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Gerichtsposse - Sozialgericht Berlin sorgt für Schlagzeilen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen bei Hartz IV - Empfängern
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Gerichtsposse - Sozialgericht Berlin sorgt für Schlagzeilen bei der Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen bei Hartz IV - Empfängern
§ 22 Abs. 3 SGB II
lautet wie folgt: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für
Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht.
Kosten für Haushaltsenergie bleiben bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben - nicht- außer Betracht, so die Rechtsauffassung der 96.Kammer des Sozialgerichts Berlin.
Denn die vorliegende
Betriebs- und Heizkostenabrechnung erlaubt keine Bestimmung, welche
Kosten tatsächlich für Haushaltsenergie tatsächlich aufgewendet wurden.
Da der insgesamt für
Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Jobcenter in
Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit
der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die
tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits
auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht
um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu
bereinigen(LSG Berlin- Brandenburg,Urteil v.22.06.2009,- L 28 AS
1198/09-).
Das Bundessozialgericht
hat die zitierte Entscheidung des LSG Berlin,Urt. v. 22.06.2009, Az.L 28
AS 1198/09 in seiner Revisionsentscheidung vom 22. März 2012 (B 4 AS 139/11 R) dahingehend
bestätigt, dass die Heizkostenabrechnung nicht den Anforderungen an
eine gesonderte Ermittlung, wie sie der 4.Senat als auch der weitere für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des
Bundessozialgerichts für die Ermittlung der Kosten für die
Warmwassererzeugung aufgestellt hat, genügt (BSG,Urteil vom 22.03.2012 ,B 4 AS 139/11 R, Rz 26 mwN).
Sozialgericht Berlin,Urteil vom 24.07.2012,- S 96 AS 37112/08
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die Berufung der Kläger war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Denn die Kläger sind
durch die Entscheidung der Kammer beschwert, dass ein Abzug von Kosten
der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens
nicht zu erfolgen hat, wenn eine konkrete Erfassung der tatsächlich für
die Haushaltsenergie aufgewendeten Beträge nicht vorliegt.
Das
Bundessozialgericht hat diese Frage aber bislang nicht entschieden,
sondern in der Entscheidung von 22. März 2012 ausdrücklich offen
gelassen
Rechtsprechungshinweis: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 -
Die Regelung des §
22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB
II) findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit
festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten
der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die
Warmwasserbereitung entfallen sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/gerichtsposse-sozialgericht-berlin.html
Willi S
lautet wie folgt: Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für
Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der
Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen;
Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen,
bleiben insoweit außer Betracht.
Kosten für Haushaltsenergie bleiben bei der Anrechnung von Betriebskostenguthaben - nicht- außer Betracht, so die Rechtsauffassung der 96.Kammer des Sozialgerichts Berlin.
Denn die vorliegende
Betriebs- und Heizkostenabrechnung erlaubt keine Bestimmung, welche
Kosten tatsächlich für Haushaltsenergie tatsächlich aufgewendet wurden.
Da der insgesamt für
Heizung und Warmwasserbereitung anfallende Betrag die vom Jobcenter in
Abzug gebrachten Warmwasserpauschalen übersteigt und gerade nicht mit
der gebotenen Sicherheit festzustellen ist, in welchem Umfang die
tatsächlich entstandenen Kosten einerseits auf die Heizung, andererseits
auf die Warmwasseraufbereitung entfallen sind, ist das Guthaben nicht
um etwaige für die Warmwasserbereitung geleistete Beträge zu
bereinigen(LSG Berlin- Brandenburg,Urteil v.22.06.2009,- L 28 AS
1198/09-).
Das Bundessozialgericht
hat die zitierte Entscheidung des LSG Berlin,Urt. v. 22.06.2009, Az.L 28
AS 1198/09 in seiner Revisionsentscheidung vom 22. März 2012 (B 4 AS 139/11 R) dahingehend
bestätigt, dass die Heizkostenabrechnung nicht den Anforderungen an
eine gesonderte Ermittlung, wie sie der 4.Senat als auch der weitere für
die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige 14. Senat des
Bundessozialgerichts für die Ermittlung der Kosten für die
Warmwassererzeugung aufgestellt hat, genügt (BSG,Urteil vom 22.03.2012 ,B 4 AS 139/11 R, Rz 26 mwN).
Sozialgericht Berlin,Urteil vom 24.07.2012,- S 96 AS 37112/08
Anmerkung von Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Die Berufung der Kläger war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Denn die Kläger sind
durch die Entscheidung der Kammer beschwert, dass ein Abzug von Kosten
der Haushaltsenergie bei der Anrechnung eines Betriebskostenguthabens
nicht zu erfolgen hat, wenn eine konkrete Erfassung der tatsächlich für
die Haushaltsenergie aufgewendeten Beträge nicht vorliegt.
Das
Bundessozialgericht hat diese Frage aber bislang nicht entschieden,
sondern in der Entscheidung von 22. März 2012 ausdrücklich offen
gelassen
Rechtsprechungshinweis: LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.10.2011, - L 5 AS 1546/09 -
Die Regelung des §
22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB
II) findet keine Anwendung, wenn nicht mit gebotener Sicherheit
festzustellen ist, in welchem Umfang die tatsächlich entstandenen Kosten
der Wärmeversorgung einerseits auf die Heizung, andererseits auf die
Warmwasserbereitung entfallen sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/gerichtsposse-sozialgericht-berlin.html
Willi S
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