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BSG: Kassel Waschmaschine muss finanziert werden Waschmaschine muss finanziert werden

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BSG: Kassel Waschmaschine muss finanziert werden Waschmaschine muss finanziert werden  Empty BSG: Kassel Waschmaschine muss finanziert werden Waschmaschine muss finanziert werden

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:41 am

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 64/07 R

Arbeitslosengeld
II - sozialgerichtliches Verfahren - Sonderbedarf - Erstausstattung der
Wohnung nach Trennung vom Ehegatten - Waschmaschine

Leitsätze

1.
Der Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen einer Wohnung kann
vom erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft allein geltend
gemacht werden, wenn die Leistung weder dem Grunde noch der Höhe nach
vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.

2. Besteht
erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung, so kann sich der
Anspruch auch auf einzelne Gegenstände beziehen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Anschaffung einer Waschmaschine hat.
2

Der
1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Er lebte zunächst in einer
Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau sowie den 1988 und 1989 geborenen
Kindern. Zum 1. Mai 2005 mietete er allein mit seiner Tochter eine
Wohnung in D Die Beklagte bewilligte in der Folgezeit Leistungen nach
dem SGB II einschließlich eines Mehrbedarfszuschlags für
Alleinerziehende.
3

Den erstmals mit Schreiben vom 10. Mai
2005 und im August 2005 erneut gestellten Antrag des Klägers auf
Leistungen der Erstausstattung für eine Waschmaschine lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2005 ab. Könne im Einzelfall ein
von der Regelleistung umfasster und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf nicht gedeckt werden, könne dem Hilfebedürftigen nach § 23 Abs 1
SGB II bei entsprechendem Nachweis der Bedarf als Sach- oder
Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Der Kläger sei aber
in der Lage, die beantragte Leistung aus eigenen Kräften und Mitteln zu
decken. Es sei ihm zuzumuten, für eine Waschmaschine Ansparungen zu
treffen und vorübergehend in einem Waschsalon zu waschen. Den
Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
28. September 2005 zurück. Ein Anspruch auf Erstausstattung setze die
erstmalige Gründung eines Hausstandes voraus, wie etwa bei einer
erstmaligen Anmietung einer Wohnung nach dem Verlassen des Elternhauses,
nach einer Haftentlassung, nach der Aufgabe des Wohnsitzes im Ausland
und beim Auszug aus einem Übergangswohnheim. Leistungsberechtigte, die
eine eheliche Wohnung verlassen würden, hätten nach § 6 der
Hausratsverordnung einen Anspruch auf Zuteilung von gemeinsam gehörendem
Hausrat. An Stelle der Erstausstattungsbeihilfe würden dann
Transportkosten übernommen. Erst wenn ein Anspruch auf Zuteilung versagt
werde, könne eine Erstausstattungsbeihilfe gewährt werden. Ein Anspruch
auf Ersatzbeschaffung bestehe nicht. Unter Berücksichtigung seiner
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sei es dem Kläger
zuzumuten, für eine Waschmaschine Ansparungen vorzunehmen.
4

Das
Sozialgericht (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 19. Oktober 2006
verurteilt, dem Kläger zur Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag
in Höhe von 250 Euro zu gewähren. Der Anspruch auf Erstausstattung
erfasse auch die Beschaffung einer Waschmaschine. Der Begriff der
Erstausstattung sei bedarfs- und nicht allein zeitbezogen zu verstehen.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso ein aus längerer Strafhaft
Entlassener besser gestellt werde als der Hilfeempfänger, der sich von
seinem Ehepartner trenne. Die Richtlinien der Beklagten sähen für die
Anschaffung einer Waschmaschine einen Betrag zwischen 154 Euro und 256
Euro vor, daher sei der zuerkannte Betrag angemessen.
5

Das
Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 29. Oktober 2007 die von
ihm mit Beschluss vom 16. Februar 2007 zugelassene Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Der nicht im Gesetz definierte Begriff der
Erstausstattung sei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen.
Ein Anspruch auf Erstausstattung komme insbesondere in Betracht, wenn
ein Haushaltsgegenstand etwa nach erfolgter Trennung zwar noch im
Haushalt des nunmehr getrennt lebenden Partners vorhanden sei, infolge
der Trennung eine erst angemietete Wohnung aber ausgestattet werden
müsse. Die Situation sei derjenigen bei Verlust der Einrichtung durch
Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach Haft vergleichbar. Das Begehren
des Klägers ziele auch nicht etwa lediglich auf den Ersatz eines
abgenutzten Haushaltsgegenstandes ab. Dem Anspruch könne auch nicht
entgegengehalten werden, es komme nur eine Vollausstattung der Wohnung
in Betracht, eine Teilausstattung sei durch den Wortlaut der Norm nicht
abgedeckt. Der Begriff der Erstausstattung treffe keine zwingende
Aussage über den Umfang der Ausstattung, sondern beschränke Ansprüche
auf Konstellationen, in denen erstmalig eine Ausstattung erforderlich
sei. Eine Auslegung im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten führe
dazu, dass etwa auch Hilfeempfängern ein Anspruch verwehrt wäre, denen
nach einem Wohnungsbrand ein Teil des Hausrates verbleibe oder denen
etwa auch im Fall der erstmaligen Gründung einer eigenen
Bedarfsgemeinschaft lediglich ein Haushaltsgegenstand zur Verfügung
gestellt werde bzw zur weiteren Nutzung verbleibe. Gegen eine
restriktive Auslegung der Erstausstattungsbedarfe spreche auch der
Umstand, dass eine Öffnungsklausel für Sondersituationen und -bedarfe
fehle und damit die Gefahr einer Unterdeckung bestehe. Der Kläger könne
auch nicht auf etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen seine Ehefrau
verwiesen werden. Insoweit habe er glaubhaft dargelegt, dass die
Waschmaschine im Eigentum der Ehefrau gestanden habe. Schließlich
bestehe im Rahmen der Erstausstattung für Wohnungen regelmäßig auch
Anspruch auf Ausstattung mit einer Waschmaschine. Der
Erstausstattungsbedarf erfasse grundsätzlich alle Einrichtungsgeräte und
Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig seien.
6

Hiergegen
richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten. Zu den von
§ 23 Abs 3 Nr 1 SGB II erfassten Sachverhalten gehöre der erstmalige
Bezug einer Wohnung, der Neubezug einer Wohnung nach einem
Schadensereignis, die Übersiedlung aus dem Ausland sowie der
erforderliche Umzug aus einer vom Vermieter möblierten in eine nicht
möblierte Wohnung. Der Gesetzgeber habe Wechselfälle im Leben eines
Menschen berücksichtigen wollen, die die fast komplette Ausstattung
einer Wohnung mit Hausrat erforderlich machten. Keinesfalls könne man
aus der Formulierung "Erstausstattungen" den Schluss ziehen, dass auch
einzelne Bedarfe, wie etwa eine Waschmaschine, von der Vorschrift
erfasst würden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch beim Fehlen
einzelner Haushaltsteile oder Haushaltsgeräte eine Beihilfe nach § 23
Abs 3 Nr 1 SGB II zu gewähren sei, hätte er das Wort "Erstausstattungen"
durch die Formulierung "Teilerstausstattungen" ersetzen müssen. Würde
man der Auffassung des LSG folgen, lägen bereits dann die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstausstattungsbeihilfe vor,
wenn ein Leistungsberechtigter aus einer Wohnung mit Gasanschluss in
eine Wohnung mit reinem Stromanschluss umziehe und deshalb einen
Elektroherd benötige. Dies wäre aber ein sogenannter Ergänzungsbedarf
und keine Erstausstattung. Im Übrigen wäre schwer nachzuhalten, ob ein
geltend gemachter Bedarf an Hausrat tatsächlich nicht vorhanden sei oder
ob die beantragten Geräte oder Möbel nur defekt gewesen und bereits
entsorgt worden seien. Einzelne Hausratsgegenstände, wie etwa die
Waschmaschine, fielen stets unter den Ergänzungsbedarf, der keinen
Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe auslöse. Soweit das LSG es als
erwiesen ansehe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zuteilung der
Waschmaschine gehabt habe, weil sie im Eigentum der Ehefrau stehe, könne
dem nicht gefolgt werden, weil es bei einer Haushaltsaufteilung nach § 6
der Hausratsverordnung unerheblich sei, wer während der Ehezeit die
jeweiligen Gegenstände gekauft habe.
7

Die Beklagte beantragt,
die
Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober
2007 und des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2006 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
8

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die
zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet, § 170 Abs 1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das LSG hat zu Recht entschieden, dass die
Beklagte im Wege der Erstausstattung die Kosten für eine Waschmaschine
zu übernehmen hat.
10

1. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen.
11

a)
Gegenstand der Klage ist allein der Anspruch des Klägers auf Leistungen
nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II. Zwar bildet der Kläger mit seiner
Tochter zusammen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II,
sodass grundsätzlich auch die Tochter in das Verfahren einzubeziehen
wäre (vgl BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 11 ff).
Grund für die Einbeziehung aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
ist zum einen, dass es keinen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als
solcher, sondern nur Individualansprüche ihrer Mitglieder gibt, zum
anderen die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II, wonach jede Person der
Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf
als hilfebedürftig gilt, wenn nicht der gesamte Bedarf aus eigenen
Kräften und Mitteln gedeckt ist (vgl zur Berechnung des
Individualanspruchs Urteil des Senates vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07
R -). Soweit im Rahmen des Sonderbedarfs nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1
SGB II eine Ausstattung begehrt wird, die unabhängig vom Vorliegen einer
Bedarfsgemeinschaft auch von einem allein stehenden Hilfebedürftigen
beansprucht werden kann, greifen diese Überlegungen nicht. § 23 Abs 3
SGB II erfordert ein Vorgehen aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
nur für den Fall, dass einer Personenmehrheit weitergehende Ansprüche
zustehen können als dem einzelnen Hilfebedürftigen. Das ist bei der
Ausstattung mit einer Waschmaschine nicht der Fall. Der Sonderbedarf an
Erstausstattungen für die Wohnung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II ist
zwar anders als die in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB II genannten
Bedarfe nicht personenbezogen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II,
Stand: Juni 2008, K § 23 RdNr 349). Er kann jedoch jedenfalls dann vom
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein geltend gemacht werden, wenn die
Leistung weder dem Grunde nach noch hinsichtlich der Höhe vom Vorliegen
einer Bedarfsgemeinschaft abhängig ist.
12

b) Streitig ist
allein der Anspruch dem Grunde nach. Der Kläger hat das erstinstanzliche
Urteil nicht angegriffen. Die Beklagte wendet sich nicht gegen die Höhe
der Leistung, die das SG ausdrücklich an Richtlinien der Beklagten
ausgerichtet hat, sondern allein gegen die Verurteilung dem Grunde nach.
Bei dem Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen handelt es sich
um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 40 RdNr 119). Über die
einmalige Leistung kann eine gesonderte Entscheidung des zuständigen
Trägers ergehen (vgl für die Weihnachtsbeihilfe nach § 35 SGB XII BSG,
Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 22/06 R). Wie für die Kosten
der Unterkunft nach § 22 SGB II (vgl zur Beschränkung des
Streitgegenstandes auf Unterkunftskosten BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 §
22 Nr 1 jeweils RdNr 18 ff) besteht nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II
die Zuständigkeit der kommunalen Träger. Die Wahrnehmungszuständigkeit
der Beklagten für den kommunalen Leistungsträger und die Bundesagentur
für Arbeit ändert nichts an der unterschiedlichen Zuständigkeit für
Regelleistungen und Leistungen für den Mehrbedarf einerseits und die
Leistungen nach §§ 22, 23 Abs 3 SGB II andererseits. Die Leistungen nach
§ 23 Abs 3 Satz 1 SGB II stehen auch nicht notwendig im Verhältnis der
Akzessorietät zu anderen Leistungen des SGB II (vgl zum Zuschlag nach §
24 SGB II BSG, SozR 4-4200 § 24 Nr 1 RdNr 14). Sie können nach § 23 Abs 3
Satz 3 SGB II vielmehr auch erbracht werden, wenn Hilfebedürftige keine
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der
angemessenen Kosten der Unterkunft benötigen. Sowohl dem Grunde als auch
der Höhe nach sind sie vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung von Arbeitslosengeld II einschließlich der Kosten der
Unterkunft unabhängig.
13

c) Die Beklagte als eine nach §
44b SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl I 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig
nach § 70 Nr 2 SGG (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1 RdNr 30). § 44b SGB II ist
ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010
weiterhin anwendbar (BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR
2433/04 und 2 BvR 2434/04 - DVBl 2008, 173 ff = NVwZ 2008, 183 ff = NZS
2008, 198 ff).
14

2. Nach dem Gesamtzusammenhang der
Feststellungen des LSG erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 7
Abs 1 Satz 1 iVm § 23 SGB II (idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.
Juli 2004, BGBl I 2014). Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten
Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig
(Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).
15

3.
Das LSG hat zu Recht auch die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1
SGB II bejaht. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung
umfasst. Sie werden gesondert erbracht.
16

a) Die vom Kläger
beanspruchte Waschmaschine ist als Erstausstattung iS des § 23 Abs 3
Satz 1 Nr 1 SGB II anzusehen. Dem steht nicht entgegen, dass nur ein
einzelner Gegenstand begehrt wird. Der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1
Nr 1 SGB II ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung
ausgerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen
(Hengelhaupt aaO K § 23 RdNr 346). Allein aus der Verwendung des Plurals
("Erstausstattungen") lässt sich der von der Beklagten gezogene Schluss
nicht rechtfertigen. Es kann vielmehr umgekehrt aus dem Wortlaut
gefolgert werden, dass die Leistung jedenfalls auch eine Mehrheit von
Gegenständen umfassen kann.
17

Der Gesetzgeber hat in der
Begründung des Gesetzentwurfs auf die frühere Regelung des § 21 Abs 1a
des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen und als Beispiele für Fälle, in
denen Erstausstattungen gewährt werden können, einen Wohnungsbrand oder
eine Erstanmietung nach einer Haft genannt (BT-Drucks 15/1514 S 60). Das
LSG hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Anspruch auch in diesen
Fällen nicht notwendig stets auf eine komplette Ausstattung richtet.
Welche Gegenstände benötigt werden, hängt vielmehr jeweils von den
Besonderheiten des Einzelfalles ab (vgl Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB
XII, 2. Aufl 2008, § 31 RdNr 6 mwN). Ansonsten würde derjenige
ungerechtfertigt benachteiligt, der in einer der genannten
Konstellationen noch über eine Teilausstattung verfügt. Das LSG hat in
diesem Zusammenhang zu Recht auf die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung
hingewiesen.
18

Mit § 23 Abs 3 Satz 1 SGB II hat der
Gesetzgeber normiert, dass trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch
einmaliger Bedarfe durch die Regelleistung bestimmte Bedarfe weiterhin
gesondert gedeckt werden können. Es handelt sich dabei um spezielle
Bedarfe, die erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen. Das ist
nicht nur bei einem vollständig ungedeckten Bedarf an
Haushaltsgegenständen und -geräten der Fall, sondern auch bei einem nur
teilweisen Bedarf (aA für die Parallelvorschrift in der Sozialhilfe
Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Juni 2008, K § 31 RdNr 2).
Die Vorschrift des § 21 Abs 1a Bundessozialhilfegesetz, auf die der
Gesetzgeber Bezug genommen hat, sah in Nr 6 die Beschaffung von
Gebrauchsgütern von längerer Gebrauchsdauer und von höherem
Anschaffungswert und damit die Beschaffung einzelner Gegenstände vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter diese Vorschrift zwanglos die
Beschaffung einer Waschmaschine subsumiert (BVerwGE 107, 234). Die
Waschmaschine ist auch unter der Geltung des SGB II zu den für eine
geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten zu zählen
(Lang/Blüggel, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 23 RdNr
99; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 23 RdNr 31).
19

b)
Wie alle Leistungen des SGB II ist auch die Leistung nach § 23 Abs 3
Satz 1 Nr 1 SGB II bedarfsbezogen zu verstehen. Entscheidend ist, ob
erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung entsteht. Eine
solche Situation kann wie bei den in der amtlichen Begründung genannten
Fällen auch bei der Neubegründung eines Haushalts nach einer Trennung
gegeben sein (vgl Hengelhaupt aaO RdNr 345; Münder aaO RdNr 27). Für den
Kläger ist hier mit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem Bezug
einer neuen Wohnung mit seiner Tochter erstmals ein Bedarf an einer
Waschmaschine zur Ausstattung der Wohnung entstanden. Ob neben dem
erstmaligen tatsächlichen Bedarf eine zeitliche Komponente iS einer
zeitlichen Verknüpfung des Entstehens und der Geltendmachung des Bedarfs
mit dem Neubezug einer Wohnung erforderlich ist, kann hier offen
bleiben, weil der Kläger die Leistung jedenfalls zeitnah zur Entstehung
des Bedarfs, nämlich seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem
erstmaligen Bezug einer Wohnung mit seiner Tochter geltend gemacht hat.
20

c)
Schließlich kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten
werden, dass er von seiner Ehefrau die Herausgabe der im früheren
Haushalt vorhandenen Waschmaschine fordern könne. Zwar besteht nach § 2
Abs 1 und 2 SGB II eine generelle Verpflichtung, alle Möglichkeiten zur
Beendigung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Ungeachtet der Frage,
welche Bemühungen vom Hilfebedürftigen im Fall der Aufteilung von
Hausrat unter Eheleuten grundsätzlich erwartet werden können, hat das
LSG jedenfalls für den Senat bindend (§ 163 SGG), weil nicht mit
zulässigen Verfahrensrügen angegriffen, festgestellt, dass die im
früheren gemeinsamen Haushalt genutzte Waschmaschine im ausschließlichen
Eigentum der Ehefrau stand. Solche Gegenstände können aber nur
ausnahmsweise nach § 9 Hausratsverordnung (RGBl I 1944, 256) dem anderen
Ehegatten zugewiesen werden, wenn der Eigentümer nicht auf ihre
Weiterbenutzung angewiesen ist und es ihm zugemutet werden kann, sie dem
Anderen zu überlassen (vgl zum geplanten Wegfall der Vorschrift:
Götz/Brudermüller, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung, NJW 2008,
3025, 3030). Da die Waschmaschine auch für die Ehefrau des Klägers ein
notwendiges Haushaltsgerät war, war ihr eine Überlassung an den Kläger
nicht zumutbar. Das LSG hat im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass
ansonsten bei der ebenfalls im Leistungsbezug bei der Beklagten
stehenden Ehefrau ein Bedarf für eine Erstausstattung entstanden wäre.
21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10816
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86856


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