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Stromkosten beim Betrieb einer Heizungsanlage
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Stromkosten beim Betrieb einer Heizungsanlage
Stromkosten beim Betrieb einer Heizungsanlage
In der
sozialrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie mit den
Stromkosten zu verfahren ist, die beim Betrieb einer Heizungsanlage
anfallen. Der elektrische Strom wird hier benötigt zum Einen für die
Heizungspumpe, die das warme Wasser durch die angeschlossenen Heizkörper
wälzt, für die Zündanlage, für den Betrieb der Thermostate usw.. Ohne
Nutzung von elektrischem Strom würde keine der heute gängigen
Heizungsanlagen funktionieren können.
Für den Bereich der
Zentralheizung ist dies in § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung
ausdrücklich geregelt. Hier sind die anfallenden Stromkosten, die
separat zu erfassen sind, als Heizungsnebenkosten in die
Heizkostenabrechnung mit einzustellen. Soweit ersichtlich, hat es
hierüber auch nie nennenswerten Streit gegeben.
Davon zu
unterscheiden sind sog. Gasetagenheizungen. Diese Gasetagenheizungen
stellen zum Einen das warme Wasser für die Heizungsanlage zur Verfügung
und auf der anderen Seite produzieren sie im Regelfall auch das warme
Wasser zum Baden etc.. Auch diese Heizungsanlagen funktionieren nur
dann, wenn auch Strom genutzt werden kann, da auch diese Heizungsanlagen
mit einer Heizungspumpe, Zündmechanismen usw. versehen sind. Lange Zeit
war umstritten, ob dieser Strom Haushaltsstrom und damit im Rahmen des §
20 SGB II zu berücksichtigen ist oder ob es sich um Heizungskosten im
Sinne des § 22 SGB II handelt.
Seit der Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 (B 14 AS 51/10 R) ist diese Frage
beantwortet, denn das BSG hat zutreffenderweise dies analog zu den
Zentralheizungsanlagen behandelt. Die Kosten des Betriebs dieser
Heizungspumpen sind Heizkosten und insoweit unter dem Gesichtspunkt des §
22 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.
http://www.sozialberatung-ruhr.de/anmerkung-zu/
In der
sozialrechtlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie mit den
Stromkosten zu verfahren ist, die beim Betrieb einer Heizungsanlage
anfallen. Der elektrische Strom wird hier benötigt zum Einen für die
Heizungspumpe, die das warme Wasser durch die angeschlossenen Heizkörper
wälzt, für die Zündanlage, für den Betrieb der Thermostate usw.. Ohne
Nutzung von elektrischem Strom würde keine der heute gängigen
Heizungsanlagen funktionieren können.
Für den Bereich der
Zentralheizung ist dies in § 2 Nr. 4a Betriebskostenverordnung
ausdrücklich geregelt. Hier sind die anfallenden Stromkosten, die
separat zu erfassen sind, als Heizungsnebenkosten in die
Heizkostenabrechnung mit einzustellen. Soweit ersichtlich, hat es
hierüber auch nie nennenswerten Streit gegeben.
Davon zu
unterscheiden sind sog. Gasetagenheizungen. Diese Gasetagenheizungen
stellen zum Einen das warme Wasser für die Heizungsanlage zur Verfügung
und auf der anderen Seite produzieren sie im Regelfall auch das warme
Wasser zum Baden etc.. Auch diese Heizungsanlagen funktionieren nur
dann, wenn auch Strom genutzt werden kann, da auch diese Heizungsanlagen
mit einer Heizungspumpe, Zündmechanismen usw. versehen sind. Lange Zeit
war umstritten, ob dieser Strom Haushaltsstrom und damit im Rahmen des §
20 SGB II zu berücksichtigen ist oder ob es sich um Heizungskosten im
Sinne des § 22 SGB II handelt.
Seit der Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 07.07.2011 (B 14 AS 51/10 R) ist diese Frage
beantwortet, denn das BSG hat zutreffenderweise dies analog zu den
Zentralheizungsanlagen behandelt. Die Kosten des Betriebs dieser
Heizungspumpen sind Heizkosten und insoweit unter dem Gesichtspunkt des §
22 Absatz 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen.
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