Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung
Seite 1 von 1
Bei Erstattungsansprüchen nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB II findet § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II keine Anwendung
BSG, Urteil vom 23.08.2012,- B 4 AS 169/11 R -
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
Gegen
eine Anwendung dieser Regelung spricht bereits ihr Wortlaut, denn
danach werden nur auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhende
Erstattungsbeträge einbezogen.
Auch eine entsprechende Anwendung
der Regelung scheidet aus, weil der mit ihr verfolgte Zweck für die
Empfänger von vorläufigen Leistungen nicht zum Tragen kommt. Durch den
teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von
Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt.
Hingegen
wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der
endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu
beantragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Abweichend
von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Dies
gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den
Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird(so
LSG Sachsen-Anhalt,Urteil v. 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 - ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286
Die
in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40
RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des §
40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht
geteilt
Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen
Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln,
als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X.
Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) kompensieren. Im Fall einer
teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer
Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug
und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.
In den anderen
genannten Fällen erfolgt die Korrektur der rechtswidrigen
Leistungsbewilligung aufgrund einer dem Betroffenen vorwerfbaren
(Mit)-Verursachung. Dies hat der Gesetzgeber als nicht schutzwürdig
erachtet und daher von Kompensationsleistungen abgesehen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html
Willi S
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
Gegen
eine Anwendung dieser Regelung spricht bereits ihr Wortlaut, denn
danach werden nur auf einer Anwendung des § 50 SGB X beruhende
Erstattungsbeträge einbezogen.
Auch eine entsprechende Anwendung
der Regelung scheidet aus, weil der mit ihr verfolgte Zweck für die
Empfänger von vorläufigen Leistungen nicht zum Tragen kommt. Durch den
teilweisen Ausschluss von der Erstattungspflicht wollte der Gesetzgeber
gewährleisten, dass Empfänger von Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht schlechter als beim Bezug von
Wohngeld stehen, weil dieses nicht der Rückforderung unterliegt.
Hingegen
wird Empfängern von vorläufigen Leistungen nach Ablehnung der
endgültigen Leistungsgewährung die Möglichkeit eröffnet, Wohngeld zu
beantragen.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Abweichend
von § 50 des Zehnten Buches sind 56 Prozent der bei der Berechnung des
Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für
Unterkunft nicht zu erstatten(§ 40Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Dies
gilt jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II unter anderem nicht in den
Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird(so
LSG Sachsen-Anhalt,Urteil v. 01.03.2012,- L 5 AS 339/09 - ).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151286
Die
in Teilen der Literatur (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, § 40
RN 28) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der Regelung des §
40 Abs. 4 SGB II werden vom 5. Senat des LSG Sachsen- Anhalt nicht
geteilt
Es ist nicht gleichheitswidrig, Fälle einer teilweisen
Leistungsaufhebung sowie Fälle einer auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4
oder § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gestützten Aufhebung anders zu behandeln,
als die einer vollständigen Leistungsaufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 SGB X.
Die Regelung soll den Wegfall des Anspruchs auf
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) kompensieren. Im Fall einer
teilweisen Leistungsaufhebung besteht keine Notwendigkeit einer
Kompensation. Der Betroffene steht weiterhin im SGB II-Leistungsbezug
und hat daher keinen Leistungsanspruch nach WoGG.
In den anderen
genannten Fällen erfolgt die Korrektur der rechtswidrigen
Leistungsbewilligung aufgrund einer dem Betroffenen vorwerfbaren
(Mit)-Verursachung. Dies hat der Gesetzgeber als nicht schutzwürdig
erachtet und daher von Kompensationsleistungen abgesehen.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/bei-erstattungsanspruchen-nach-328-abs.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Auf Unionsbürger mit einem vermutet legalen Aufenthalt ohne materielles Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche findet der Leistungsausschluss des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keine Anwendung (Anschluss an:
» Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10
» § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II findet auf lettische Staatsbürgerin Anwendung.
» Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions - Altdarlehen.
» Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung
» Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10
» § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II findet auf lettische Staatsbürgerin Anwendung.
» Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II findet keine Anwendung auf Mietkautions - Altdarlehen.
» Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema