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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine PKH wegen eines Betrages von 23,99 €

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Keine PKH wegen eines Betrages von 23,99 €  Empty Keine PKH wegen eines Betrages von 23,99 €

Beitrag von Willi Schartema Mi Aug 08, 2012 2:39 pm

Mit dieser
Begründung wies das LSG NRW am 02.08.2012 eine Beschwerde gegen die ablehnende
Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurück.

Eine kostenbewußte Partei würde wegen dieses Betrages nicht klagen.

Die Entscheidung ist zwar im Ergebnis richtig, aber falsch begründet. Die PKH
war nicht wegen des zu geringen Klagebetrages abzulehnen, sondern weil für die
Klage das Rechtsschutzinteresse fehlte. Das Guthaben aus der
Betriebskostenerstattung mindert die Wohnkosten im Folgemonat, war also ohnehin
anzurechnen nur eben nicht als sonstiges Einkommen.

Insoweit hat das Jobcenter die Ursachen für den Rechtsstreit gesetzt, weil sie
die Anrechnung des Betriebskostenguthabens falsch deklarierte. Hieraus könnte
sich ein Kosterstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter ergeben.







1. Instanz Sozialgericht Dortmund S 27 AS 539/11
24.08.2011

2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
L 12 AS 1717/11 B 02.08.2012 rechtskräftig

3. Instanz

Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitsuchende
Entscheidung Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 24.08.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein
Klageverfahren, in dem die Kläger sich im Wege des Zugunstenverfahrens gemäß § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Anrechnung eines Guthabens aus
einer Betriebskostenabrechnung im Juni 2009 wenden.

Die Kläger stehen bei dem Beklagten im Bezug von laufenden Leistungen nach dem
SGB II. Mit Bescheid vom 22.04.2009 bewilligte der Beklagte Leistungen für den
Zeitraum Januar bis Juni 2009. Für den Monat Juni 2009 rechnete der Beklagte
einen Betrag von 23,99 Euro als "sonstiges Einkommen" an und führte
hierzu aus, dass "das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung i. H. v.
23,99 Euro im Monat Juni 2009 einmalig von den Leistungen einbehalten"
werde. Mit Bescheid vom 11.05.2009 änderte der Beklagte die
Leistungsbewilligung für Juni 2009 unter Hinweis darauf, dass folgende Änderung
eingetreten sei: "Unterhaltsvorschuss für F wird nicht mehr
angerechnet".

Am 22.09.2009 stellten die Kläger einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides
vom 11.05.2009 gemäß § 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides
folge daraus, dass ein sonstiges Einkommen von 23,99 Euro angerechnet worden
sei, welches nicht nachvollzogen werden könne. Der Beklagte lehnte den Antrag
auf Rücknahme des Bescheides vom 11.05.2009 mit Bescheid vom 10.09.2010 und
Widerspruchsbescheid vom 12.01.2011 ab.

Die Kläger haben am 09.02.2011 Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben
und ihr Begehren weiter verfolgt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
beantragt.

Das SG hat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 24.08.2011 abgelehnt. Bei dem Guthaben
aus der Betriebskostenabrechnung handele es sich um ein Guthaben, welches den
Unterkunftskostenanspruch gemäß § 22 Abs. 1 S. 4 SGB
II im Monat nach der Rückzahlung mindere. Dies habe der Beklagte so
vorgenommen. Wenngleich das Guthaben als sonstiges Einkommen ausgewiesen worden
sei, habe dies auf die Berechnung und die Höhe des Anspruchs der Kläger keinen
Einfluss gehabt. Letztlich würden die Kläger sich nur gegen die Bezeichnung der
Anrechnung wehren. Um einen solchen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, würde
ein bemittelter Kläger vernünftigerweise keinen Rechtsanwalt mit der Erhebung
einer Klage beauftragen.

Gegen den ihnen am 31.08.2011 zugestellten Beschluss haben die Kläger am
27.09.2011 Beschwerde eingelegt. Mit dem Antrag gem. § 44
SGB X sei der Bescheid vom 11.05.2009 vollumfänglich zu prüfen, so dass hiervon
auch die Anrechnung des Guthabens erfasst sei. Es dürfe fehlerhaft sein, das
Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung nicht auf die Kosten der Unterkunft
und Heizung sondern als "sonstiges Einkommen" auf den gesamten
Leistungsanspruch anzurechnen. Folglich habe der Beklagte den angefochtenen
Verwaltungsakt ändern, den zu Unrecht nicht ausgezahlten Betrag erstatten und
einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen müssen. Zum jetzigen
Zeitpunkt sei ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aufgrund des Ablaufes der
Jahresfrist jedoch nicht mehr möglich. Im Übrigen sei ihren Bevollmächtigten
der Hintergrund des Anrechnungsbetrages von 23,99 Euro erstmalig im Mai 2011 bekannt
geworden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat es das Sozialgericht
mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.08.2011 abgelehnt, den Klägern
Prozesskostenhilfe für das vorliegende Klageverfahren zu bewilligen.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73
a Abs.1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter
anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig sowie die Vertretung durch einen Rechtsanwalt
erforderlich erscheint (§§ 73a, 121 Abs.
2 ZPO).

Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger
Prüfung (vgl. hierzu BVerfG Beschluss vom 07.05.1997 - 1
BvR 296/94 - NJW
1997, 2745) den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder
doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der
Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7a; ständige Rspr des erkennenden Senats, z.B.
Beschluss vom 16.11.2011 - L 12 AS 1526/11 B). Der Erfolg braucht nicht sicher
zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, ist der
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BSG Beschluss vom
17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R -
SozR 3-1750 § 114 Nr.
5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 296;
BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1
BvR 1281/04 - NJW-RR
2005, 140).

Ob eine derartige Erfolgsaussicht hier gegeben ist bzw. im Zeitpunkt der
Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs gegeben war, kann vorliegend dahinstehen. Der
Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht entgegen, dass die Vertretung der
Kläger durch einen Rechtsanwalt zu keinem Zeitpunkt erforderlich erschien.

Soll der Unbemittelte einerseits in die Lage versetzt werden, seinen
Rechtsstandpunkt wie ein Bemittelter im Hauptsacheverfahren zu vertreten, so
darf der Unbemittelte andererseits auch demjenigen gegenüber, der seine
Prozessführung aus eigenen Mitteln bestreiten muss, nicht besser gestellt
werden (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG; BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 - 1 BvR 2455/08).
Würde ein vernünftiger, finanziell bemittelter Rechtsschutzsuchender unter
Abwägung seines Kostenrisikos von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen, ist
keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. auch Beschluss des erkennenden
Senats vom 31.05.2012 - L
12 AS 1862/11 B; LSG NRW Beschluss vom 15.12.2011 - L 2 AS 1774/11 B;
BVerfG Beschluss vom 07.02.2012 - 1 BvR 804/11).

Eine kostenbewusst handelnde bemittelte Partei aber hätte das vorliegende
Verfahren nicht betrieben. Den Klägern musste aufgrund des Bescheides vom
22.04.2009 klar ersichtlich sein, dass es sich bei dem angerechneten Betrag von
23,99 Euro um die Anrechnung des Guthabens aus Betriebskostenabrechnung
handelte. Dass diese Anrechnung als "sonstiges Einkommen" vorgenommen
worden ist, statt die Kosten der Unterkunft zu mindern, ist lediglich eine
Berechnungsmodalität, die an der Höhe der Gesamtleistungen nichts änderte. Der
Leistungsanspruch der Kläger wäre im Monat Juni 2009 auch dann der Gleiche
gewesen, wenn der Beklagte die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung um den
genannten Betrag gemindert hätte. Allein um die Bezeichnung der Anrechnung bzw.
das Berechnungselement zu ändern, würde eine kostenbewusste Partei keinen
Rechtsstreit unter anwaltlicher Vertretung führen. Die Tatsache, dass die
Kläger ihren Bevollmächtigten bei deren Beauftragung den Bescheid vom
22.04.2009 wohl nicht vorgelegt haben und die Bevollmächtigten sich daher -
mangels ausreichender Information verständlicherweise - die Anrechnung des
streitigen Betrages nicht erklären konnten, vermag nicht zu einem anderen
Ergebnis zu führen. Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, das sich in der Sache
nicht als sinnvoll darstellt, kann nicht bewilligt werden, wenn das Verfahren
aus Sicht der Bevollmächtigten lediglich deshalb (zunächst) sinnvoll erscheint,
weil ihre Mandanten ihnen keine ausreichenden Sachinformationen zukommen
lassen. Da die grundsätzliche Minderung des Leistungsanspruchs der Kläger im
Juni 2009 zutreffend erfolgt ist, ist für das Verfahren unbeachtlich, ob dem
Beklagten der Erlass eines Erstattungsbescheides wegen Fristablaufs - jetzt -
nicht mehr möglich wäre.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154103&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/keine-pkh-wegen-eines-betrages-von-2399.htm


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