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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Betriebskostenrückerstattungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II - jetzt § 22 Abs. 3) sind nicht mit der bereits bewilligten Miete zu verrrechnen

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Betriebskostenrückerstattungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II - jetzt § 22 Abs. 3) sind nicht mit der bereits bewilligten Miete zu verrrechnen Empty Betriebskostenrückerstattungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 aF SGB II - jetzt § 22 Abs. 3) sind nicht mit der bereits bewilligten Miete zu verrrechnen

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 10, 2012 11:31 pm

Denn die Betriebskostenrückerstattungen sind von den tatsächlich
geschuldeten Kosten der Unterkunft in dem jeweiligen Anrechnungsmonat
abzuziehen und nicht von den durch die früheren vorläufigen
Leistungsbewilligungsbescheide bewilligten Unterkunftskosten oder von
den angemessenen Unterkunftskosten.

So die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Dresden,Urteil vom 27.06.2012,- S 40 AS 3905/10 -
,Berufung zugelassen,da die Frage, ob Betriebskostenrückzahlungen von
den tatsächlichen Kosten der Unterkunft abzuziehen sind oder von den
gekappten (d.h. angemessenen) Kosten der Unterkunft,grundsätzliche
Bedeutung hat.

§ 22 Abs. 1 Satz 4 aF SGB II bestimmt, dass
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung
zuzuordnen sind, die hierfür im Folgemonat entstehenden Aufwendungen
mindern.

Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich gerade nicht
entnehmen, dass Betriebskostenguthaben die angemessenen
Unterkunftskosten mindern. Die Vorschrift spricht lediglich von dem nach
dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen.

Aufwendungen
im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind bei Mietwohnungen der nach dem
Mietvertrag geschuldete Kaltmietzins und die Nebenkosten. Auch die
systematische Auslegung ergibt , dass Betriebskostenguthaben auf diese
tatsächlichen Aufwendungen anzurechnen sind.

Während in § 22 Abs.
1 Satz 1 bis 3 SGB II ausdrücklich auf die Angemessenheitsgrenze Bezug
genommen wird, findet sich in Satz 4 dieser Vorschrift gerade keine
derartige Einschränkung.

Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass
Betriebskostenguthaben die angemessenen Kosten mindern, so hätte er dies
auch ausdrücklich geregelt. § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II aF nimmt insoweit
auch keinen Bezug auf Satz 1 dieser Vorschrift (ebenso SG Dresden, Urt.
v. 16.1.2012, S 36 AS 7571/10.

S 40 AS 3905/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153261



Es
ist zwar nicht zu verkennen, dass es hierdurch zu der Situation kommen
kann, dass Hilfeempfänger, die tatsächlich unangemessene
Unterkunftskosten haben, bei der Anrechnung der Betriebskostengutschrift
gleichsam besser gestellt werden. Dies folgt indessen aus der
gesetzlichen Regelung und ist daher hinzunehmen (vgl. auch SG Dresden,
Urt. v. 16.1.2012, S 36 AS 7571/10).


S 36 AS 7571/10.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150016


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:


Im
Ergebnis sind damit zwar Leistungsempfänger bei der Anrechnung von
Betriebskostenguthaben besser gestellt, wenn ihre Aufwendungen für die
Kosten der Unterkunft und Heizung im Anrechnungsmonat unangemessen hoch
sind, indes kann dies durchaus als Ausgleich betrachtet werden, da ihre
"Ansparung" des Guthabens häufig zum Teil auf Geldern beruht, welche
anderswo aufgebracht werden mussten, weil ihr Leistungsträger bereits im
Abrechnungszeitraum nicht die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung
übernommen hatte (daher ebenfalls für die Minderung auch von dem
unangemessenen Teil: Lauterbach in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 SGB II,
Rz 98, EL 42, Juni 2011).


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 15.05.2012,- S 172 AS 15085/11 - ;RdNr.75


S 172 AS 15085/11
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE120010857&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

Offen
gelassen wird,ob das Betriebs- und Heizkostenguthaben mit dem Wortlaut
der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB
II n.F. vollständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar
2010, L 3 AS 3759/09, Rn. 36;

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126402

SG
Dresden, Urteile vom 16. Januar 2012, S 36 AS 7571/10, Rn. 27; vom 29.
Juni 2010, S 40 AS 391/09, Rn. 68 ff. und S 40 AS 390/09, Rn. 24) oder –
wie es das Jobcenter vorgehabt hatte - nur teilweise die Kosten für
Unterkunft und Heizung mindert, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhen,
die von dem Leistungsträger – wie hier anteilig - nicht berücksichtigt
worden sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L 28
AS 1198/09, Rn. 27;SG Kiel, Beschluss vom 2. Dezember 2010, S 38 AS
588/10 ER).


Das Taem des Sozialrechtsexperten folgt dieser Auffassung:

Stammt
die "Ansparung" des Guthabens aus einer Zeit, in welcher der
Leistungsträger wegen Überschreitens seiner Angemessenheitsgrenze nicht
die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährte, ist nicht
das volle Guthaben anzurechnen, sondern nur ein – etwa dem Verhältnis
von tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu den als
angemessen erachteten – prozentualer Anteil (Berlit in: LPK SGB II, 4.
A. 2011, § 22 Rz 116).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153261

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/betriebskostenruckerstattungen-22-abs-1.html

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