Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X
Seite 1 von 1
Gewährung von PKH, denn beweisbelastet für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 1239/12 B -
Bei
der Meldeaufforderung handelt es sich nach herrschender Auffassung um
einen Verwaltungsakt (vgl. dazu etwa Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011, § 32 Rn 7 m.w.N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 32
Rn 21;a.A. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn
26).
Damit
ist die Meldeaufforderung in analoger Anwendung des § 130 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann bekannt gegeben, wenn sie
dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei
Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr
Kenntnis erlangen (BSG Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R, Rn 24;
BSG Urteil vom 02.09.1977 - RAr 46/76 , Rn 13; BVerwG Beschluss vom
22.02.1994 - 4 B 212/93 , Rn 3; BGH Urteil vom 03.11.1976 - VIII ZR
140/75, Rn 13 BAG Urteil vom 11.11.1992 - 2 AZR 328/92 , Rn 33;
Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rn. 4).
Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Beweisbelastet
für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das
Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X.
Ausweislich
der Dokumentation der X Post GmbH ist der Zugang eines
Einwurfeinschreibens am 20.10.2011 bewirkt worden, wobei es sich - nach
dem Vortrag des Beklagten - um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011
gehandelt habe. In den Verwaltungsakten findet sich ein
korrespondierender Vermerk, dass die Meldeaufforderung vom 31.10.2011
per Einwurfeinschreiben versandt wurde.
Dass
in der fraglichen Zeit andere Einwurfeinschreiben an den Kläger
verschickt worden sein könnten, lässt sich der Verwaltungsakte nicht
entnehmen, weswegen im Rahmen der summarischen Prüfung davon ausgegangen
werden kann, dass es sich bei dem in der Dokumentation benannten
Einwurfeinschreiben um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011 gehandelt
hat.
In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der durch die X
Post GmbH bewirkte Zustellung nicht um eine förmliche Zustellung im
Sinne der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gehandelt hat.
Anders
als etwa eine Postzustellungsurkunde spricht die Dokumentation der X
Post GmbH nicht bereits für sich für die Richtigkeit der Angaben (vgl.
zur Postzustellungsurkunde bspw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 14.09.2000 - 23 B 00.30313 = juris Rn 14).
In
Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 130 BGB kommt die Dokumentation
allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises in Betracht, wenn das
ordnungsgemäße Zustellverfahren (Bestätigung der Zustellung nach Einwurf
durch Unterschrift und Datumsangabe) von dem Zusteller eingehalten
worden ist (Reichold in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 130 BGB Rn 41
unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 20.03.07 -
4 U 83/06 = juris Rn 58; vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
vom 31.01.2005 - 11 WF 1013/04 = juris Rn 10 vgl. auch
Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14.08.2009 - 10 Sa 84/09 = juris Rn
34 ff - auch zum Streitstand).
Demgegenüber
wird teilweise vertreten aus dem Vorliegen eines Auslieferungsbeleges
lasse sich nicht folgern, dass eine solche Auslieferung auch
stattgefunden habe (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 05.08.2009
- 3 Sa 1677/08 = juris Rn 107; LG Potsdam Urteil vom 27.07.2000 - 11 S
233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 - 11 C 432/05 =
juris Rn 11).
Ein
Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der
Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen sei wie das Einstecken in
den falschen Briefkasten durch den Zusteller (Potsdam Urteil vom
27.07.2000 - 11 S 233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 -
11 C 432/05 = juris Rn 11).
Der
Kläger trägt vor, er habe das Schreiben - anders als zahlreiche andere
Schreiben des Beklagten - nicht erhalten. Woran dies liege wisse er
nicht. Es könne daran liegen, dass der Briefkasten so beschaffen sei,
dass auch Dritte Zugriff auf diesen nehmen könnten. Hierüber habe er
sich bereits bei seinem Vermieter und bei der Hausverwaltung beschwert.
Allerdings seien bislang im Übrigen Schreiben des Beklagten regelmäßig
bei ihm angekommen.
Nach
Auffassung des Senats kann das Sozialgericht bei dieser Sach- und
Rechtslage den Nachweis des Zugangs des Schreibens nicht als ohne
Weiteres geführt ansehen (so auch SG Duisburg Beschluss vom 21.02.2012 -
S 17 AS 157/12 ER).
Vor diesem Hintergrund war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1239_12_Bbeschluss20120808.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/gewahrung-von-pkh-denn-beweisbelastet.html
Willi S
Bei
der Meldeaufforderung handelt es sich nach herrschender Auffassung um
einen Verwaltungsakt (vgl. dazu etwa Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl.
2011, § 32 Rn 7 m.w.N.; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 32
Rn 21;a.A. Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn
26).
Damit
ist die Meldeaufforderung in analoger Anwendung des § 130 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann bekannt gegeben, wenn sie
dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei
Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr
Kenntnis erlangen (BSG Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 71/03 R, Rn 24;
BSG Urteil vom 02.09.1977 - RAr 46/76 , Rn 13; BVerwG Beschluss vom
22.02.1994 - 4 B 212/93 , Rn 3; BGH Urteil vom 03.11.1976 - VIII ZR
140/75, Rn 13 BAG Urteil vom 11.11.1992 - 2 AZR 328/92 , Rn 33;
Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 37 Rn. 4).
Die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Beweisbelastet
für den Zugang und damit die Bekanntgabe der Meldeaufforderung ist das
Jobcenter, § 37 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 SGB X.
Ausweislich
der Dokumentation der X Post GmbH ist der Zugang eines
Einwurfeinschreibens am 20.10.2011 bewirkt worden, wobei es sich - nach
dem Vortrag des Beklagten - um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011
gehandelt habe. In den Verwaltungsakten findet sich ein
korrespondierender Vermerk, dass die Meldeaufforderung vom 31.10.2011
per Einwurfeinschreiben versandt wurde.
Dass
in der fraglichen Zeit andere Einwurfeinschreiben an den Kläger
verschickt worden sein könnten, lässt sich der Verwaltungsakte nicht
entnehmen, weswegen im Rahmen der summarischen Prüfung davon ausgegangen
werden kann, dass es sich bei dem in der Dokumentation benannten
Einwurfeinschreiben um die Meldeaufforderung zum 31.10.2011 gehandelt
hat.
In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich bei der durch die X
Post GmbH bewirkte Zustellung nicht um eine förmliche Zustellung im
Sinne der Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW) gehandelt hat.
Anders
als etwa eine Postzustellungsurkunde spricht die Dokumentation der X
Post GmbH nicht bereits für sich für die Richtigkeit der Angaben (vgl.
zur Postzustellungsurkunde bspw. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Urteil vom 14.09.2000 - 23 B 00.30313 = juris Rn 14).
In
Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 130 BGB kommt die Dokumentation
allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises in Betracht, wenn das
ordnungsgemäße Zustellverfahren (Bestätigung der Zustellung nach Einwurf
durch Unterschrift und Datumsangabe) von dem Zusteller eingehalten
worden ist (Reichold in: jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 130 BGB Rn 41
unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil vom 20.03.07 -
4 U 83/06 = juris Rn 58; vgl. auch Oberlandesgericht Koblenz Beschluss
vom 31.01.2005 - 11 WF 1013/04 = juris Rn 10 vgl. auch
Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 14.08.2009 - 10 Sa 84/09 = juris Rn
34 ff - auch zum Streitstand).
Demgegenüber
wird teilweise vertreten aus dem Vorliegen eines Auslieferungsbeleges
lasse sich nicht folgern, dass eine solche Auslieferung auch
stattgefunden habe (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 05.08.2009
- 3 Sa 1677/08 = juris Rn 107; LG Potsdam Urteil vom 27.07.2000 - 11 S
233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 - 11 C 432/05 =
juris Rn 11).
Ein
Verlust von Postsendungen während des Zustellvorgangs sei nach der
Lebenserfahrung ebenso wenig auszuschließen sei wie das Einstecken in
den falschen Briefkasten durch den Zusteller (Potsdam Urteil vom
27.07.2000 - 11 S 233/99 = juris Rn 8; AG Kempen Urteil vom 22.08.2006 -
11 C 432/05 = juris Rn 11).
Der
Kläger trägt vor, er habe das Schreiben - anders als zahlreiche andere
Schreiben des Beklagten - nicht erhalten. Woran dies liege wisse er
nicht. Es könne daran liegen, dass der Briefkasten so beschaffen sei,
dass auch Dritte Zugriff auf diesen nehmen könnten. Hierüber habe er
sich bereits bei seinem Vermieter und bei der Hausverwaltung beschwert.
Allerdings seien bislang im Übrigen Schreiben des Beklagten regelmäßig
bei ihm angekommen.
Nach
Auffassung des Senats kann das Sozialgericht bei dieser Sach- und
Rechtslage den Nachweis des Zugangs des Schreibens nicht als ohne
Weiteres geführt ansehen (so auch SG Duisburg Beschluss vom 21.02.2012 -
S 17 AS 157/12 ER).
Vor diesem Hintergrund war Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2012/L_19_AS_1239_12_Bbeschluss20120808.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/gewahrung-von-pkh-denn-beweisbelastet.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Gewährung von PKH, denn der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien, hängt von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab
» Übernahme der Energieschulden durch das Jobcenter im Rahmen der Folgenabwägung, denn die Wohnung des Antragstellers ist seit November 2013 nicht mehr mit Strom versorgt. Damit fehlt dem Antragsteller die Möglichkeit, in der Wohnung zu kochen, Lichtquellen
» Briefzustellung vom JC Jobcenter steht in Beweispflicht nach § 37 Abs. 2 SGB X § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
» Die Nahtlosigkeitsregelung - Weiterleistungspflicht des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist auf Umzüge von SGB II-Leistungsberechtigten und damit verbundene Zuständigkeitswechsel nicht anwendbar.
» Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch
» Übernahme der Energieschulden durch das Jobcenter im Rahmen der Folgenabwägung, denn die Wohnung des Antragstellers ist seit November 2013 nicht mehr mit Strom versorgt. Damit fehlt dem Antragsteller die Möglichkeit, in der Wohnung zu kochen, Lichtquellen
» Briefzustellung vom JC Jobcenter steht in Beweispflicht nach § 37 Abs. 2 SGB X § 37 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
» Die Nahtlosigkeitsregelung - Weiterleistungspflicht des § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X ist auf Umzüge von SGB II-Leistungsberechtigten und damit verbundene Zuständigkeitswechsel nicht anwendbar.
» Einer Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II steht nicht entgegen, dass die Entstehung dieser Verbindlichkeiten auf eine vom Jobcenter dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber entsprechend § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II durch noch
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema