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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt

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Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt  Empty Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt

Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 30, 2012 9:25 pm

Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf
den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen
aufklärt



LSG
NRW vom 19.07.2012 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte den
gegenteiligen Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen aufgehoben und das
Jobcenter verpflichtet, die Stromschulden eines Leistungsberechtigten in Höhe
von mehr als 900 Euro als Darlehen zu übernehmen, weil die Unterbrechung der
Stromversorgung drohte.

Die Selbsthilfe, Inanspruchnahme des Zivilrechtsschutzes, gegenüber dem
Stromversorger bedarf einer umfangreichen Aufklärung durch das Jobcenter.
Die Zivilgerichte sind gegenüber den Stromversorgern, übrigens auch aufgrund
der für die Stromversorger günstigen Gesetzeslage, sehr freundlich. Bereits ab
einem Rückstand von 100 € besteht die Möglichkeit für den Stromversorger die
Stromlieferung einzustellen. Der Stromversorger muss allerdings vorher
qualifiziert gemahnt haben.

Tipp vom Sozialrechtsexperten: Kommt es bei nicht rechtzeitiger Leistung des
Jobcenter zu einer Stromabschaltung zu so genannten Anschaltkosten, kommt ein
Amtshaftungsanspruch in Frage. Man muss allerdings gegenüber dem Jobcenter
seinen Anspruch vorher durch Antrag, Widerspruch und ggf. einstweiligen
Rechtsschutz vor den Sozialgerichten geltend gemacht haben.









1. Instanz Sozialgericht Gelsenkirchen S 10 AS
1389/12 ER 26.06.2012 2. Instanz Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen L 7 AS 1256/12 B ER 18.07.2012 rechtskräftig
3. Instanz Sachgebiet Grundsicherung für
Arbeitsuchende Entscheidung Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird
der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.06.2012 geändert. Der
Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin hinsichtlich der
Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 958,01 Euro als Darlehn zu
gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin dem Grunde nach.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind
einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur
Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufigen
Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h.
die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die
Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu
beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige
Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage
einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).

Die Antragstellerin hat hinsichtlich der Stromkostennachforderung einen
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anspruch der
Antragstellerin auf Gewährung eines Darlehns bezüglich der
Stromkostennachforderung der X AG vom 10.07.2012 in Höhe von 958,01 Euro ergibt
sich aus § 22 Abs. 8 Zweites
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach können, sofern Leistungen für Unterkunft
und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur
Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage
gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen
sollen als Darlehn erbracht werden. Mit der in § 22 Abs. 8 Satz 1
SGB II genannten Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der
Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Insbesondere in Form
von Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer drohenden
Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht. Weiterhin können auch
Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden,
eine vergleichbare Notlage auslösen. Dies gilt vor allem dann, wenn eine
Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (vgl.
Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22,
Rdn. 105/106).

Diese Voraussetzungen liegen unter Beachtung der existentiellen Bedeutung des
Wohnraums vor. Entsprechend des von der Antragstellerin überreichten Schreibens
der X Vertrieb AG vom 10.07.2012 hat die Antragstellerin hinsichtlich der
Stromkosten noch einen Betrag von 958,01 Euro zu begleichen. Infolge dieser
Rückstände droht nunmehr eine Stromsperre. Die X Vertrieb AG hat in ihrem
Schreiben vom 10.07.2012 der Antragstellerin letztmalig die Gelegenheit
gegeben, die Forderung bis zum 16.07.2012 auszugleichen und angekündigt, bei
fruchtlosem Fristablauf die Energieversorgung ohne erneute Benachrichtigung
einzustellen. Auf telefonische Nachfrage durch den Senat am 18.07.2012 hat die
X Vertrieb AG mitgeteilt, dass ein Aufschub für die Einrichtung der Stromsperre
längstens für eine Woche möglich sein, später ließ sie mitteilen, dass nach
Rücksprache mit dem Außendienst ein Aufschub nicht möglich sei. Entgegen der
Rechtsauffassung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 12.03.2012 kann die
Antragstellerin auch nicht ohne weitere Hilfestellung durch den Antragsgegner
auf eine Selbsthilfemöglichkeit verwiesen werden. Es bedarf unter Berücksichtigung
der Dauer und der nicht einzuschätzenden Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen
Rechtsstreites der Prüfung, ob die Antragstellerin zumutbare
Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und inwieweit der Antragsgegner zu
einer Beratung und Hilfestellung verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom
02.04.2008 - L 7
B 251/07 AS ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.; Berlit, a.a.O., Rn.194).
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss ein
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle Möglichkeiten zur Beendigung oder
Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Daraus folgt jedoch nicht,
dass der Leistungsberechtigte hinsichtlich rückständiger Energiekosten stets
auf zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz verwiesen werden darf. Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger zu
einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten getilgt
worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF 2007, S. 248, 249
f.). Zudem entbindet eine Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten den Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht. Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig konsequente
Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit, a.a.O.). Denn der
Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung abverlangt wird, das
objektiv und subjektiv zumutbar ist. Dem entspricht es nicht, einen
Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an Erfahrung auf dem Gebiet des
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, pauschal und ohne das Angebot von
(ggf. auch rechtsanwaltlicher) Beratung und Hilfestellung auf diese besondere
Form des gerichtlichen Rechtsschutzes zu verweisen. Ergänzend weist der Senat
darauf hin, dass die Antragstellerin nach Auskunft des Mitarbeiters der X
Vertrieb AG Herr I am 18.07.2012 einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt hat,
der mit Schreiben vom 16.07.2012 abgelehnt worden sei.

Auch der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Sowohl nach schriftlicher als
auch nach telefonischer Mitteilung der X Vertrieb AG steht die Einrichtung der
Stromsperre unmittelbar bevor. Der beabsichtigte Umzug der Antragstellerin
verschiebt sich nach ihrer Mitteilung auf den 01.08.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153833&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/jobcenter-kann-bei-drohender.html


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