hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung

Nach unten

Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung  Empty Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung

Beitrag von Willi Schartema Mo März 03, 2014 5:00 pm

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013 - L 3 AS 748/11 - anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 3/14 R

Leitsatz (NWB Datenbank)

1. Bei einer Entscheidung über die Form der Mietschuldenübernahme kann unter anderem die Wirkungen des Darlehens auf die künftige Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration oder die Zukunftsperspektive des Betroffenen erheblich sein.

2. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Mietschulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist. Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt wurden und nur die Zahlungspraxis fehlerhaft war, weil andernfalls der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung zumindest in Teilen doppelt erhalten würde.

3. Ein fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, das ohne Auswirkung auf die in richtiger Höhe bewilligten und ausgezahlten Aufwendungen für die Unterkunft bleibt, ist nicht geeignet, eine Anspruch auf Mietschuldenübernahme in Form einer Beihilfe/eines Zuschusses zu begründen. § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. ist keine Sanktionsregelung für ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers.

4. a) In Betracht kommt, die Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zu bewilligen, um finanzielle Folgelasten des Betroffenen auszugleichen. Hierbei ist aber fraglich, ob es vom Gesetzgeber gewollt und der Sache nach gerechtfertigt ist, die Regelung in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. als weitere Grundlage für einen Schadensausgleich neben sonstigen Möglichkeiten wie dem Amtshaftungsanspruch oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu behandeln.

b) Es ist einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit verwehrt, eine Entscheidung eines Zivilgerichtes in einem Amtshaftungsprozess, auch wenn es sie als fehlerhaft beurteilen sollte, im Rahmen einer Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. zu korrigieren.

5. Die Frage nach einer möglichen Bekanntgabe eines Bescheides an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als vermuteten Vertreter für die übrigen Mitglieder ist von der Frage zu trennen, ob der Bescheid inhaltlich an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist und ob er insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist.

6. Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter ermächtigen würde, ein Darlehen im Rahmen einer Übernahme von Mietschulden, die alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, nur einem Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen, ist nicht ersichtlich.

Quelle: http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/466/Content/000466197.asp

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
» Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet nach mittlerweile gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung Sozialgericht Aachen, Urteil vom 20.01.2012,- S 19 SO 10
» Kommentierung von Rechtsanwalt Knut Christian Hanke, Lünen, zu der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II, man findet die Kommentierung hier:
» Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Übernahme von Mietschulden.
» § 7 Abs. 5 SGB II findet bei einer Förderung mit Ausbildungsgeld Anwendung ?

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten