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Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung
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Findet das "Kopfteilprinzip" auch für die Bewilligung bzw. Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB 2 a.F. ( jetzt § 22 Abs. 8 ) Anwendung
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013 - L 3 AS 748/11 - anhängig beim BSG unter dem Az.: B 4 AS 3/14 R
Leitsatz (NWB Datenbank)
1. Bei einer Entscheidung über die Form der Mietschuldenübernahme kann unter anderem die Wirkungen des Darlehens auf die künftige Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration oder die Zukunftsperspektive des Betroffenen erheblich sein.
2. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Mietschulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist. Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt wurden und nur die Zahlungspraxis fehlerhaft war, weil andernfalls der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung zumindest in Teilen doppelt erhalten würde.
3. Ein fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, das ohne Auswirkung auf die in richtiger Höhe bewilligten und ausgezahlten Aufwendungen für die Unterkunft bleibt, ist nicht geeignet, eine Anspruch auf Mietschuldenübernahme in Form einer Beihilfe/eines Zuschusses zu begründen. § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. ist keine Sanktionsregelung für ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers.
4. a) In Betracht kommt, die Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zu bewilligen, um finanzielle Folgelasten des Betroffenen auszugleichen. Hierbei ist aber fraglich, ob es vom Gesetzgeber gewollt und der Sache nach gerechtfertigt ist, die Regelung in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. als weitere Grundlage für einen Schadensausgleich neben sonstigen Möglichkeiten wie dem Amtshaftungsanspruch oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu behandeln.
b) Es ist einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit verwehrt, eine Entscheidung eines Zivilgerichtes in einem Amtshaftungsprozess, auch wenn es sie als fehlerhaft beurteilen sollte, im Rahmen einer Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. zu korrigieren.
5. Die Frage nach einer möglichen Bekanntgabe eines Bescheides an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als vermuteten Vertreter für die übrigen Mitglieder ist von der Frage zu trennen, ob der Bescheid inhaltlich an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist und ob er insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist.
6. Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter ermächtigen würde, ein Darlehen im Rahmen einer Übernahme von Mietschulden, die alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, nur einem Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen, ist nicht ersichtlich.
Quelle: http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/466/Content/000466197.asp
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
Leitsatz (NWB Datenbank)
1. Bei einer Entscheidung über die Form der Mietschuldenübernahme kann unter anderem die Wirkungen des Darlehens auf die künftige Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration oder die Zukunftsperspektive des Betroffenen erheblich sein.
2. Je nach Umfang des Verursachungsbeitrags kann sich ergeben, dass für die Tilgung der Mietschulden ausnahmsweise nicht nur ein Darlehen sondern ein Zuschuss zu gewähren ist. Dies kommt aber nicht in Betracht, wenn die Leistungen in korrekter Höhe bewilligt wurden und nur die Zahlungspraxis fehlerhaft war, weil andernfalls der erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung zumindest in Teilen doppelt erhalten würde.
3. Ein fehlerhaftes Verhalten eines Leistungsträgers, das ohne Auswirkung auf die in richtiger Höhe bewilligten und ausgezahlten Aufwendungen für die Unterkunft bleibt, ist nicht geeignet, eine Anspruch auf Mietschuldenübernahme in Form einer Beihilfe/eines Zuschusses zu begründen. § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. ist keine Sanktionsregelung für ein Fehlverhalten eines Leistungsträgers.
4. a) In Betracht kommt, die Mietschuldenübernahme als Beitrag/Zuschuss zu bewilligen, um finanzielle Folgelasten des Betroffenen auszugleichen. Hierbei ist aber fraglich, ob es vom Gesetzgeber gewollt und der Sache nach gerechtfertigt ist, die Regelung in § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. als weitere Grundlage für einen Schadensausgleich neben sonstigen Möglichkeiten wie dem Amtshaftungsanspruch oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu behandeln.
b) Es ist einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit verwehrt, eine Entscheidung eines Zivilgerichtes in einem Amtshaftungsprozess, auch wenn es sie als fehlerhaft beurteilen sollte, im Rahmen einer Entscheidung nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II a. F. zu korrigieren.
5. Die Frage nach einer möglichen Bekanntgabe eines Bescheides an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als vermuteten Vertreter für die übrigen Mitglieder ist von der Frage zu trennen, ob der Bescheid inhaltlich an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet ist und ob er insoweit inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X ist.
6. Eine Rechtsgrundlage, die ein Jobcenter ermächtigen würde, ein Darlehen im Rahmen einer Übernahme von Mietschulden, die alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffen, nur einem Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft zu bewilligen, ist nicht ersichtlich.
Quelle: http://treffer.nwb.de/content/dms/content/000/466/Content/000466197.asp
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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