hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung

Nach unten

Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung Empty Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung

Beitrag von Willi Schartema Fr Sep 14, 2012 11:10 am

BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 169/11 R -

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627

Gegen
eine Anwendung dieser Regelung spricht bereits ihr Wortlaut, denn
danach werden nur auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhende
Erstattungsbeträge einbezogen.

Auch eine entsprechende Anwendung
der Regelung scheidet aus, weil der mit ihr verfolgte Zweck für die
Empfänger von vorläufigen Leistungen nicht zum Tragen kommt. Durch den
teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von
Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt.

Hingegen
wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der
endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu
beantragen.

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Abweichend
von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40Abs. 4 Satz 1 SGB II).

Dies
gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den
Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird(so
LSG Sachsen-Anhalt,Urteil v. 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 - ).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286

Die
in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40
RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des §
40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht
geteilt

Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen
Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln,
als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X.

Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) kompensieren. Im Fall einer
teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer
Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug
und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.

In den anderen
genannten Fällen erfolgt die Korrektur der rechtswidrigen
Leistungsbewilligung aufgrund einer dem Betroffenen vorwerfbaren
(Mit)-Verursachung. Dies hat der Gesetzgeber als nicht schutzwürdig
erachtet und daher von Kompensationsleistungen abgesehen.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an:
» Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10
» § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II findet auf lettische Staatsbürgerin Anwendung.
» Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions - Altdarlehen.
» Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten