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Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV Sätze? Nach Bundesverfassungsgericht alles offen!
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Verfassungsmäßigkeit der Hartz IV Sätze? Nach Bundesverfassungsgericht alles offen!
Das Bundesverfassungsgericht hat heute, am 18.07.2012, entschieden, das
die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz evident unzureichend
und damit verfassungswidrig sind (Entscheidung vom 18.07BVerfG 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11)
Das BVerfG hat eine vorläufige Regelung zur Leistunghöhe für die
Asylbewerber getroffen und sich am Regelbedarfsermittlungsgesetz (REGEG)
orientiert allesdings ausdrücklich betont, dass hieraus auf keinen
Fall geschlossen werden kann, dass die Regelbedarfe verfassungsgemäß
sind. Dies bedarf noch einer gesonderten Prüfung.
hier das Zitat aus der Rn 126 der Entscheidung:
...."Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen
realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das
Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert.
Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage
ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer
verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten können. Da jedoch derzeit
keine anderen tauglichen Daten zur Verfügung stehen, bleibt dem Senat
nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch
Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe
vorübergehend gedeckt werden können."........
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/verfassungsmaigkeit-der-hartz-iv-satze.html
Willi S
die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz evident unzureichend
und damit verfassungswidrig sind (Entscheidung vom 18.07BVerfG 1 BvL 10/10 1 BvL 2/11)
Das BVerfG hat eine vorläufige Regelung zur Leistunghöhe für die
Asylbewerber getroffen und sich am Regelbedarfsermittlungsgesetz (REGEG)
orientiert allesdings ausdrücklich betont, dass hieraus auf keinen
Fall geschlossen werden kann, dass die Regelbedarfe verfassungsgemäß
sind. Dies bedarf noch einer gesonderten Prüfung.
hier das Zitat aus der Rn 126 der Entscheidung:
...."Ob damit auch die möglicherweise abweichenden Bedarfe derjenigen
realitätsgerecht abgebildet werden, auf die das
Asylbewerberleistungsgesetz Anwendung findet, ist nicht gesichert.
Ebenso wenig kann eine Aussage darüber erfolgen, ob auf dieser Grundlage
ermittelte Leistungen an Berechtigte in anderen Fürsorgesystemen einer
verfassungsrechtlichen Kontrolle Stand halten können. Da jedoch derzeit
keine anderen tauglichen Daten zur Verfügung stehen, bleibt dem Senat
nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch
Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe
vorübergehend gedeckt werden können."........
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/07/verfassungsmaigkeit-der-hartz-iv-satze.html
Willi S
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