Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Dürfen Leistungsberechtigte mehr als 15 Std die Woche auf 400€ Basis Arbeiten, oder muss ein Arbeitsvertrag auf Sozialversicherungspflichtiger Basis dafür bestehen?
Seite 1 von 1
Dürfen Leistungsberechtigte mehr als 15 Std die Woche auf 400€ Basis Arbeiten, oder muss ein Arbeitsvertrag auf Sozialversicherungspflichtiger Basis dafür bestehen?
Abteilungsleiter kann sich keinen Job mit 14 Wochenstunden wünschen
Der gesetzliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht
unbegrenzt. Er endet dort, wo die gewünschte Arbeitszeit mit den
bisherigen Aufgaben nicht mehr vereinbar ist und der Arbeitnehmer daher
faktisch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verlangt, heißt es in
einem jetzt am Mittwoch, 12.10.2011, veröffentlichten Urteil des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 6 Sa 214/11).
Konkret wies es das Ansinnen eines Abteilungsleiters auf nur noch
geringfügige Beschäftigung in den Abendstunden und am Wochenende ab.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer den
Wunsch äußern, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitgeber muss dies
prüfen und dem Wunsch nachkommen, wenn keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen.
Im Streitfall hatte ein Abteilungsleiter, Vorgesetzter von 16
Mitarbeitern, eine neue volle Stelle gefunden. Bei seiner bisherigen
Firma wollte er trotzdem in geringfügigem Umfang weiterarbeiten.
Gegenüber seinem alten Arbeitgeber äußerte er den Wunsch, 14
Arbeitsstunden pro Woche auf die Zeit abends zwischen 18 und 20 Uhr und
die Samstage zu verteilen. Sollte dies nicht möglich ein, reichte der
Abteilungsleiter vorsorglich gleich auch die Kündigung ein.
Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung, ohne den Teilzeitwunsch
auch nur zu erwähnen. Dagegen klagte der ehemalige Abteilungsleiter: Der
Arbeitgeber hätte den Wunsch prüfen und darüber verhandeln müssen.
Dem widersprach nun das LAG. Der Teilzeitwunsch sei „nicht
einlassungsfähig“ gewesen. Denn praktisch laufe er „auf den Abschluss
eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages“ hinaus. Mit seiner
bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit seien sowohl die geringe
Stundenzahl wie auch deren gewünschte Lage nicht vereinbar. Das
„Änderungsangebot“ sei daher „nicht hinreichend bestimmt“ und somit
unwirksam gewesen.
http://www.kanzlei-blaufelder.com/abteilungsleiter-kann-sich-keinen-job-mit-14-wochenstunden-wunschen/
Hier muss ein Arbeitsvertrag ABGESCHLOSSEN werden denn alles über 15 Std. die Woche ist Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit warum nicht bei Bürgern Leistungsbeziehern von ALG II
Artikel 3 GG Gleichbehandlungsgrundsatz
http://dejure.org/gesetze/GG/3.html
Willi S
Der gesetzliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht
unbegrenzt. Er endet dort, wo die gewünschte Arbeitszeit mit den
bisherigen Aufgaben nicht mehr vereinbar ist und der Arbeitnehmer daher
faktisch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verlangt, heißt es in
einem jetzt am Mittwoch, 12.10.2011, veröffentlichten Urteil des
Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 6 Sa 214/11).
Konkret wies es das Ansinnen eines Abteilungsleiters auf nur noch
geringfügige Beschäftigung in den Abendstunden und am Wochenende ab.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer den
Wunsch äußern, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitgeber muss dies
prüfen und dem Wunsch nachkommen, wenn keine betrieblichen Gründe
entgegenstehen.
Im Streitfall hatte ein Abteilungsleiter, Vorgesetzter von 16
Mitarbeitern, eine neue volle Stelle gefunden. Bei seiner bisherigen
Firma wollte er trotzdem in geringfügigem Umfang weiterarbeiten.
Gegenüber seinem alten Arbeitgeber äußerte er den Wunsch, 14
Arbeitsstunden pro Woche auf die Zeit abends zwischen 18 und 20 Uhr und
die Samstage zu verteilen. Sollte dies nicht möglich ein, reichte der
Abteilungsleiter vorsorglich gleich auch die Kündigung ein.
Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung, ohne den Teilzeitwunsch
auch nur zu erwähnen. Dagegen klagte der ehemalige Abteilungsleiter: Der
Arbeitgeber hätte den Wunsch prüfen und darüber verhandeln müssen.
Dem widersprach nun das LAG. Der Teilzeitwunsch sei „nicht
einlassungsfähig“ gewesen. Denn praktisch laufe er „auf den Abschluss
eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages“ hinaus. Mit seiner
bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit seien sowohl die geringe
Stundenzahl wie auch deren gewünschte Lage nicht vereinbar. Das
„Änderungsangebot“ sei daher „nicht hinreichend bestimmt“ und somit
unwirksam gewesen.
http://www.kanzlei-blaufelder.com/abteilungsleiter-kann-sich-keinen-job-mit-14-wochenstunden-wunschen/
Hier muss ein Arbeitsvertrag ABGESCHLOSSEN werden denn alles über 15 Std. die Woche ist Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit warum nicht bei Bürgern Leistungsbeziehern von ALG II
Artikel 3 GG Gleichbehandlungsgrundsatz
http://dejure.org/gesetze/GG/3.html
Willi S
Ähnliche Themen
» Leistungsansprüche bei kurzen Beschäftigungszeiten: Arbeitslosengeld - wie lange man dafür arbeiten muss
» Arbeiten was muss berücksichtigt werden Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
» Arbeiten was muss beachtet werden § 10 SGB II 1€ Jobs gegen Mehraufwandsentschädigung § 261 SGB III Zusätzlichkeit diese Anforderung muss der 1€ Job erfüllen Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
» Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.
» Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
» Arbeiten was muss berücksichtigt werden Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
» Arbeiten was muss beachtet werden § 10 SGB II 1€ Jobs gegen Mehraufwandsentschädigung § 261 SGB III Zusätzlichkeit diese Anforderung muss der 1€ Job erfüllen Lies dir diesen Abschnitt der Kommentierung zu § 10 SGB II (Zumutbarkeit) gut durch
» Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.
» Hartz IV-Empfänger dürfen auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen BSG, Urteil vom 20.11.2011, - B 4 AS 203/10 R -
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema