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Bei drohende Stromsperre nicht auf zivilrechtschutz verweisen Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen
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Bei drohende Stromsperre nicht auf zivilrechtschutz verweisen Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2012, - L 7 AS 1716/11 B -
Es bedarf unter
Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich
rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn
der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung
abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem
entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an
Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt,
pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen
Rechtsschutzes zu verweisen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/ein-bezieher-von-leistungen-der.html
Gruß Willi S
Es bedarf unter
Berücksichtigung der Dauer und der nicht einzuschätzenden
Erfolgsaussicht eines zivilrechtlichen Rechtsstreites der Prüfung, ob
die Antragstellerin zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat
und inwieweit der Antragsgegner zu einer Beratung und Hilfestellung
verpflichtet war (LSG NRW, Beschluss vom 02.04.2008 - L 7 B 251/07 AS
ER; Hammel, info also 6/2011, 251 ff.;Berlit in LPK-SGB II, Kommentar
zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194 ).
Gemäß § 2 Abs. 1
Satz 1 SGB II muss ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter alle
Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit
ausschöpfen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser hinsichtlich
rückständiger Energiekosten stets auf zivilgerichtlichen
Eilrechtsschutz verwiesen werden darf.
Denn nach der
Rechtsauffassung mehrerer Zivilgerichte ist der Energieversorgungsträger
zu einer Wiederaufnahme der unterbrochenen Energieversorgung erst dann
verpflichtet, wenn zuvor die gesamten rückständigen Energiekosten
getilgt worden sind (vgl. zur zivilrechtlichen Rechtslage Gotzen, ZfF
2007, S. 248, 249 f.).
Zudem entbindet eine
Mitwirkungsobliegenheit des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten den
Grundsicherungsträger nicht von seiner in § 17 Sozialgesetzbuch Erstes
Buch (SGB I) begründeten Förderungspflicht.
Der Verweis auf
zivilgerichtlichen Eilrechtsschutz bei Unverhältnismäßigkeit drohender
Stromsperren (§ 19 Abs. 2 S. 2 StromGVV) erfordert regelmäßig
konsequente Beratung und Unterstützung durch den Leistungsträger (Berlit
in LPK-SGB II, Kommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 194).
Denn
der Grundsicherungsträger muss dafür Sorge tragen, dass dem
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur ein solches Maß an Mitwirkung
abverlangt wird, das objektiv und subjektiv zumutbar ist.
Dem
entspricht es nicht, einen Leistungsberechtigten, dem es regelmäßig an
Erfahrung auf dem Gebiet des zivilgerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt,
pauschal und ohne das Angebot von (ggf. auch rechtsanwaltlicher)
Beratung und Hilfestellung auf diese besondere Form des gerichtlichen
Rechtsschutzes zu verweisen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150407&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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