wie viel Miete übernehmen die Jobcenter?

Das
richtet sich nach der Haushaltsgröße. Ab 1. Mai zahlen die Jobcenter
bei einem Ein-Personen-Haushalt höchstens 394 Euro, bei zwei Personen
472,50 Euro, bei drei 578 Euro und bei vier 665 Euro. Die Differenz zur
tatsächlichen Miete muss aus eigener Tasche beglichen werden.

Wann übernehmen Jobcenter Mietschulden?

Nach
einer Einzelfallprüfung. Sind etwa Alleinerziehende einmal säumig,
können sie mithilfe der Jobcenter rechnen. Wer regelmäßig seine Miete
nicht zahlt, dem wird die Miete gestrichen, unter Umständen auch der
Regelsatz gekürzt.

Was passiert, wenn die Jobcenter nicht mehr zahlen?

Nach
zwei Monaten Rückstand kann der Vermieter die Wohnung kündigen. Damit
droht der Zwangsumzug. Die Jobcenter vermitteln dann eine preiswerte
Wohnung, oft allerdings in sehr einfachen Lagen.

Müssen die Mietschulden dem Jobcenter zurückgezahlt werden?

In
der Regel nicht, solange man Hartz IV bezieht. Über eine mögliche
Rückzahlung entscheiden die Jobcenter mit den Hartz-IV-Empfängern.

Neben
den steigenden Mieten auch ein Grund für die Schulden-Zunahme: Weil die
Jobcenter die Mieten in den meisten Fällen nicht direkt an den
Vermieter überweisen, geben manche Hartz-IV-Empfänger den Zuschuss für
Essen oder Hobbys aus.

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/berlins-saeumigste-hartz-iv-mieter-article1437417.html


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:


Ob
Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen
für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen,
ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu
beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von
dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen.

Bezieht sich die
geltend gemachte Nachforderung auf einen während der Hilfebedürftigkeit
des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und bisher noch nicht
gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom SGB II-Träger zu
übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1 SGB II.

Hat
der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten bereits die
monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge zur Verfü-gung
gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also bereits
gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der als
Vorauszahlung vom Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich
dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -
zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -
zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R -
zitiert nach juris).

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können Schulden
übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht
werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer
vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen
übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.

Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB II
hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem
Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem
Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des
SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener
Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende
Hilfestellungen darstellt. Die Folgekosten von Obdachlosigkeit sowie die
negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine baldige
Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht, dass
Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen.
Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass die
Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um drohende
Wohnungslosigkeit zu vermeiden.

Daher ist ein Normverständnis,
nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das Verhalten des
Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein Selbsthilfebestreben für
die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem Gesetzeswortlaut nicht
vereinbar. Eine Leistungserbringung nur dann als ausge-schlossen
anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich auf andere Weise,
insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens helfen kann, wird dem
Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht gerecht (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -
zitiert nach juris).


Sind Mietrückstände durch die
rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des
Grundsicherungsträgers entstanden und ist bereits eine Räumungsklage
anhängig, so ist die Übernahme von Mietschulden gerechtfertigt; im
Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann von einer Ermessensreduzierung
auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg, Be-schluss vom 24.01.2008 - L 5 B
504/07 ER AS - zitiert nach juris).


Die Übernahme von
Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Kosten
für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen sind (vgl. BSG,
Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - zitiert nach juris). Die
Übernahme von Mietrückstän-den ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine un-angemessen teuere
Unterkunft zu sichern. Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf eine
Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus, wonach
nur an-gemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde letztendlich als
Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen
Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/berliner-jobcenter-mussen-jedes-jahr.html
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