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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden

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Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden Empty Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 5:09 pm

Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine
Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer
fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung
zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische
Landessozialgericht.
Diskutiere diese Entscheidung im Forum ...


Nach
den gesetzlichen Bestimmungen können Arbeitnehmer zur
Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender Arbeitslosigkeit durch
Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert werden. Bedingung hierfür
ist, dass eine fachkundige Stelle die Weiterbildungsmaßnahme für die
Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter anderem die Dauer der
Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist bei einer
Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer entsprechenden
Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist eine solche
Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung dennoch
möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die
gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.
Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab

In
dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter
Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die
Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im
Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit
der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des
Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch
den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des
dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen

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Das
Hessische Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten
Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die
Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Sie kann hiergegen
nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sei
nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend
klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung
dieses Ausbildungsabschnittes sorgen können. Daher sei die Frage der
Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur
gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.

Den
Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und
Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung
beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer
von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft
insbesondere Gesundheitsberufe wie Physio- und Ergotherapeuten sowie
Logopäden, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des LSG Hessen vom 09.06.2009

http://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_AZ-L-7-AL-11808-B-ER_Auch-3-jaehrige-Weiterbildung-ist-von-Bundesagentur-zu-foerdern.news7969.htm
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