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Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
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Mitbewohner im Eigenheim ist nicht automatisch Lebenspartner im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II - Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
BSG, Urteil vom 23.08.2012, - B 4 AS 34/12 R -
Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB
II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person
zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
Dieser Wille wird nach §
7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr
zusammenleben (Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2),
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind,
über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4).
Ob eine Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von
Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.
§ 7 Abs 3 Nr 3c
SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen
müssen:
Es muss sich 1. um
Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und
zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1.
und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem
gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive
Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3
SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft
und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich
Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II (siehe auch
Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 7 RdNr 31b).
Die subjektive Seite,
dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den
gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander
einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver
Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die
beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§
20 SGB X bzw § 103 SGG) - allerdings vermutet.
Es obliegt dann dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7
Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort
aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19)
Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen
vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.
Das "Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das
Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs 3 Nr 3a
und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw
Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, siehe auch BSG Urteil
vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16,
RdNr 14) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ
das Wirtschaften aus einem Topf (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08
R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS
68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 3).
Von dem Bestehen einer
Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung
in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare
Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche
rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer
Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen.
Unter "Zusammenleben" in
einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei
Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es
für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich
verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung"
zusammenleben.
Auch bei einer Ehe
ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen
Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden
Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt
(Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein ( BSGE 105, 291 = SozR
3-4200 § 7 Nr 16, RdNr 13).
Haben die Ehegatten bei
oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das
eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille,
diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach
familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen.
Hier ist vielmehr
regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich,
die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die
eheliche Gemeinschaft ablehnt .
Da es bei einer
nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung
bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese
nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin
dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter
nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das
Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.
Zusätzlich bedarf es
zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das
gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad,
Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.
Auch der in
Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von
Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist,
dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die
Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen
und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
Die Haushaltsführung an
sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich
durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der
finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der
Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine
Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12675&pos=0&anz=126
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/mitbewohner-im-eigenheim-ist-nicht.html
Willi S
Nach § 7 Abs 3 Nr 3c SGB
II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person
zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so
zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
Dieser Wille wird nach §
7 Abs 3a SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr
zusammenleben (Nr 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr 2),
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen (Nr 3) oder befugt sind,
über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (Nr 4).
Ob eine Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von
Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen.
§ 7 Abs 3 Nr 3c
SGB II normiert für das Vorliegen einer Verantwortungs- und
Einstehensgemeinschaft drei Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen
müssen:
Es muss sich 1. um
Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und
zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille
anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1.
und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem
gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive
Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3
SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des
Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Partnerschaft
und Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt sind zugleich
Anknüpfungspunkte der Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II (siehe auch
Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 7 RdNr 31b).
Die subjektive Seite,
dass die in einem Haushalt zusammenlebendenden Partner auch den
gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander
einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs 3a SGB II bei positiver
Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle - die ebenso wie die
beiden objektiven Kriterien von Amts wegen ermittelt werden müssen (§
20 SGB X bzw § 103 SGG) - allerdings vermutet.
Es obliegt dann dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen. § 7
Abs 3a SGB II regelt mithin (nur) die subjektive Voraussetzung einer
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und gibt mit den dort
aufgezählten, nicht abschließenden (BT-Drucks 16/1410, 19)
Fallgestaltungen Indizien für eine gesetzliche Vermutung von Tatsachen
vor, mit deren Hilfe auf den inneren Willen, Verantwortung füreinander
zu tragen und füreinander einzustehen, geschlossen werden kann.
Das "Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt" iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das
Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
§ 7 Abs 3 Nr 3c SGB II
stellt damit bereits vom Wortlaut her (im Gegensatz zu § 7 Abs 3 Nr 3a
und b SGB II für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw
Lebenspartner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, siehe auch BSG Urteil
vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16,
RdNr 14) auf zwei Elemente ab, nämlich das Zusammenleben und kumulativ
das Wirtschaften aus einem Topf (BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08
R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS
68/07 R - BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, RdNr 3).
Von dem Bestehen einer
Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung
in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare
Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche
rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer
Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen.
Unter "Zusammenleben" in
einer Wohnung ist mehr als nur ein bloßes "Zusammenwohnen", wie es bei
Wohngemeinschaften der Regelfall ist, zu verstehen. Andererseits ist es
für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter nicht ehelich
verbundenen Partnern zwingend, dass sie in "einer Wohnung"
zusammenleben.
Auch bei einer Ehe
ist die häusliche Gemeinschaft zwar ein Grundelement der ehelichen
Lebensgemeinschaft; jedoch kann bei Vereinbarung einer abweichenden
Lebensgestaltung auch eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt
(Ehewohnung) eine solche iS des § 1353 BGB sein ( BSGE 105, 291 = SozR
3-4200 § 7 Nr 16, RdNr 13).
Haben die Ehegatten bei
oder nach der Eheschließung einvernehmlich ein Lebensmodell gewählt, das
eine häusliche Gemeinschaft nicht vorsieht, kann allein der Wille,
diese auf absehbare Zeit nicht herzustellen, ein Getrenntleben nach
familienrechtlichen Grundsätzen nicht begründen.
Hier ist vielmehr
regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten erforderlich,
die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die
eheliche Gemeinschaft ablehnt .
Da es bei einer
nichtehelichen Partnerschaft an der einzig durch die Eheschließung
bereits nach außen dokumentierte Verbundenheit mangelt und dort diese
nur dann verneint werden kann, wenn sie ausdrücklich nach außen hin
dokumentiert wird, erfordert die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft unter
nicht verheirateten bzw nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
verbundenen Partnern umgekehrt, dass deren Verbundenheit durch das
Zusammenleben in einer Wohnung nach außen erkennbar wird.
Zusätzlich bedarf es
zum zweiten des gemeinsamen Wirtschaftens. Die Anforderungen an das
gemeinsame Wirtschaften gehen dabei über die gemeinsame Nutzung von Bad,
Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus.
Auch der in
Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von
Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von
allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse
begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft. Entscheidend insoweit ist,
dass der Haushalt von beiden Partnern geführt wird, wobei die
Beteiligung an der Haushaltsführung von der jeweiligen wirtschaftlichen
und körperlichen Leistungsfähigkeit der Partner abhängig ist.
Die Haushaltsführung an
sich und das Bestreiten der Kosten des Haushalts muss gemeinschaftlich
durch beide Partner erfolgen, was allerdings nicht bedeutet, dass der
finanzielle Anteil der Beteiligung am Haushalt oder der Wert der
Haushaltsführung selbst gleichwertig sein müssen. Ausreichend ist eine
Absprache zwischen den Partnern, wie sie die Haushaltsführung zum Wohle
des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2012&nr=12675&pos=0&anz=126
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Willi S
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