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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner

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4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner  Empty 4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner

Beitrag von Willi Schartema Do Aug 23, 2012 4:20 pm

BSG, Urteil vom 23.08.2012, - B 4 AS 34/12 R -

Ein gemeinsames Eigenheim führt nicht zwingend zur
Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners bei Hartz IV. Das entschied das
Bundessozialgericht heute (BSG) in Kassel Az:B 4 AS 34/12 R in einem
Grundsatzurteil.

Darin klärte das Gericht die Voraussetzungen einer
sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens
führt.



Im Streitfall wohnt die Klägerin seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen.
Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin
"eine Trennung von Tisch und Bett".


Dem Jobcenter Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und
strich Juni 2007 der Frau das Hartz IV. Sie könne mit von der Rente und
Betriebsrente - zusammen etwa 2000 Euro - ihres Mitbewohners leben. Dem folgte
auch das Landessozialgericht (LSG) Celle.


Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies das BSG den Streit an das LSG
zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen einer
Bedarfsgemeinschaft.



1. Danach muss erstens eine Partnerschaft vorliegen.
Dies bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine
vergleichbare Beziehung daneben zulässt".



2.Zweitens müssen beide in einem Haushalt leben und
"aus einem Topf" wirtschaften.


3. Drittens schließlich muss eine sogenannte
Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in
Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des
Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.


http://www.123recht.net/Mitbewohner-im-Eigenheim-nicht-automatisch-Lebenspartner-__a125445.html


Anmerkung:


§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ
vorliegen müssen:



Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen.



Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der
Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es
sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7
Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.



Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen,
wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie
keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.



Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige
Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
bestehen.



Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".



Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei
Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem
Topf" andererseits.



Dies bedeutet, dass die Partner in "einer
Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das
Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen
müssen.




http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627



http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/4-senat-des-bundessozialgerichts.html


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