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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage - nicht Bestandteil des Regelbedarfs - keine gesonderte Erfassung - Schätzung - Rückgriff auf die zivilrechtliche Rechtsprechung - Anhaltspunkt für eine Schätz

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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage - nicht Bestandteil des Regelbedarfs - keine gesonderte Erfassung - Schätzung - Rückgriff auf die zivilrechtliche Rechtsprechung - Anhaltspunkt für eine Schätz Empty Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage - nicht Bestandteil des Regelbedarfs - keine gesonderte Erfassung - Schätzung - Rückgriff auf die zivilrechtliche Rechtsprechung - Anhaltspunkt für eine Schätz

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 09, 2015 5:11 pm

Heranziehung technischer Daten des Herstellers


SG Altenburg, Urteil vom 20.10.2014 - S 27 AS 4108/11, unveröffentlicht - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 4 AS 47/14 R



 
Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlage sind ab 1.1.2011 nicht im Regelsatz berücksichtigt.
 
Leitsatz (Autor)
Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage werden nicht vom Regelbedarf nach § 20
Abs. 1 S. 1 SGB II erfasst, sondern sind als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu berücksichtigen.
 
Anmerkung: ebenso SG Gießen, Urteil vom 05.11.2014 - S 25 AS 980/12; a. A. SG Berlin, Urteil vom 15.12.2014 - S 61 AS 2132/13 und SG Augsburg, Urteil vom 14.02.2013, S 16 AS 887/12 - Die Kosten für den Betriebsstrom einer Gastherme sind seit dem Erlass des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) im Regelsatz enthalten, sodass dafür keine gesonderten Heizkosten mehr beansprucht werden können.


 
Dazu eine spezielle und eine allgemeine Anmerkung von RA Kay Füßlein:
 
1. Stromkosten einer Heizungsanlage sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

2. Diese Kosten können im Wege des Freibeweises nach § 202 SGG iVm § 287 ZPO geschätzt werden. Hierbei ist bei der Schätzung vorrangig auf die Herstellerangaben der Heizungsanlage zurückzugreifen ( Leitsätze des Verfassers).

Nach diesem Urteil sind neben reinen Kosten des Energieverbrauches auch die Stromkosten der dezentralen Heizungsanlage zu zahlen, weil Stromkosten hierfür in dem Regelsatz nicht enthalten sind; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Da regelmäßig keine separate Stromerfassung stattfinden wird, muß das Gericht den Stromverbrauch aus den Herstellerangaben schätzen.
 
Dem Urteil ist zuzustimmen und eine allgemeiner Hinweis angebracht:
 
Auch bei Bewohnern eines Hauses mit zentraler Heizungsanlage wird in den jeweiligen „schlüssigen Konzepten” häufig der Strom für die zentrale Heizungsanlage „vergessen”, da in den jeweiligen kalten Betriebskostenspiegel nur der Allgemeinstrom, nicht jedoch der Strom für die Heizungsanlage ausgewiesen wird. Im bundesweiten Heizspiegel, der häufig Grundlage für die Bestimmungen der angemessenen Heizkosten ist, ist hingegen kein Strom für die Heizungsanlage enthalten. Diese Nebenkosten werden demnach in der Praxis häufig unterschlagen. Ob und inwiefern in der EVS 2003 hierzu wirklich Angaben und Differenzierung vorliegen kann nicht überprüft werden, weil die Rohdaten der EVS vernichtet sind.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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