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Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II & § 35 SGB XII 1 Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung am 17.03.
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Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II & § 35 SGB XII 1 Richtlinien für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung am 17.03.
1
Richtlinien
für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung
nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII
zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung am 17.03.2012
1. Angemessener Unterkunftsbedarf – Mietobergrenzen
Die
nachfolgenden Tabellen stecken den Rahmen ab, in dem Mieten
(Bruttokaltmieten) als angemessen in der Landeshauptstadt Kiel zu
betrachten sind. In diesen Beträgen ist bereits ein Betriebskostenanteil
berücksichtigt (aktuell: 1,24 € pro m²). Auf der Grundlage der
ma-thematischen Ermittlung auf Basis des jeweils gültigen,
qualifizierten Kieler Mietspiegels, den Grundsätzen der Produkttheorie
und bestehender landesgesetzlicher Regelungen ermit-telter Werte erfolgt
eine Einzelfallprüfung/ -genehmigung. Die Werte gelten für alle
Baual-tersklassen.
Es ergibt sich folgende Tabelle der Mietobergrenzen:
Personen im Haushalt
Anzuerkennende Woh-nungsgröße (in m²)
Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt
< 50
308,50 €
2-Personenhaushalt
> 50 - < 60
370,20 €
3-Personenhaushalt
> 60 - < 75
451,50 €
4-Personenhaushalt
> 75 - < 85
504,90 €
5-Personenhaushalt
> 85 - < 95
564,30 €
6-Personenhaushalt
> 95 - < 105
623,70 €
7-Personenhaushalt
> 105 - < 115
683,10 €
Mehrbetrag für jedes weite-re Familienmitglied
10
59,40 €
Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene:
Jugendlichen
und jungen Erwachsenen, die erstmals eine eigene Unterkunft beziehen
wol-len, ist grundsätzlich ein möbliertes Zimmer zuzumuten.
Als
Richtwert ist dabei bei Personen unter 25 Jahren ohne abgeschlossene
Berufsausbil-dung eine Miete von bis zu 224 Euro bruttowarm anzusetzen.
Bei jungen Menschen mit ab-geschlossener Ausbildung (Berufsausbildung /
Studium) ist unabhängig vom Alter die obige Tabelle anzuwenden und auch
einem Auszugswunsch aus dem Elternhaushalt unter dieser Maßgabe
zuzustimmen.
Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im
Rahmen bis zu 224 Euro brutto-warm bewegt und nachweislich Folgekosten
nicht entstehen, kann auch die Anmietung ei-ner kleinen Wohnung
angemessen sein. Die Regelungen des § 27 Abs. 3 SGB II sind zu beachten.
2
Im
Falle des Auszugs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus
stationären Einrich-tungen der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe
gilt im Einzelfall die Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt. Im
verbindlichen Hilfeplanverfahren hat das Amt für Familie und Soziales
das Jobcenter rechtzeitig mit einzubinden. Es gilt das zwischen dem Amt
für Fami-lie und Soziales und dem Jobcenter für Jugendliche
abgesprochene Verfahren.
2. Hinweise zu den Tabellenwerten
a) Soziale Wohnraumförderung
Für
eine Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus/der Sozialen Wohnraumförderung
wird die tatsächliche Miete anerkannt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Wohnungen, die im Rahmen des sogenannten dritten Förderungsweges
der Förderjahre 1992 bis 1996 gefördert werden. Bei der Klärung, um
welchen Förderweg es sich im Einzelfall handelt, erteilt die Kommunale
Wohnungsvermittlung Auskunft.
Es ist zu prüfen, ob die Wohnung die
zulässige Größe unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen
überschreitet, da hierdurch – auch bei Nichtanwendung der
Mietobergrenzen – unangemessen hohe Heizkosten entstehen könnten.
Bei
bereits bestehenden Mietverhältnissen und überschrittener
Mietobergrenze ist zu prüfen, ob auch die zulässige Wohnungsgröße
überschritten ist und eine Senkung der Unterkunftskosten verlangt werden
kann. Eine Überschreitung der zulässigen Woh-nungsgröße von weniger als
10% ist unbeachtlich.
Die im Wohnberechtigungsschein ausgewiesenen
Wohnungsgrößen (Wohnfläche oder Zimmeranzahl) sind für die Beurteilung
der Angemessenheit nach dieser Richtlinie nicht von Belang, da der
Wohnberechtigungsschein sich auch an Personen richtet, die keine
Sozialleistungen beziehen.
In abweichenden Einzelfällen nimmt die
Kommunale Wohnungsvermittlung mit dem zu-ständigen Leistungsträger
Kontakt auf, wenn die vorgeschlagene Wohnung besonders geeignet
erscheint.
b) Personenzahl
Die Tabelle sieht einen höheren
Unterkunftsbedarf bei steigender Personenzahl vor. Ei-ne automatische
Anwendung der Tabelle auf die jeweilige Kopfzahl einer Familie würde
jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Leistungsgewährung
der notwen-dige Lebensunterhalt sicherzustellen ist, zu unbefriedigenden
Auswirkungen führen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist jeweils
Rechnung zu tragen. Kriterien hierfür könnten zum Beispiel
Behinderungen, chronische Erkrankungen, besonders kleine Räume sein.
Dies gilt auch, wenn sich ein Kind aus
therapeutischen/erzieherischen/schulischen Gründen teilweise außerhalb
des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmit-telpunkt bei den
Eltern behält. Die Ausführungen zu Ziffer 3 sind zu beachten.
Bei
getrennt lebenden Elternteilen ist zur Sicherstellung des vereinbarten
Umgangs-rechts mit dem Kind eine Wohnung mit mindestens zwei Zimmern als
angemessen an-zusehen. Dies führt jedoch nicht zur Erhöhung der
maßgeblichen Mietobergrenze um ei-ne Person.
3
c) Wohngemeinschaften
Die
Bestimmungen der Angemessenheit im Falle einer Wohngemeinschaft sind
nur auf den jeweiligen Leistungsberechtigten abzustellen. Die
Angemessenheitsgrenze richtet sich nach den Werten für eine
alleinstehende Person. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, kann den
gleichen Angemessenheitsrahmen ausschöpfen wie Leistungsempfänger, die
einen Einpersonenhaushalt führen.
d) Staffelmieten
Ist für eine in
Aussicht genommene Wohnung die Staffelmiete vorgesehen, kann bei der
Prüfung der Angemessenheit nicht nur auf die Miethöhe zum Zeitpunkt der
Entscheidung abgestellt werden. Tritt durch die Steigerungsbeträge schon
innerhalb von drei Jahren nach dem Einzug eine Überschreitung der
Mietobergrenze ein, muss die Wohnung als zu teuer angesehen werden.
e) Höhere Betriebskosten
Werden
höhere, notwendige Betriebskosten (1,24 €/m² x tatsächlicher
Wohnfläche) zum Beispiel durch einen Aufzug nachgewiesen, kann von der
Anwendung der Tabelle (ana-log Ziffer 5b) abgewichen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Mietobergrenze durch notwendige
Betriebskosten überschritten wird, die Netto-Kaltmiete aber angemes-sen
ist und die Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung nicht zugemutet
werden kann. Für gebundenen Wohnraum gilt Ziffer 2a).
Bei Vorlage von
Mietangeboten bzw. bei der Prüfung, ob Leistungsberechtigte
angemes-senen Wohnraum bewohnen, ist der Betrag, der von den Stadtwerken
Kiel für Wasser und Abwasser verlangt wird, auf die vom Vermieter
aufgegebenen Betriebskosten hinzu-zurechnen. Es handelt sich dabei um
Betriebskosten, die im Rahmen der Mietobergren-ze zu berücksichtigen
sind. Soweit kein Nachweis der Stadtwerke über die tatsächliche Höhe der
Wasser-/Abwasserkosten vorliegt, sind monatlich für den Haushalt 3,75 €
Grundgebühr zuzüglich monatlich 12,10 € pro Person der
Haushaltsgemeinschaft hinzu-zurechnen (Durchschnittlicher
Wasserverbrauch pro Person und Jahr: 40 m³, Kosten pro m³: 1,82 €
Frischwasser + 1,81 € Abwasser). (Quelle: Stadtwerke Kiel, 2011)
f) Mietwucher
Wird
die zulässige Mietobergrenze nicht überschritten, steht dafür aber die
Wohnungs-größe in keinem Verhältnis zur Miete (z.B. 10 m²-Wohnung für
300,- €), so kann dies ein Indiz für Mietwucher sein. In diesen Fällen
ist vor einer Entscheidung Rücksprache mit der zuständigen Leitungskraft
zu halten.
3. Zustimmung zur Neuanmietung
3.1 Gründe für die Notwendigkeit einer Neuanmietung:
Der Neuanmietung einer Wohnung ist zuzustimmen, wenn diese notwendig ist.
In der Praxis ergeben sich die vielfältigsten Gründe für Umzugswünsche, die nicht restlos
katalogisiert werden können. Die nachstehend genannten Kriterien stecken den Rahmen für
4
die zu treffenden Entscheidungen ab. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der/des Vorge-setzten einzuholen.
Grundsätzlich
sind bei der Neuanmietung einer Wohnung die vertraglichen
Kündigungsfris-ten der bisherigen Wohnung einzuhalten. Doppelmieten sind
zu vermeiden.
Fallkonstellationen, die eine Neuanmietung notwendig machen, können insbesondere sein:
a) Familienzuwachs oder Heranwachsen der Kinder
Ab
10 Jahren müssen Jungen und Mädchen nicht mehr gemeinsam ein Zimmer
nut-zen. Ab 13 Jahren haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf einen
eigenen Raum. Bei einem neugeborenen Kind ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es bis zum Alter von 2 Jahren bei den Eltern im Zimmer
schlafen kann.
Wenn ein Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist,
dann ist ein erhöhter Bedarf zu berücksichtigen (z.B. ab Nachweis der
Schwangerschaft). Alleinerziehende, die mit einem Kind leben, haben
Anspruch auf zwei Zimmer (Wohn- und Schlafraum).
b) Trennung und Scheidung
Bei
Trennung oder Scheidung kann die Notwendigkeit gegeben sein aus der
ge-meinsamen Wohnung auszuziehen, insbesondere wenn es zu einer
Bedrohung oder zu Tätlichkeiten seitens des Partners/der Partnerin
gekommen ist. Im Regelfall sind die vertraglichen Kündigungsfristen
einzuhalten.
c) Frauenhausaufenthalt
Nach einem Aufenthalt im
Frauenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung ist grundsätzlich
eine Notwendigkeit anzuerkennen.
d) Erhalt und Wiederherstellung des sozialräumlichen Bezuges
Einem
Umzug soll zugestimmt werden, wenn dieser geeignet ist einen im
Einzelfall notwendigen sozialräumlichen Bezug zu erhalten oder
wiederherzustellen.
e) Begründeter Einzelfall (z.B. Erkrankung)
Wenn
im begründeten Einzelfall wichtige Gründe vorliegen (zum Beispiel
seelische oder andere Erkrankung), welche die bisherigen
Wohnverhältnisse als unzumutbar erscheinen lassen, kann einem Umzug
zugestimmt werden.
f) Junge Erwachsene
Jungen Erwachsenen ist in
der Regel eigener Wohnraum anzuerkennen, wenn sie bereits seit einiger
Zeit außerhalb des Elternhauses wohnen oder über eine abge-schlossene
Ausbildung verfügen. Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und
junge Erwachsene unter Punkt 1.
Der Auszug junger Erwachsener aus dem
Elternhaus kann darüber hinaus notwendig sein, wenn die beratende
Fachkraft bzw. Integrationsfachkraft (ggf. in Absprache mit dem/der
Vorgesetzten) dies für begründet hält. Wichtige Gründe hierfür können
u.a. sein:
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eine nachweislich überbelegte elterliche Wohnung,
die bedingt, dass der Schlafraum mit anderen Geschwistern geteilt werden
muss,
ein nachweislich äußerst gespanntes Verhältnis zu den
Eltern, das sich nicht beilegen lässt und ein weiteres Zusammenleben
unerträglich macht (ggf. un-ter Beteiligung des Allgemeinen
Sozialdienstes).
Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene unter Punkt 1.
g) Unbewohnbarkeit der Wohnung
Eine
Neuanmietung ist notwendig, wenn die vorhandene Wohnung nach Auffassung
des Amtes für Gesundheit oder des Bauordnungsamtes zum Wohnen
ungeeignet ist und eine sofortige Abhilfe auf andere Art nicht erfolgen
kann.
3.2 Angemessenheit der Neuanmietung:
Für die Neuanmietung in Kiel gelten grundsätzlich die unter 1. aufgeführten Mietobergren-
zen. Für Anmietungen außerhalb Kiels sind die angemessenen Mieten bei dem zuständigen Leistungsträger zu erfragen.
a)
Grundsätzlich ist im konkreten Einzelfall neben der angemessenen Miete
auch die Eignung der neuanzumietenden Wohnung zu überprüfen, damit
weitere Umzüge in naher Zukunft vermieden werden. Anhaltspunkte für die
Nichteignung einer Wohnung können sein:
• die Größe der Wohnung bzw.
die Zimmeranzahl ist in Bezug auf die im Haus-halt lebenden Personen
deutlich zu klein bzw. zu gering.
• die baulichen Gegebenheiten sind im Einzelfall für Personen (z.B. mit körperli-cher Behinderung) ungeeignet.
Soweit solche Anhaltspunkte auffallen, ist die/der Leistungsberechtigte entsprechend
zu
beraten, z.B. dass für den geforderten Mietpreis auch eine größere
Wohnung ange-mietet werden könnte (siehe hierzu auch Punkt 2 f)
Mietwucher).
Ist bereits vor der Anmietung der neuen Wohnung ein
Sachverhalt ersichtlich bzw. ist es wahrscheinlich, dass dieser in naher
Zukunft eintreten wird, der nach Punkt 3.1 eine (erneute) Neuanmietung
notwendig macht, soll die Zustimmung zum Umzug nicht erfol-gen.
b) In
besonders gelagerten Einzelfällen kann auch die Neuanmietung einer
Wohnung bei Überschreitung bis zu 10% der maßgeblichen Mietobergrenze
zugestimmt werden. Denkbar ist dies in folgenden Fällen:
für
Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, bei de-nen
sonst eine Unterbringung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maß-nahme
erforderlich ist.
bei Scheidung oder Getrenntleben, wenn es zur Bedrohung oder Tätlichkeit des Partners/der Partnerin kommt.
in weiteren besonders begründeten Ausnahmefällen.
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c) Zu teure Wohnung
(Bereitschaft des/der Leistungsberechtigten zur Übernahme des Differenzbetrages)
Dem
Antrag auf Zustimmung für einen Umzug in eine zu teure Wohnung mit der
Be-reitschaft, den die Mietobergrenze übersteigenden Betrag selbst aus
eigenen Mitteln bzw. durch Leistungen Dritter zu tragen, ist nicht
zuzustimmen.
3.3 Umzug ohne Zustimmung im laufenden Leistungsbezug
Zieht
ein/e Leistungsberechtigte/r innerhalb Kiels ohne Zustimmung um und ist
die neue Wohnung teurer als die bisherige, wird grundsätzlich nur die
bisher bewilligte Bruttokalt-miete, höchstens jedoch die geltende
Mietobergrenze, anerkannt.
Erfolgt der Zuzug einer/s Leistungsberechtigten von außerhalb Kiels, soll die maßgebli-che Mietobergrenze anerkannt werden.
Abweichungen
hiervon müssen besonders begründet sein. Es soll eine Genehmigung
(nachträgliche Zustimmung) erteilt werden, wenn dem Umzug bei vorheriger
Antragstel-lung zugestimmt worden wäre.
4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
a) Zusammenarbeit der Träger nach dem SGB II und SGB XII
Soweit
die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen, sowohl vom
Jobcen-ter Kiel, dem Amt für Familie und Soziales oder dem Amt für
Wohnen und Grundsi-cherung laufend Leistungen beziehen, stimmen sich die
beteiligten Stellen unterei-nander ab.
b) Zusammenarbeit mit der Kommunalen Wohnungsvermittlung
Der Wohnungsvermittlung wird mitgeteilt, dass das Wohnungsgesuch unterstützt wird, wenn
a) über einen Umzugswunsch dem Grunde nach positiv entschieden oder
b) der/die Leistungsberechtigte zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert
wurde.
Dem/Der
Leistungsberechtigten wird in beiden Fällen der Vordruck zur
Unterstüt-zung des Wohnungsgesuches bei der Wohnungsvermittlung
ausgehändigt.
5. Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen mit zu teurem Wohnraum
a)
Ist oder wird bekannt, dass die Wohnungsmiete über der Höchstgrenze
liegt, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/§
35 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu prüfen. Die Leistungsberechtigten sind
entsprechend aufzuklären und zu beraten (ggf. unter Einbindung des
Allgemeinen Sozialdienstes oder der im Jobcenter zu-ständigen Kraft).
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b)
Eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt nicht, wenn
die Überschreitung nicht mehr als 10 % der maßgeblichen Mietobergrenze
beträgt (Bagatellregelung).
c) Die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt ebenfalls nicht, wenn der Umzug unzumutbar ist.
Eine
Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (z.B. während der Therapie einer
akuten schweren Krankheit oder vor oder nach schweren operativen
Eingriffen) oder unbe-fristet vorliegen. Anhaltspunkte, die zur
Beurteilung der Unzumutbarkeit herangezo-gen werden können, sind
• Behinderung oder schwere Krankheit (ggf. Amt für Gesundheit einbinden)
• Unterstützung des bestehenden Umfeldes bei der Verrichtung alltäglicher Dinge
• intensive soziale Bindungen (siehe hierzu auch Punkt 3.1 d))
Bei der Entscheidung sind auch das Maß der Überschreitung der Mietobergrenze und die Folgekosten des Umzugs zu berücksichtigen.
d) Es soll von der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten abgesehen werden, wenn:
•
die Wohnung für bestimmte Personenkreise mit Zustimmung der Stadt
angemie-tet oder gebaut wurde (z.B. spezielle betreute Wohneinrichtungen
für Menschen mit Behinderung/Krankheit).
• bei darlehensweiser oder
vorübergehender Gewährung von Leistungen, sofern die zu teure Wohnung
bereits bewohnt wird und abzusehen ist (6 Monate), dass anschließend
kein Anspruch auf Leistungen bestehen wird.
• bei Herausnahme eines
Kindes aus der Familie mit Unterbringung des Kindes in eine
Pflegefamilie bis maximal 1 Jahr bzw. in eine stationäre
Jugendhilfeeinrich-tung bis maximal 2 Jahre.
• sich das Kind aus
therapeutischen/erzieherischen/ schulischen Gründen teilweise außerhalb
des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmittelpunkt bei den
Eltern behält.
e) Unter der Voraussetzung, dass die Höhe der
Überschreitung im Einzelfall gerecht- fertigt ist, kann ebenfalls von
einer Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, abgesehen werden,
wenn:
• die Wohnung seit mindestens 15 Jahren von einem/einer
Leistungsberechtigten oder einer anderen Person der
Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft bewohnt wird,
• eine Schwangerschaft besteht,
• Kinder bis zum schulpflichtigen Alter im Haushalt leben oder
• Kinder ansonsten ihre Bildungschancen nicht wahrnehmen können.
Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!
f) Verfahren
Soweit
die Wohnung über der anzuerkennenden Mietobergrenze liegt und unter
Beach-tung von b) – e) keine Ausnahmeregelung vorliegt, ist das
Verfahren nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII
einzuleiten.
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Dem/der Leistungsberechtigten ist eine
entsprechende Aufforderung zuzusenden, den Unterkunftsbedarf durch einen
Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf an-dere geeignete Weise
zu senken. Die Betroffenen erhalten ein Unterstützungsschreiben für die
Kommunale Wohnungsvermittlung.
Es wird eine Frist von in der Regel 6
Monaten gesetzt, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Es wird darauf
hingewiesen, dass danach nur noch die angemessenen Unter-kunftskosten
anerkannt werden.
Die Frist kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn
•
die geltenden mietrechtlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten
werden kön-nen. Über die Möglichkeit einen Nachmieter zu benennen, soll
beraten werden.
• intensive Bemühungen nachgewiesen werden, diese jedoch nicht zum Erfolg führten.
• andere Gründe dies rechtfertigen (z.B. schwere Krankheit während der Frist oder befristete Unterbrechung des Leistungsbezugs).
Nach Ablauf der endgültigen Frist ist nur noch die Mietobergrenze anzuerkennen.
Eine Betriebskostennachzahlung wird zeitanteilig nur bis zu dem Zeitpunkt der Absenkung auf die Mietobergrenze übernommen.
Im
laufenden Verfahren zur Senkung der Unterkunftskosten sind die
Leistungsberechtigten umfassend zu unterstützen und zu beraten.
6. Aufwendungen für Heizung
a) Grundsatz
Die
Tabellensätze der Mietobergrenzen (siehe 1.) enthalten keine Kosten für
Heizung. Grund-sätzlich sind Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu
übernehmen. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches
Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen
werden. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der
durchschnittliche Ver-brauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Soweit
Heizkosten aufgrund schlechter Isolierung überdurchschnittlich hoch
sind, sind entsprechend höhere Kosten als angemessen anzuerken-nen.
Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist folgendes zu berücksichtigen:
1.
der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären
Verhältnisse (zum Bei-spiel Kleinkinder, alte Menschen, Menschen mit
Behinderung, Erwerbstätigkeit),
2. die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
3. die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizan-lage)
4. die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)
Liegen
konkrete Anhaltspunkte für unangemessenes Heizverhalten vor, muss
der/die Leis-tungsberechtigte schriftlich über sein/ihr Fehlverhalten in
Kenntnis gesetzt werden.
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b) Selbstbeschaffte Brennstoffe
Bei
der Beschaffung von Heizmaterial handelt es sich um Aufwendungen, die
einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Leistungsberechtigte, die
den Brennstoff für ihren Wohnraum selber beschaffen müssen, erhalten
entsprechende Beihilfen. Die Höhe der Beihilfen wird auf Grund-lage von
aktuellen Preisen (zum Beispiel Preisumfragen oder Kostenvoranschläge)
individuell festgelegt. Dabei ist der Preis des günstigsten Anbieters zu
berücksichtigen. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für
den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vor-handen ist.
http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kiel---01.01.2012.pdf
Willi S
Richtlinien
für die Angemessenheit von Unterkunft und Heizung
nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII
zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung am 17.03.2012
1. Angemessener Unterkunftsbedarf – Mietobergrenzen
Die
nachfolgenden Tabellen stecken den Rahmen ab, in dem Mieten
(Bruttokaltmieten) als angemessen in der Landeshauptstadt Kiel zu
betrachten sind. In diesen Beträgen ist bereits ein Betriebskostenanteil
berücksichtigt (aktuell: 1,24 € pro m²). Auf der Grundlage der
ma-thematischen Ermittlung auf Basis des jeweils gültigen,
qualifizierten Kieler Mietspiegels, den Grundsätzen der Produkttheorie
und bestehender landesgesetzlicher Regelungen ermit-telter Werte erfolgt
eine Einzelfallprüfung/ -genehmigung. Die Werte gelten für alle
Baual-tersklassen.
Es ergibt sich folgende Tabelle der Mietobergrenzen:
Personen im Haushalt
Anzuerkennende Woh-nungsgröße (in m²)
Mietobergrenze in Euro
1-Personenhaushalt
< 50
308,50 €
2-Personenhaushalt
> 50 - < 60
370,20 €
3-Personenhaushalt
> 60 - < 75
451,50 €
4-Personenhaushalt
> 75 - < 85
504,90 €
5-Personenhaushalt
> 85 - < 95
564,30 €
6-Personenhaushalt
> 95 - < 105
623,70 €
7-Personenhaushalt
> 105 - < 115
683,10 €
Mehrbetrag für jedes weite-re Familienmitglied
10
59,40 €
Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene:
Jugendlichen
und jungen Erwachsenen, die erstmals eine eigene Unterkunft beziehen
wol-len, ist grundsätzlich ein möbliertes Zimmer zuzumuten.
Als
Richtwert ist dabei bei Personen unter 25 Jahren ohne abgeschlossene
Berufsausbil-dung eine Miete von bis zu 224 Euro bruttowarm anzusetzen.
Bei jungen Menschen mit ab-geschlossener Ausbildung (Berufsausbildung /
Studium) ist unabhängig vom Alter die obige Tabelle anzuwenden und auch
einem Auszugswunsch aus dem Elternhaushalt unter dieser Maßgabe
zuzustimmen.
Steht eine Wohnung zur Verfügung, deren Miete sich im
Rahmen bis zu 224 Euro brutto-warm bewegt und nachweislich Folgekosten
nicht entstehen, kann auch die Anmietung ei-ner kleinen Wohnung
angemessen sein. Die Regelungen des § 27 Abs. 3 SGB II sind zu beachten.
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Im
Falle des Auszugs von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus
stationären Einrich-tungen der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe
gilt im Einzelfall die Mietobergrenze für einen 1-Personenhaushalt. Im
verbindlichen Hilfeplanverfahren hat das Amt für Familie und Soziales
das Jobcenter rechtzeitig mit einzubinden. Es gilt das zwischen dem Amt
für Fami-lie und Soziales und dem Jobcenter für Jugendliche
abgesprochene Verfahren.
2. Hinweise zu den Tabellenwerten
a) Soziale Wohnraumförderung
Für
eine Wohnung des Sozialen Wohnungsbaus/der Sozialen Wohnraumförderung
wird die tatsächliche Miete anerkannt. Ausgenommen von dieser Regelung
sind Wohnungen, die im Rahmen des sogenannten dritten Förderungsweges
der Förderjahre 1992 bis 1996 gefördert werden. Bei der Klärung, um
welchen Förderweg es sich im Einzelfall handelt, erteilt die Kommunale
Wohnungsvermittlung Auskunft.
Es ist zu prüfen, ob die Wohnung die
zulässige Größe unter Berücksichtigung der im Haushalt lebenden Personen
überschreitet, da hierdurch – auch bei Nichtanwendung der
Mietobergrenzen – unangemessen hohe Heizkosten entstehen könnten.
Bei
bereits bestehenden Mietverhältnissen und überschrittener
Mietobergrenze ist zu prüfen, ob auch die zulässige Wohnungsgröße
überschritten ist und eine Senkung der Unterkunftskosten verlangt werden
kann. Eine Überschreitung der zulässigen Woh-nungsgröße von weniger als
10% ist unbeachtlich.
Die im Wohnberechtigungsschein ausgewiesenen
Wohnungsgrößen (Wohnfläche oder Zimmeranzahl) sind für die Beurteilung
der Angemessenheit nach dieser Richtlinie nicht von Belang, da der
Wohnberechtigungsschein sich auch an Personen richtet, die keine
Sozialleistungen beziehen.
In abweichenden Einzelfällen nimmt die
Kommunale Wohnungsvermittlung mit dem zu-ständigen Leistungsträger
Kontakt auf, wenn die vorgeschlagene Wohnung besonders geeignet
erscheint.
b) Personenzahl
Die Tabelle sieht einen höheren
Unterkunftsbedarf bei steigender Personenzahl vor. Ei-ne automatische
Anwendung der Tabelle auf die jeweilige Kopfzahl einer Familie würde
jedoch unter dem Gesichtspunkt, dass im Rahmen der Leistungsgewährung
der notwen-dige Lebensunterhalt sicherzustellen ist, zu unbefriedigenden
Auswirkungen führen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist jeweils
Rechnung zu tragen. Kriterien hierfür könnten zum Beispiel
Behinderungen, chronische Erkrankungen, besonders kleine Räume sein.
Dies gilt auch, wenn sich ein Kind aus
therapeutischen/erzieherischen/schulischen Gründen teilweise außerhalb
des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmit-telpunkt bei den
Eltern behält. Die Ausführungen zu Ziffer 3 sind zu beachten.
Bei
getrennt lebenden Elternteilen ist zur Sicherstellung des vereinbarten
Umgangs-rechts mit dem Kind eine Wohnung mit mindestens zwei Zimmern als
angemessen an-zusehen. Dies führt jedoch nicht zur Erhöhung der
maßgeblichen Mietobergrenze um ei-ne Person.
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c) Wohngemeinschaften
Die
Bestimmungen der Angemessenheit im Falle einer Wohngemeinschaft sind
nur auf den jeweiligen Leistungsberechtigten abzustellen. Die
Angemessenheitsgrenze richtet sich nach den Werten für eine
alleinstehende Person. Wer in einer Wohngemeinschaft lebt, kann den
gleichen Angemessenheitsrahmen ausschöpfen wie Leistungsempfänger, die
einen Einpersonenhaushalt führen.
d) Staffelmieten
Ist für eine in
Aussicht genommene Wohnung die Staffelmiete vorgesehen, kann bei der
Prüfung der Angemessenheit nicht nur auf die Miethöhe zum Zeitpunkt der
Entscheidung abgestellt werden. Tritt durch die Steigerungsbeträge schon
innerhalb von drei Jahren nach dem Einzug eine Überschreitung der
Mietobergrenze ein, muss die Wohnung als zu teuer angesehen werden.
e) Höhere Betriebskosten
Werden
höhere, notwendige Betriebskosten (1,24 €/m² x tatsächlicher
Wohnfläche) zum Beispiel durch einen Aufzug nachgewiesen, kann von der
Anwendung der Tabelle (ana-log Ziffer 5b) abgewichen werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Mietobergrenze durch notwendige
Betriebskosten überschritten wird, die Netto-Kaltmiete aber angemes-sen
ist und die Anmietung einer kostengünstigeren Wohnung nicht zugemutet
werden kann. Für gebundenen Wohnraum gilt Ziffer 2a).
Bei Vorlage von
Mietangeboten bzw. bei der Prüfung, ob Leistungsberechtigte
angemes-senen Wohnraum bewohnen, ist der Betrag, der von den Stadtwerken
Kiel für Wasser und Abwasser verlangt wird, auf die vom Vermieter
aufgegebenen Betriebskosten hinzu-zurechnen. Es handelt sich dabei um
Betriebskosten, die im Rahmen der Mietobergren-ze zu berücksichtigen
sind. Soweit kein Nachweis der Stadtwerke über die tatsächliche Höhe der
Wasser-/Abwasserkosten vorliegt, sind monatlich für den Haushalt 3,75 €
Grundgebühr zuzüglich monatlich 12,10 € pro Person der
Haushaltsgemeinschaft hinzu-zurechnen (Durchschnittlicher
Wasserverbrauch pro Person und Jahr: 40 m³, Kosten pro m³: 1,82 €
Frischwasser + 1,81 € Abwasser). (Quelle: Stadtwerke Kiel, 2011)
f) Mietwucher
Wird
die zulässige Mietobergrenze nicht überschritten, steht dafür aber die
Wohnungs-größe in keinem Verhältnis zur Miete (z.B. 10 m²-Wohnung für
300,- €), so kann dies ein Indiz für Mietwucher sein. In diesen Fällen
ist vor einer Entscheidung Rücksprache mit der zuständigen Leitungskraft
zu halten.
3. Zustimmung zur Neuanmietung
3.1 Gründe für die Notwendigkeit einer Neuanmietung:
Der Neuanmietung einer Wohnung ist zuzustimmen, wenn diese notwendig ist.
In der Praxis ergeben sich die vielfältigsten Gründe für Umzugswünsche, die nicht restlos
katalogisiert werden können. Die nachstehend genannten Kriterien stecken den Rahmen für
4
die zu treffenden Entscheidungen ab. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der/des Vorge-setzten einzuholen.
Grundsätzlich
sind bei der Neuanmietung einer Wohnung die vertraglichen
Kündigungsfris-ten der bisherigen Wohnung einzuhalten. Doppelmieten sind
zu vermeiden.
Fallkonstellationen, die eine Neuanmietung notwendig machen, können insbesondere sein:
a) Familienzuwachs oder Heranwachsen der Kinder
Ab
10 Jahren müssen Jungen und Mädchen nicht mehr gemeinsam ein Zimmer
nut-zen. Ab 13 Jahren haben Kinder grundsätzlich Anspruch auf einen
eigenen Raum. Bei einem neugeborenen Kind ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass es bis zum Alter von 2 Jahren bei den Eltern im Zimmer
schlafen kann.
Wenn ein Umzug aus anderen Gründen erforderlich ist,
dann ist ein erhöhter Bedarf zu berücksichtigen (z.B. ab Nachweis der
Schwangerschaft). Alleinerziehende, die mit einem Kind leben, haben
Anspruch auf zwei Zimmer (Wohn- und Schlafraum).
b) Trennung und Scheidung
Bei
Trennung oder Scheidung kann die Notwendigkeit gegeben sein aus der
ge-meinsamen Wohnung auszuziehen, insbesondere wenn es zu einer
Bedrohung oder zu Tätlichkeiten seitens des Partners/der Partnerin
gekommen ist. Im Regelfall sind die vertraglichen Kündigungsfristen
einzuhalten.
c) Frauenhausaufenthalt
Nach einem Aufenthalt im
Frauenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung ist grundsätzlich
eine Notwendigkeit anzuerkennen.
d) Erhalt und Wiederherstellung des sozialräumlichen Bezuges
Einem
Umzug soll zugestimmt werden, wenn dieser geeignet ist einen im
Einzelfall notwendigen sozialräumlichen Bezug zu erhalten oder
wiederherzustellen.
e) Begründeter Einzelfall (z.B. Erkrankung)
Wenn
im begründeten Einzelfall wichtige Gründe vorliegen (zum Beispiel
seelische oder andere Erkrankung), welche die bisherigen
Wohnverhältnisse als unzumutbar erscheinen lassen, kann einem Umzug
zugestimmt werden.
f) Junge Erwachsene
Jungen Erwachsenen ist in
der Regel eigener Wohnraum anzuerkennen, wenn sie bereits seit einiger
Zeit außerhalb des Elternhauses wohnen oder über eine abge-schlossene
Ausbildung verfügen. Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und
junge Erwachsene unter Punkt 1.
Der Auszug junger Erwachsener aus dem
Elternhaus kann darüber hinaus notwendig sein, wenn die beratende
Fachkraft bzw. Integrationsfachkraft (ggf. in Absprache mit dem/der
Vorgesetzten) dies für begründet hält. Wichtige Gründe hierfür können
u.a. sein:
5
eine nachweislich überbelegte elterliche Wohnung,
die bedingt, dass der Schlafraum mit anderen Geschwistern geteilt werden
muss,
ein nachweislich äußerst gespanntes Verhältnis zu den
Eltern, das sich nicht beilegen lässt und ein weiteres Zusammenleben
unerträglich macht (ggf. un-ter Beteiligung des Allgemeinen
Sozialdienstes).
Es gilt die Sonderregelung für Jugendliche und junge Erwachsene unter Punkt 1.
g) Unbewohnbarkeit der Wohnung
Eine
Neuanmietung ist notwendig, wenn die vorhandene Wohnung nach Auffassung
des Amtes für Gesundheit oder des Bauordnungsamtes zum Wohnen
ungeeignet ist und eine sofortige Abhilfe auf andere Art nicht erfolgen
kann.
3.2 Angemessenheit der Neuanmietung:
Für die Neuanmietung in Kiel gelten grundsätzlich die unter 1. aufgeführten Mietobergren-
zen. Für Anmietungen außerhalb Kiels sind die angemessenen Mieten bei dem zuständigen Leistungsträger zu erfragen.
a)
Grundsätzlich ist im konkreten Einzelfall neben der angemessenen Miete
auch die Eignung der neuanzumietenden Wohnung zu überprüfen, damit
weitere Umzüge in naher Zukunft vermieden werden. Anhaltspunkte für die
Nichteignung einer Wohnung können sein:
• die Größe der Wohnung bzw.
die Zimmeranzahl ist in Bezug auf die im Haus-halt lebenden Personen
deutlich zu klein bzw. zu gering.
• die baulichen Gegebenheiten sind im Einzelfall für Personen (z.B. mit körperli-cher Behinderung) ungeeignet.
Soweit solche Anhaltspunkte auffallen, ist die/der Leistungsberechtigte entsprechend
zu
beraten, z.B. dass für den geforderten Mietpreis auch eine größere
Wohnung ange-mietet werden könnte (siehe hierzu auch Punkt 2 f)
Mietwucher).
Ist bereits vor der Anmietung der neuen Wohnung ein
Sachverhalt ersichtlich bzw. ist es wahrscheinlich, dass dieser in naher
Zukunft eintreten wird, der nach Punkt 3.1 eine (erneute) Neuanmietung
notwendig macht, soll die Zustimmung zum Umzug nicht erfol-gen.
b) In
besonders gelagerten Einzelfällen kann auch die Neuanmietung einer
Wohnung bei Überschreitung bis zu 10% der maßgeblichen Mietobergrenze
zugestimmt werden. Denkbar ist dies in folgenden Fällen:
für
Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, bei de-nen
sonst eine Unterbringung im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Maß-nahme
erforderlich ist.
bei Scheidung oder Getrenntleben, wenn es zur Bedrohung oder Tätlichkeit des Partners/der Partnerin kommt.
in weiteren besonders begründeten Ausnahmefällen.
6
c) Zu teure Wohnung
(Bereitschaft des/der Leistungsberechtigten zur Übernahme des Differenzbetrages)
Dem
Antrag auf Zustimmung für einen Umzug in eine zu teure Wohnung mit der
Be-reitschaft, den die Mietobergrenze übersteigenden Betrag selbst aus
eigenen Mitteln bzw. durch Leistungen Dritter zu tragen, ist nicht
zuzustimmen.
3.3 Umzug ohne Zustimmung im laufenden Leistungsbezug
Zieht
ein/e Leistungsberechtigte/r innerhalb Kiels ohne Zustimmung um und ist
die neue Wohnung teurer als die bisherige, wird grundsätzlich nur die
bisher bewilligte Bruttokalt-miete, höchstens jedoch die geltende
Mietobergrenze, anerkannt.
Erfolgt der Zuzug einer/s Leistungsberechtigten von außerhalb Kiels, soll die maßgebli-che Mietobergrenze anerkannt werden.
Abweichungen
hiervon müssen besonders begründet sein. Es soll eine Genehmigung
(nachträgliche Zustimmung) erteilt werden, wenn dem Umzug bei vorheriger
Antragstel-lung zugestimmt worden wäre.
4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
a) Zusammenarbeit der Träger nach dem SGB II und SGB XII
Soweit
die in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen, sowohl vom
Jobcen-ter Kiel, dem Amt für Familie und Soziales oder dem Amt für
Wohnen und Grundsi-cherung laufend Leistungen beziehen, stimmen sich die
beteiligten Stellen unterei-nander ab.
b) Zusammenarbeit mit der Kommunalen Wohnungsvermittlung
Der Wohnungsvermittlung wird mitgeteilt, dass das Wohnungsgesuch unterstützt wird, wenn
a) über einen Umzugswunsch dem Grunde nach positiv entschieden oder
b) der/die Leistungsberechtigte zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert
wurde.
Dem/Der
Leistungsberechtigten wird in beiden Fällen der Vordruck zur
Unterstüt-zung des Wohnungsgesuches bei der Wohnungsvermittlung
ausgehändigt.
5. Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten bei bestehenden Mietverhältnissen mit zu teurem Wohnraum
a)
Ist oder wird bekannt, dass die Wohnungsmiete über der Höchstgrenze
liegt, ist die Einleitung des Verfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II/§
35 Abs. 2 S. 2 SGB XII zu prüfen. Die Leistungsberechtigten sind
entsprechend aufzuklären und zu beraten (ggf. unter Einbindung des
Allgemeinen Sozialdienstes oder der im Jobcenter zu-ständigen Kraft).
7
b)
Eine Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt nicht, wenn
die Überschreitung nicht mehr als 10 % der maßgeblichen Mietobergrenze
beträgt (Bagatellregelung).
c) Die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, erfolgt ebenfalls nicht, wenn der Umzug unzumutbar ist.
Eine
Unzumutbarkeit kann zeitlich befristet (z.B. während der Therapie einer
akuten schweren Krankheit oder vor oder nach schweren operativen
Eingriffen) oder unbe-fristet vorliegen. Anhaltspunkte, die zur
Beurteilung der Unzumutbarkeit herangezo-gen werden können, sind
• Behinderung oder schwere Krankheit (ggf. Amt für Gesundheit einbinden)
• Unterstützung des bestehenden Umfeldes bei der Verrichtung alltäglicher Dinge
• intensive soziale Bindungen (siehe hierzu auch Punkt 3.1 d))
Bei der Entscheidung sind auch das Maß der Überschreitung der Mietobergrenze und die Folgekosten des Umzugs zu berücksichtigen.
d) Es soll von der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten abgesehen werden, wenn:
•
die Wohnung für bestimmte Personenkreise mit Zustimmung der Stadt
angemie-tet oder gebaut wurde (z.B. spezielle betreute Wohneinrichtungen
für Menschen mit Behinderung/Krankheit).
• bei darlehensweiser oder
vorübergehender Gewährung von Leistungen, sofern die zu teure Wohnung
bereits bewohnt wird und abzusehen ist (6 Monate), dass anschließend
kein Anspruch auf Leistungen bestehen wird.
• bei Herausnahme eines
Kindes aus der Familie mit Unterbringung des Kindes in eine
Pflegefamilie bis maximal 1 Jahr bzw. in eine stationäre
Jugendhilfeeinrich-tung bis maximal 2 Jahre.
• sich das Kind aus
therapeutischen/erzieherischen/ schulischen Gründen teilweise außerhalb
des Elternhauses aufhalten muss, aber seinen Lebensmittelpunkt bei den
Eltern behält.
e) Unter der Voraussetzung, dass die Höhe der
Überschreitung im Einzelfall gerecht- fertigt ist, kann ebenfalls von
einer Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, abgesehen werden,
wenn:
• die Wohnung seit mindestens 15 Jahren von einem/einer
Leistungsberechtigten oder einer anderen Person der
Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft bewohnt wird,
• eine Schwangerschaft besteht,
• Kinder bis zum schulpflichtigen Alter im Haushalt leben oder
• Kinder ansonsten ihre Bildungschancen nicht wahrnehmen können.
Entscheidungsgründe sind in der Akte zu dokumentieren!
f) Verfahren
Soweit
die Wohnung über der anzuerkennenden Mietobergrenze liegt und unter
Beach-tung von b) – e) keine Ausnahmeregelung vorliegt, ist das
Verfahren nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 S. 2 SGB XII
einzuleiten.
8
Dem/der Leistungsberechtigten ist eine
entsprechende Aufforderung zuzusenden, den Unterkunftsbedarf durch einen
Wohnungswechsel, durch Untervermietung oder auf an-dere geeignete Weise
zu senken. Die Betroffenen erhalten ein Unterstützungsschreiben für die
Kommunale Wohnungsvermittlung.
Es wird eine Frist von in der Regel 6
Monaten gesetzt, um die Kosten der Unterkunft zu senken. Es wird darauf
hingewiesen, dass danach nur noch die angemessenen Unter-kunftskosten
anerkannt werden.
Die Frist kann im Einzelfall angemessen verlängert werden, wenn
•
die geltenden mietrechtlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten
werden kön-nen. Über die Möglichkeit einen Nachmieter zu benennen, soll
beraten werden.
• intensive Bemühungen nachgewiesen werden, diese jedoch nicht zum Erfolg führten.
• andere Gründe dies rechtfertigen (z.B. schwere Krankheit während der Frist oder befristete Unterbrechung des Leistungsbezugs).
Nach Ablauf der endgültigen Frist ist nur noch die Mietobergrenze anzuerkennen.
Eine Betriebskostennachzahlung wird zeitanteilig nur bis zu dem Zeitpunkt der Absenkung auf die Mietobergrenze übernommen.
Im
laufenden Verfahren zur Senkung der Unterkunftskosten sind die
Leistungsberechtigten umfassend zu unterstützen und zu beraten.
6. Aufwendungen für Heizung
a) Grundsatz
Die
Tabellensätze der Mietobergrenzen (siehe 1.) enthalten keine Kosten für
Heizung. Grund-sätzlich sind Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu
übernehmen. Ausschließlich dann, wenn es Hinweise für unwirtschaftliches
Verhalten gibt, können Maßnahmen zur Senkung dieser Kosten ergriffen
werden. Vergleichsmaßstab kann bei Mehrfamilienhäusern der
durchschnittliche Ver-brauch der Wohneinheiten im Gebäude sein. Soweit
Heizkosten aufgrund schlechter Isolierung überdurchschnittlich hoch
sind, sind entsprechend höhere Kosten als angemessen anzuerken-nen.
Bei der Angemessenheit der Heizkosten ist folgendes zu berücksichtigen:
1.
der individuelle Bedarf, also die persönlichen und familiären
Verhältnisse (zum Bei-spiel Kleinkinder, alte Menschen, Menschen mit
Behinderung, Erwerbstätigkeit),
2. die Größe und Beschaffenheit der Wohnung (Lage, Bauzustand, Wärmedämmung, Dichtigkeit der Fenster, Raumhöhen),
3. die vorhandenen Heizmöglichkeiten (Art, Alter, Zustand und Betriebsart der Heizan-lage)
4. die örtlichen Gegebenheiten (Klima, Brennstoffpreise)
Liegen
konkrete Anhaltspunkte für unangemessenes Heizverhalten vor, muss
der/die Leis-tungsberechtigte schriftlich über sein/ihr Fehlverhalten in
Kenntnis gesetzt werden.
9
b) Selbstbeschaffte Brennstoffe
Bei
der Beschaffung von Heizmaterial handelt es sich um Aufwendungen, die
einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Leistungsberechtigte, die
den Brennstoff für ihren Wohnraum selber beschaffen müssen, erhalten
entsprechende Beihilfen. Die Höhe der Beihilfen wird auf Grund-lage von
aktuellen Preisen (zum Beispiel Preisumfragen oder Kostenvoranschläge)
individuell festgelegt. Dabei ist der Preis des günstigsten Anbieters zu
berücksichtigen. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für
den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vor-handen ist.
http://www.harald-thome.de/media/files/Kdu2/KdU-Kiel---01.01.2012.pdf
Willi S
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