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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X

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jobcenter - Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X  Empty Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 20, 2012 3:58 pm

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 1239/12 B -



Bei
der Meldeaufforderung handelt es sich nach herrschender Auffassung um
einen Verwaltungsakt (vgl. dazu etwa Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011, § 32 Rn 7 m.w.N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 32
Rn 21;a.A. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn
26).



Damit
ist die Meldeaufforderung in analoger Anwendung des § 130 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann bekannt gegeben, wenn sie
dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei
Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr
Kenntnis erlangen (BSG Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R, Rn 24;
BSG Urteil vom 02.09.1977 - RAr 46/76 , Rn 13; BVerwG Beschluss vom
22.02.1994 - 4 B 212/93 , Rn 3; BGH Urteil vom 03.11.1976 - VIII ZR
140/75, Rn 13 BAG Urteil vom 11.11.1992 - 2 AZR 328/92 , Rn 33;
Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rn. 4).



Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.


Beweisbelastet
für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das
Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X.



Ausweislich
der Dokumentation der X Post GmbH ist der Zugang eines
Einwurfeinschreibens am 20.10.2011 bewirkt worden, wobei es sich - nach
dem Vortrag des Beklagten - um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011
gehandelt habe. In den Verwaltungsakten findet sich ein
korrespondierender Vermerk, dass die Meldeaufforderung vom 31.10.2011
per Einwurfeinschreiben versandt wurde.



Dass
in der fraglichen Zeit andere Einwurfeinschreiben an den Kläger
verschickt worden sein könnten, lässt sich der Verwaltungsakte nicht
entnehmen, weswegen im Rahmen der summarischen Prüfung davon ausgegangen
werden kann, dass es sich bei dem in der Dokumentation benannten
Einwurfeinschreiben um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011 gehandelt
hat.



In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der durch die X
Post GmbH bewirkte Zustellung nicht um eine förmliche Zustellung im
Sinne der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gehandelt hat.



Anders
als etwa eine Postzustellungsurkunde spricht die Dokumentation der X
Post GmbH nicht bereits für sich für die Richtigkeit der Angaben (vgl.
zur Postzustellungsurkunde bspw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 14.09.2000 - 23 B 00.30313 = juris Rn 14).



In
Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 130 BGB kommt die Dokumentation
allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises in Betracht, wenn das
ordnungsgemäße Zustellverfahren (Bestätigung der Zustellung nach Einwurf
durch Unterschrift und Datumsangabe) von dem Zusteller eingehalten
worden ist (Reichold in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 130 BGB Rn 41
unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 20.03.07 -
4 U 83/06 = juris Rn 58; vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
vom 31.01.2005 - 11 WF 1013/04 = juris Rn 10 vgl. auch
Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14.08.2009 - 10 Sa 84/09 = juris Rn
34 ff - auch zum Streitstand).



Demgegenüber
wird teilweise vertreten aus dem Vorliegen eines Auslieferungsbeleges
lasse sich nicht folgern, dass eine solche Auslieferung auch
stattgefunden habe (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 05.08.2009
- 3 Sa 1677/08 = juris Rn 107; LG Potsdam Urteil vom 27.07.2000 - 11 S
233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 - 11 C 432/05 =
juris Rn 11).



Ein
Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der
Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen sei wie das Einstecken in
den falschen Briefkasten durch den Zusteller (Potsdam Urteil vom
27.07.2000 - 11 S 233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 -
11 C 432/05 = juris Rn 11).



Der
Kläger trägt vor, er habe das Schreiben - anders als zahlreiche andere
Schreiben des Beklagten - nicht erhalten. Woran dies liege wisse er
nicht. Es könne daran liegen, dass der Briefkasten so beschaffen sei,
dass auch Dritte Zugriff auf diesen nehmen könnten. Hierüber habe er
sich bereits bei seinem Vermieter und bei der Hausverwaltung beschwert.
Allerdings seien bislang im Übrigen Schreiben des Beklagten regelmäßig
bei ihm angekommen.



Nach
Auffassung des Senats kann das Sozialgericht bei dieser Sach- und
Rechtslage den Nachweis des Zugangs des Schreibens nicht als ohne
Weiteres geführt ansehen (so auch SG Duisburg Beschluss vom 21.02.2012 -
S 17 AS 157/12 ER).



Vor diesem Hintergrund war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1239_12_Bbeschluss20120808.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/gewahrung-von-pkh-denn-beweisbelastet.html

Willi S

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