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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann

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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann  Empty Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift bereits dann, wenn das absolvierte Studium/die absolvierte Ausbildung dem Grunde nach, d.h. für jeden, der alle persönlichen Förderungsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, förderbar sein kann

Beitrag von Willi Schartema Mo Okt 07, 2013 12:52 pm

(vgl. z.B. BSG Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07, 19.08.2010 - B 14 AS 24/09 R, und 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R). 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2013 - L 19 AS 1632/13 B ER rechtskräftig

Unerheblich ist, ob im Einzelfall eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen ist, weil wegen mit der Person des Studierenden/Auszubildenden verknüpfte individuelle Versagungsgründe vorliegen, wie z.B. die Überschreitung eines Höchstalters, das Vorhandensein oder die Nichteinhaltung der Regelstudienzeit. Bei mit der Person des jeweils Studierenden/Auszubildenden verknüpften Ausschlussgründen handelt es sich um individuelle Versagungsgründe, die an der Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" i.S.d. Leistungsausschlusses gem. § 7 Abs. 5 SGB II nichts ändern.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=


Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock

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