Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner
Seite 1 von 1
4. Senat des Bundessozialgerichts aktuell zu Hartz IV - Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner
BSG, Urteil vom 23.08.2012, - B 4 AS 34/12 R -
Ein gemeinsames Eigenheim führt nicht zwingend zur
Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners bei Hartz IV. Das entschied das
Bundessozialgericht heute (BSG) in Kassel Az:B 4 AS 34/12 R in einem
Grundsatzurteil.
Darin klärte das Gericht die Voraussetzungen einer
sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens
führt.
Im Streitfall wohnt die Klägerin seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen.
Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin
"eine Trennung von Tisch und Bett".
Dem Jobcenter Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und
strich Juni 2007 der Frau das Hartz IV. Sie könne mit von der Rente und
Betriebsrente - zusammen etwa 2000 Euro - ihres Mitbewohners leben. Dem folgte
auch das Landessozialgericht (LSG) Celle.
Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies das BSG den Streit an das LSG
zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen einer
Bedarfsgemeinschaft.
1. Danach muss erstens eine Partnerschaft vorliegen.
Dies bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine
vergleichbare Beziehung daneben zulässt".
2.Zweitens müssen beide in einem Haushalt leben und
"aus einem Topf" wirtschaften.
3. Drittens schließlich muss eine sogenannte
Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in
Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des
Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.
http://www.123recht.net/Mitbewohner-im-Eigenheim-nicht-automatisch-Lebenspartner-__a125445.html
Anmerkung:
§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ
vorliegen müssen:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der
Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es
sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7
Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen,
wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie
keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.
Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige
Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
bestehen.
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei
Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem
Topf" andererseits.
Dies bedeutet, dass die Partner in "einer
Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das
Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen
müssen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/4-senat-des-bundessozialgerichts.html
Willi S
Ein gemeinsames Eigenheim führt nicht zwingend zur
Anrechnung des Einkommens des Mitbewohners bei Hartz IV. Das entschied das
Bundessozialgericht heute (BSG) in Kassel Az:B 4 AS 34/12 R in einem
Grundsatzurteil.
Darin klärte das Gericht die Voraussetzungen einer
sogenannten Bedarfsgemeinschaft, die zur Anrechnung des Partnereinkommens
führt.
Im Streitfall wohnt die Klägerin seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen.
Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin
"eine Trennung von Tisch und Bett".
Dem Jobcenter Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und
strich Juni 2007 der Frau das Hartz IV. Sie könne mit von der Rente und
Betriebsrente - zusammen etwa 2000 Euro - ihres Mitbewohners leben. Dem folgte
auch das Landessozialgericht (LSG) Celle.
Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies das BSG den Streit an das LSG
zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen einer
Bedarfsgemeinschaft.
1. Danach muss erstens eine Partnerschaft vorliegen.
Dies bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine
vergleichbare Beziehung daneben zulässt".
2.Zweitens müssen beide in einem Haushalt leben und
"aus einem Topf" wirtschaften.
3. Drittens schließlich muss eine sogenannte
Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in
Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des
Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.
http://www.123recht.net/Mitbewohner-im-Eigenheim-nicht-automatisch-Lebenspartner-__a125445.html
Anmerkung:
§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II normiert für das Vorliegen
einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ
vorliegen müssen:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger
Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu
tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der
Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es
sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7
Abs 3 Nr 3 SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen,
wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie
keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt.
Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige
Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
bestehen.
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen
Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer
"Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei
Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das "Wirtschaften aus einem
Topf" andererseits.
Dies bedeutet, dass die Partner in "einer
Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das
Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen
müssen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12627
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/4-senat-des-bundessozialgerichts.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
» Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV
» Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!! BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -
» Hartz IV - Brand aktuell:Das Gericht darf ein Klageverfahren im Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht einfach aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
» Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R
» Alleinerziehende haben keinen Anspruch auf einen Wohnflächenmehrbedarf von zehn Quadratmetern - 14.Senat des BSG aktuell zu Hartz IV
» Bundessozialgericht stärkt aktuell die Rechte von Hartz IV - Empfängern in Nordrhein - Westfalen- Einzelperson hat Anspruch auf angemessene Wohnfläche von bis zu 50qm und nicht nur 45 Quadratmeter!!!! BSG, Urteil vom 16.05.2012,- B 4 AS 166/11 R -
» Hartz IV - Brand aktuell:Das Gericht darf ein Klageverfahren im Hinblick auf die Regelsatzhöhe nicht einfach aussetzen, denn die Frage der Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Norm, hier des § 20 SGB II, stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne des §
» Stromkosten dürfen nicht vom Hartz-IV-Satz abgezogen werden Zahlen Hartz-IV-Empfänger eine Miete, mit der auch die Stromkosten pauschal abgegolten sind, darf das Jobcenter diese Kosten nicht aus Arbeitslosengeld-II-Leistung herausrechnen. B 14 AS 151/10 R
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema