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Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009 - AZ L 7 AL 118/08 B ER -
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Auch 3-jährige Weiterbildung ist von Bundesagentur zu fördern Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2009 - AZ L 7 AL 118/08 B ER -
Kosten für zugelassene Weiterbildungsmaßnahme müssen von Bundesagentur für Arbeit finanziert werden
Die
Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine
Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer
fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung
zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische
Landessozialgericht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen
können Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender
Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert
werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die
Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter
anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist
bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer
entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist
eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung
dennoch möglich, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung
für die gesamte Dauer der Weiterbildung gesichert ist.
Bundesagentur lehnt Finanzierung von Weiterbildung ab
In
dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein anerkannter
Weiterbildungsträger bei der Bundesagentur für Arbeit die
Finanzierungszusage für bereits zugelassene Weiterbildungsmaßnahmen im
Gesundheitsbereich beantragt. Die Bundesagentur lehnte die Zusage mit
der Begründung ab, die Finanzierung der Bildungsmaßnahmen und des
Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch
den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des
dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen
Das
Hessische Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten
Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die
Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Sie kann hiergegen
nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sei
nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend
klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung
dieses Ausbildungsabschnittes sorgen können. Daher sei die Frage der
Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur
gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.
Den
Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und
Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung
beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer
von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft
insbesondere Gesundheitsberufe wie Physio- und Ergotherapeuten sowie
Logopäden, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.
http://www.kostenlose-urteile.de/Hessisches-LSG_AZ-L-7-AL-11808-B-ER_Auch-3-jaehrige-Weiterbildung-ist-von-Bundesagentur-zu-foerdern.news7969.htm
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88673
Gruß Willi S
Die
Bundesagentur für Arbeit muss die Kosten für eine
Weiterbildungsmaßnahme übernehmen und ist an die Entscheidung einer
fachkundigen Stelle, die diese Weiterbildungsmaßnahme zur Förderung
zugelassen hat, gebunden. Dies entschied das Hessische
Landessozialgericht.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen
können Arbeitnehmer zur Wiedereingliederung oder zur Abwendung drohender
Arbeitslosigkeit durch Übernahme von Weiterbildungskosten gefördert
werden. Bedingung hierfür ist, dass eine fachkundige Stelle die
Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung zugelassen hat. Dazu muss unter
anderem die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme angemessen sein. Dies ist
bei einer Vollzeitmaßnahme dann der Fall, wenn sie gegenüber einer
entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Jahr verkürzt ist. Ist
eine solche Verkürzung gesetzlich ausgeschlossen, so ist die Förderung
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Lebensunterhalts der Teilnehmer im dritten Ausbildungsjahr seien durch
den Weiterbildungsträger nicht sichergestellt. Eine Finanzierung des
dritten Ausbildungsjahres durch die Teilnehmer sei nicht ausreichend.
LSG: Entscheidung der fachkundigen Stelle bindend – Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres ist individuell festzustellen
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Hessische Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten
Beschluss in einem Eilverfahren nunmehr, dass die Bundesagentur an die
Entscheidung der fachkundigen Stelle gebunden ist. Sie kann hiergegen
nicht einwenden, die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sei
nicht generell gesichert. Denn der Gesetzgeber habe hinreichend
klargestellt, dass die Teilnehmer auch selbst für die Finanzierung
dieses Ausbildungsabschnittes sorgen können. Daher sei die Frage der
Finanzierung nicht im Zulassungsverfahren für die Maßnahme, sondern nur
gegenüber jedem einzelnen Teilnehmer individuell festzustellen.
Den
Hintergrund des Rechtsstreits bildet ein Konflikt zwischen Bund und
Ländern. Diese haben sich bislang nicht über die Finanzierung
beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen geeinigt, die nicht auf eine Dauer
von höchstens 2 Jahren reduziert werden dürfen. Dies betrifft
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Logopäden, deren berufliches Qualifikationsniveau sonst gefährdet wäre.
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Gruß Willi S
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