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Es gibt einen wichtigen Grund keine EGV zu unterschreiben die Einhaltung der Verfassung das Grundgesetz hat Priorität nicht das SGB II das SGB II leitet sich aus dem Grundgesetz ab.
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Es gibt einen wichtigen Grund keine EGV zu unterschreiben die Einhaltung der Verfassung das Grundgesetz hat Priorität nicht das SGB II das SGB II leitet sich aus dem Grundgesetz ab.
Es gibt einen wichtigen Grund keine EGV zu unterschreiben die Einhaltung der Verfassung das Grundgesetz hat Priorität nicht das SGB II das SGB II leitet sich aus dem Grundgesetz ab.
BSG: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung B 4 AS 20/09 R
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t251-bsg-keine-sanktion-bei-ablehnung-einer-eingliederungsmassnahme-ohne-eingliederungsvereinbarung-b-4-as-20-09-r#251
Eine EGV wird laut Textinhalt schon vorgefertigt dem Bürger angeboten und geht nicht auf die Situation des Betroffenen Bürger ein was aber Sinn einer EGV sein soll und der soll mit der Unterschrift darunter auf seine rechte verzichten.
Dies einzufordern ohne Verhandlungsspielraum ist offensichtlich schon ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz und wird als atypischer Fall von Juristischer Seite betrachtet.
Jeder Vertrag der unter Androhung von Leistungsverweigerung und dem Hinweis das diese EGV bei nicht Unterschrift durch einen ersetzenden Verwaltungsakt angeordnet wird ist unwirksam.
Diese Tatsache alleine schon das die nicht Unterschriebene EGV per ersetzenden VA angeordnet wird ist Juristisch sehr kritisch zu betrachten.
Durch diesen ersetzenden VA wird der Bürger entmündigt und bei Verweigerung dieses Verwaltungszwangsverfahren wird der Bürger sofort Sanktioniert wenn er die Forderungen die in diesem ersetzenden VA stehen nicht nachkommt.
Eine Pflicht wird eingefordert wozu niemand das Recht hat und das unter Sanktionsandrohung.
Das verstößt klar erkennbar gegen das Grundgesetz und hieraus kann jeder erkennen das es Vorsatz ist und der SB kann sich von der Schuld nicht frei sprechen etwas eingefordert zu haben unter Androhungen von Leistungsentzug.
Damit ist auch sofort nach zu vollziehen das die EGV die nicht freiwillig unterschrieben wird da sie den gleichen Inhalt haben muss wie der ersetzende VA als ungültig an zu sehen und als nichtig zu betrachten ist.
Denn wer unter Androhungen Verträge Öffentlich rechtliche Verträge das ist eine EGV einfordert der macht sich alleine dadurch strafbar und dieser Vertrag wird nach dem Grundgesetz als nichtig erklärt niemand braucht den Zwangsforderungen nachkommen und dies darf nicht Sanktioniert werden.
Bei Sanktion die faktisch vom Jobcenter bei nicht einhalten des sehr recht bedenklichen Vertrages sollte ein Strafantrag gestellt werden. Leistungen die Hilfsbedürftige beziehen weil sie nach dem § 9 Abs.2 Satz 3 als Hilfebedürftige fingiert werden also mittelos sind haben einen Anspruch auf diese Leistungen ohne Forderungen von Seiten des Jobcenter außer der das sich jeder nach seinen Qualifikationen Bewerben sollte um die Arbeitslosigkeit / Hilfsbedürftigkeit so schnell es geht zu beenden.
Vor Unterschrift einer EGV immer prüfen lassen ob die EGV auch rechtskonform ist das darf nicht verweigert werden.
Eine Frist von 14 Tagen zur Prüfung der EGV ist angemessen.
Es darf nicht einfach vom Jobcenter eine ersetzende EGV per VA erlassen werden weil der Bürger die EGV auf Rechtsfehler prüfen will.
Das Jobcenter ist verpflichtet eine Sinnvolle EGV mit dem Bürger auszuhandeln.
Textbausteine haben in einer EGV nichts zu suchen damit wird die EGV ungültig.
Streichen
Die Rechtsfolgenbelehrung hat in einer EGV nichts zu suchen, den damit gibt man seine Rechte ab, solche Verträge die nur zum Nachteil des Bürger wo der Verzicht auf seine Grundrechte eingefordert wird sind sittenwidrige Verträge und sind automatisch ungültig.
Der Satz Die EGV gilt solange wie die Hilfsbedürftigkeit besteht gehört nicht in die EGV.
Streichen
Der Satze Die EGV wurde mit mir besprochen Rechtsfolgen wurde erläutert . Ich bin mit dem Inhalt usw. stimmt ja nicht gehört auch nicht in die EGV.
Streichen
„Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, u.s.w.
Streichen
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]
Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden.
Sittenwidrig – Verwaltungsrecht
Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
§ 44 Abs. 2 und 3 VwVfG
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/44-nichtigkeit-des-verwaltungsaktes
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
Dazu bedarf es aber keiner EGV sich zu Bewerben!
Bewerben das unter liegt aber dem Grundgesetz nach unter ganz besonderen Kriterien und nicht unter denen des SGB II wo von Seiten des Jobcenter eingefordert wird alle Arbeiten die jeder körperlich in der Lage ist aus zu führen sich darauf zu bewerben auch wenn sie nicht auf einen zutreffen und die stärken durch die Berufliche Ausbildung wo die Stärken des Betroffenen liegen werden hier nicht beachtet und das Ziel und Wahllose Bewerben was nicht Zielführend ist ignoriert das Jobcenter.
Priorität sollte aber immer sein das der Bürger auf Dauer in Arbeit kommt und nicht in eine Tätigkeit gezwungen wird wo sofort zu erkennen ist das der Bürger keine Motivation auf bringen kann da die Arbeit ihm nicht leicht von der Hand geht und er sich in seiner Berufswahl eingeschränkt fühlt und wird.
Besonders dann nicht wenn er zum Niedriglohn Arbeiten soll und dann noch zusätzlich bei der 38,5 Std Woche da die Bezahlung von Arbeitgeber nicht einmal sein Existenzminimum abdeckt, und er beim Jobcenter zusätzlich einen Antrag auf Aufstockung machen muss um seinen Lebensunterhalt damit bestreiten zu können.
Das sind keine Anforderungen die ein Bürger annehmen muss diese Tätigkeiten zu Sittenwidrigen Löhnen werden vom Jobcenter eingefordert was rechtlich sehr bedenklich ist worüber es auch Urteile gibt das bei Verweigerung der Annahme dieser Tätigkeiten nicht Sanktioniert werden darf.
Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1055-enthalt-die-eingliederungsvereinbarung-zur-ubernahme-der-kosten-fur-die-bewerbungen-keine-ausfuhrungen-bestehen-alleine-aus-diesem-grund-erhebliche-bedenken-gegen-die-rechtsmassigkeit-des-eingliederungsverwaltungsaktes#1064
Keine Hartz IV Kürzung bei sittenwidrigen Jobs
Wer als Hartz-IV-Empfänger einen Job mit sittenwidrig niedriger Vergütung verweigert, muss keine Kürzung der Regelleistung hinnehmen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 55 AS 24251/11 ER). Als sittenwidrig gilt eine Vergütung, wenn sie trotz Vollzeitbeschäftigung unter dem Niveau der Grundsicherung liegt.
Die Klägerin hatte eine sogenannte Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante nicht angetreten, in der sie für 38,5 Wochenstunden monatlich 900 Euro brutto bekommen sollte. Die Richter befanden, das Entgelt hätte mindestens 1085 Euro betragen müssen, um das Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zu erreichen. Würde der Wert des jüngsten Existenzminimumsberichts für das gesamte Bundesgebiet zugrunde gelegt, läge das notwendige Entgelt bei 989 Euro brutto beziehungsweise 769,87 Euro netto .in NRW
S 55 AS 24251/11 ER
Ein Lohn, der am Monatsende unterhalb des Existenzminiums liegt? Dazu können auch Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht gezwungen werden. Es ist rechtswidrig, zu diesen Jobs gezwungen zu werden.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-hartz-iv-kuerzung-bei-sittenwidrigen-jobs-56265.php
Hartz IV: Tariflohn bei rechtswidrigen 1-Euro-Jobs
Rechtswidriger Ein-Euro-Job: Jobcenter muss zahlen
Jobcenter müssen Tariflohn bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zahlen
28.08.2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat ein wichtiges Signal gegenüber der rechtswidrigen Vergabe von Ein-Euro-Jobs gesetzt. In einem Grundsatzurteil stellten die obersten Richter klar, dass bei der Zuweisung von rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten (sog. Ein-Euro-Job), Hartz IV Empfänger einen Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben. Demnach können Arbeitslosengeld II Bezieher künftig die Jobcenter auf Ausgleichszahlung drängen (Aktenzeichen.: B 4 AS 1/10 R), nicht jedoch den „Arbeitgeber“
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-tariflohn-bei-rechtswidrigen-1-euro-jobs-67670.php
Arbeitsrecht: 6 Euro Stundenlohn sind sittenwidrig
Urteil: Eine Verkäuferin klagte erfolgreich: Sechs Euro brutto in der Stunde sind sittenwidrig.
(04.05.2010) Das Arbeitsgericht Leipzig gab einer gelernten Fachverkäuferin Recht: Sechs Euro brutto in der Stunde sind sittenwidrig, zumal wenn die Klägerin den Laden fast allein führt. Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die auf einem Wäschemarkt arbeitet. Dafür erhielt sie einen sehr geringen Lohn: Für 30 Wochenarbeitsstunden im Monat genau 780 Euro brutto. Die Klägerin ist mit zahlreichen Aufgaben beschäftigt: So ist sie für die Warenannahme, Kundenbetreuung und sogar für die Abrechnung zuständig. Nach allen Abzüge wie Krankenkasse, Steuern und Miete kann man davon wohl kaum leben.
In dem Urteil (Arbeitsgericht Leipzig, Az: 2 Ca 2788/09) heißt es: Der Lohn sei sittenwidrig, da dieser "in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit steht". Der Fachverkäuferin habe mindestens einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto in der Stunde, so die Richter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Unterdessen wurde heute eine aktuelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit bekannt, aus der zu entnehmen ist, dass immer mehr Menschen auf angewiesen sind, weil sie von ihrem kargen Lohn nicht leben können. (sb)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/arbeitsrecht-6-euro-stundenlohn-sind-sittenwidrig-6123.php
In der EGV steht oft eine AGH Arbeitsgelegenheit die man 1€ Job nennt nach § 16d diese müssen laut Fachlichen Hinweise der Bundesagentur und Arbeit dem Bestimmungen des § 261 SGB III unterliegen zusätzlichkeit genannt dieses Merkmal müssen sie haben das ist eine Richtlinie die vom Jobcenter eingehalten werden muss.
Das setzt das Jobcenter immer wiederholt nicht um und droht mit Sanktionen obwohl das Merkmal des § 261 SGB III bei dieser Tätigkeit nicht zutrifft.
Dort heißt es das diese Arbeiten nicht schon als Steuerpflichtige Tätigkeit ausgeführt wird und diese Tätigkeit darf keinen Arbeitsplatz auf den ersten Arbeitsmarkt verdrängen.
öff-rechtl Erstattungsanspruch bei 1 EUR Job
Das BSG hat am 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R entschieden, dass eine Leistungsberechtigter der nicht in einem "zusätzlichen" 1 EURO Job beschäftigt ist, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger haben kann.
Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 5 C 71.03 entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW 2.11.2009 L 1 AS 746/09 bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
Das BSG hatte jetzt über die Revision eines anderen Senates des LSG BW L 13 AS 419/07 zu entscheiden und ebenfalls die Schutzwirkung des § 262 SGB III wohl angenommen. Ich bin gespannt auf die Begründung des Urteils.
In einer Entscheidung vom 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
Für mich ist die Entscheidung deshalb eine kleine Sensation.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=79&sid=75f1ea408fba66952468646f64bf3ab5
Urteil zu Hartz IV-Ein Euro-Jobs: Nachträglich voller Lohn
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: B 14 AS 98/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12164
In drei Entscheidungen (B 14 AS 1/10 R, BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.8.2011,
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - kein faktisches Arbeitsverhältnis - keine Vertragsanpassung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung - Rechtsgrund - Zuweisungsbescheid - kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB 1 - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12181
B 14 AS 98/10 R, BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - Verwaltungsakteigenschaft der Zuweisung - öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Klagehäufung
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
B 14 AS 101/10 R) BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - Verwaltungsakteigenschaft der Zuweisung - öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Klagehäufung
hat das Bundessozialgericht solche Arbeitsgelegenheiten verurteilt und Klägern den Weg zu so genannten Wertersatzklagen eröffnet.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
Besonders oft steht in der EGV die Forderung einer Maßnahme Sinnlosmaßnahmen die oft nicht Bestimmt ist und auch nicht Zielführend ist. Eine Forderung in einer Maßnahme muss immer Begründet werden § 35 SGB X.
Die Dauer einer Maßnahme darf nicht länger als 6- 8 Wochen sein § 45 SGB III.
§ 45
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Dies ist ja meistens nicht der Fall!
Niemand ist Ausgegliedert darum Bedarf es auch keiner Eingliederung.
Woher will der Sachbearbeiter vom Jobcenter den Wissen wo die Schwächen des Betroffenen liegen wenn er ihn nicht einmal persönlich kennt und worüber bestimmt nie in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter gesprochen wird.
Hat der Sachbearbeiter hinter dem Rücken des Betroffenen heimlich ohne Grund ermittelt und in seinem Privatleben herumgeschnüffelt und sich eine Geheimakte zugelegt.
Und woher hat er den die Erkenntnisse ?
Datenschutz darf er heimlich ermitteln?
§ 21 SGB X Beweismittel
Wo ist die Akte?
Akteneinsicht für Beteiligte § 25 SGB X die soll jeder einfordern!
Eine Hilfe braucht nur der betroffene der wirklich nicht mehr in der Lage ist in seinem Leben klar zu kommen, den Alltag nicht mehr von alleine bewältigen kann also fast Lebensunfähig ist und alles neu lernen muss.
Dafür darf aber keine Eingliederungsvereinbarung mit diesen Menschen aufgezwungen werden wo die Rechtsfolgenbelehrung nur aus Strafen besteht.
Das bedeutet wenn du nicht lernst Lebensfähig zu werden bestrafe ich dich mit Obdachlosigkeit den Hungertod und verweigere dir die ärztliche Versorgung damit du lernst Lebensfähig zu werden.
Wie Hilfreich und für jeden erkennbar verfassungswidrig.
Eingliederungsmaßnahmen sollen Hilfreich und Zielgerichtet sein um den Betroffenen eine Lebensqualität zu geben damit er Selbständig ohne andere Hilfe ein Leben führen kann damit er sich frei entfalten und kreativ mit Phantasievollen Ideen seinen Leben einen Sinn geben kann. Bei Stabilisierung seiner Lebensqualität wird er sich von alleine eine Beschäftigung suchen können falls genügend Arbeit für alle Hilfsbedürftigen vorhanden ist.
Und da ist das Problem das auf die Betroffenen zukommt.
Es wird nie mehr für alle Arbeit auf den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein deshalb darf aber niemand dafür vorsätzlich Bestraft werden.
Dauer der Maßnahmen
Die maximale Dauer der Maßnahmen ist im § 45 Abs. 2 SGB III festgelegt. So dürfen Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen (zum Beispiel Schulungen bei Bildungsträgern) acht Wochen nicht überschreiten, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (zum Beispiel Praktika oder betriebliche Trainingsmaßnahmen) sind auf maximal sechs Wochen begrenzt. Insgesamt darf die Förderung (bei Kombination verschiedener Maßnahmearten) zwölf Wochen nicht übersteigen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/45.html
Sinnlos Maßnahmen dürfen in einer EGV nicht stehen .
Bei den Maßnahmen sollen schwächen die ein Bürger hat um wieder Anschluss in seinem Beruf zu finden das hat Priorität umgesetzt werden den es soll ja eine Stärkung für den 1 Arbeitsmarkt Sinnvoll angewendet werden damit nach dem Sparprinzip der Bürger seinen Lebensunterhalt eigenständig ohne Zuschüsse vom Jobcenter auf Dauer aus dem Leistungsbezug kommt.
Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t58-sinnfreie-massnahmen-in-einer-egv-sinnfreie-massnahmen-in-egv-bei-nichtantritt-keine-sanktion-berechtigt-landessozialgericht-berlin-brandenburg-l-14-b-568-08-as-er#58
Androhungen wie hier:
6. Sanktionen
Weisungen
Weigert sich die/ der eLb trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine nach § 16e SGB II ge-förderte Tätigkeit auszuüben, ohne für das Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 31 SGB II), erfolgt die Absenkung (ggf. der Wegfall) des Alg II nach den Regelungen des § 31a SGB II (Verwaltungsakt). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch die er-werbsfähigen Leistungsberechtigten mündlich oder schriftlich darzulegen und von dem/der persönlichen Ansprechpartner/in / Fallmanager/in zu dokumentieren. Diese Stellungnahme der/ des eLb dient als Grundlage für die Entscheidung über Absenkung/Wegfall des Alg II nach §§ 31 ff. SGB II.
Dabei ist die individuelle Situation der/ des eLb mit mehreren Vermittlungshemmnissen an-gemessen und ausreichend zu berücksichtigen. Als wichtige Gründe, die eine Sanktion aus-schließen, stehen persönliche, das heißt auch gesundheitliche Gründe im Vordergrund.
Vgl. hierzu Fachliche Hinweise zu § 31 SGB II.
Kommen nicht zu Tragen den der wichtigste Grund Leitet sich aus dem Grundgesetz ab nicht aus dem SGB II.
Jeder Bürger hat nach Artikel 12 GG Anspruch auf eine freie Berufswahl dies muss dem Bürger auch gewährt werden.
Sittenwidrigem Lohn keine Arbeitsverweigerung Keine Hartz IV Sanktion bei sittenwidrigen Löhnen Keine Hartz IV Kürzung bei sittenwidrigen Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t56-sittenwidrigem-lohn-keine-arbeitsverweigerung-keine-hartz-iv-sanktion-bei-sittenwidrigen-lohnen-keine-hartz-iv-kurzung-bei-sittenwidrigen-arbeitsgelegenheiten-mit-entgeltvariante#56
Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG.
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
Auch wird oft eine EGV die als ersetzender VA erlassen wird einseitig vom Jobcenter geändert obwohl eine EGV per VA besteht das kann aber nie einseitig geändert werden.
Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig.
http://openjur.de/u/357272.html
Das Grundgesetz hat Vorrang vor dem SGB II.
Das alleine ist der Grund seine rechte muss das Jobcenter so sehen wie es das Grundgesetz vorsieht.
Sanktionsfrei ohne Androhung von Leistungsentzug darf der Bürger sich eine Tätigkeit seiner Wahl aussuchen damit er sich Sozial Kulturell darin entfalten kann.
Bei der EGV per ersetzenden VA sofort einen Widerspruch ans Jobcenter schreiben und die Aufschiebende Wirkung nach § 86a. beantragen
Am besten mit dem Schreiben der Sanktion sofort zum Amtsgericht und einen Rechtsberatungshilfeschein beantragen und einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf suchen der das Schreiben aufsetzt und beim Sozialgericht auch sofort einen Ea macht und die Aufschiebende Wirkung nach § 86b SGG erwirken lässt und die Kosten dafür dem Jobcenter auferlegt werden.
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fkomm%2fMeyerLadewigSGGKO%2fSGG%2fcont%2fMeyerLadewigSGGKO.SGG.P86b.T0.htm
Wenn jemand eine EGV unterschreiben möchte dann nur mit dem Satz
unter Vorbehalt und unter Wahrung des Grundgesetzes
Damit kann er dann mit einen guten Rechtsanwalt gegen die EGV vorgehen.
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/417235325055927/
http://www.kostenlose-urteile.de/smart.newssearch.htm?st=sittenwidriger+Lohn&ref=topTen3820
Das ist vorsätzlicher Eingehungsbetrug:
Beweis die ersetzende EGV per VA .
Wenn ein Bürger vorsätzlich eine Straftat begeht oder auch ankündigt wird er dafür Haftbar gemacht.
Bürger werden unter Androhung von Sanktionen zu dem Einladungstermin Zwangsvorgeladen (Einladungen kommt jeder freiwillig nach)
Da ja eine Absicht besteht die vorgefertigte einseitige EGV den Bürger zur Unterschrift vorzulegen mit der sittenwidrigen Rechtsfolgenbelehrung die jedem Hilfsbedürftigen der Sozialleistungen nach dem SGB II bekommt weil er ja Hilfsbedürftig ist nach § 9 SGB II die Rechte nimmt und dem Hungertod und der Obdachlosigkeit so wie ohne Krankenversicherungsschutz die Folgen sein werden wenn er nicht alles tut was das Jobcenter einfordert wenn er mit seiner Unterschrift auf seine Grundrechte dem Grundgesetz und der Verfassung nach dem Internationalen Menschenrecht besiegelt wodurch nur Nachteile für den Betroffenen einhergehen ist das ein sittenwidriger Vertrag.
Also planen die Jobcentermitarbeite sittenwidrige Verträge dem Hilfsbedürftigen auf zu zwingen und die sollen noch Straffrei davon kommen!
Willi S
BSG: Keine Sanktion bei Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme ohne Eingliederungsvereinbarung B 4 AS 20/09 R
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t251-bsg-keine-sanktion-bei-ablehnung-einer-eingliederungsmassnahme-ohne-eingliederungsvereinbarung-b-4-as-20-09-r#251
Eine EGV wird laut Textinhalt schon vorgefertigt dem Bürger angeboten und geht nicht auf die Situation des Betroffenen Bürger ein was aber Sinn einer EGV sein soll und der soll mit der Unterschrift darunter auf seine rechte verzichten.
Dies einzufordern ohne Verhandlungsspielraum ist offensichtlich schon ein Verstoß gegen die Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz und wird als atypischer Fall von Juristischer Seite betrachtet.
Jeder Vertrag der unter Androhung von Leistungsverweigerung und dem Hinweis das diese EGV bei nicht Unterschrift durch einen ersetzenden Verwaltungsakt angeordnet wird ist unwirksam.
Diese Tatsache alleine schon das die nicht Unterschriebene EGV per ersetzenden VA angeordnet wird ist Juristisch sehr kritisch zu betrachten.
Durch diesen ersetzenden VA wird der Bürger entmündigt und bei Verweigerung dieses Verwaltungszwangsverfahren wird der Bürger sofort Sanktioniert wenn er die Forderungen die in diesem ersetzenden VA stehen nicht nachkommt.
Eine Pflicht wird eingefordert wozu niemand das Recht hat und das unter Sanktionsandrohung.
Das verstößt klar erkennbar gegen das Grundgesetz und hieraus kann jeder erkennen das es Vorsatz ist und der SB kann sich von der Schuld nicht frei sprechen etwas eingefordert zu haben unter Androhungen von Leistungsentzug.
Damit ist auch sofort nach zu vollziehen das die EGV die nicht freiwillig unterschrieben wird da sie den gleichen Inhalt haben muss wie der ersetzende VA als ungültig an zu sehen und als nichtig zu betrachten ist.
Denn wer unter Androhungen Verträge Öffentlich rechtliche Verträge das ist eine EGV einfordert der macht sich alleine dadurch strafbar und dieser Vertrag wird nach dem Grundgesetz als nichtig erklärt niemand braucht den Zwangsforderungen nachkommen und dies darf nicht Sanktioniert werden.
Bei Sanktion die faktisch vom Jobcenter bei nicht einhalten des sehr recht bedenklichen Vertrages sollte ein Strafantrag gestellt werden. Leistungen die Hilfsbedürftige beziehen weil sie nach dem § 9 Abs.2 Satz 3 als Hilfebedürftige fingiert werden also mittelos sind haben einen Anspruch auf diese Leistungen ohne Forderungen von Seiten des Jobcenter außer der das sich jeder nach seinen Qualifikationen Bewerben sollte um die Arbeitslosigkeit / Hilfsbedürftigkeit so schnell es geht zu beenden.
Vor Unterschrift einer EGV immer prüfen lassen ob die EGV auch rechtskonform ist das darf nicht verweigert werden.
Eine Frist von 14 Tagen zur Prüfung der EGV ist angemessen.
Es darf nicht einfach vom Jobcenter eine ersetzende EGV per VA erlassen werden weil der Bürger die EGV auf Rechtsfehler prüfen will.
Das Jobcenter ist verpflichtet eine Sinnvolle EGV mit dem Bürger auszuhandeln.
Textbausteine haben in einer EGV nichts zu suchen damit wird die EGV ungültig.
Streichen
Die Rechtsfolgenbelehrung hat in einer EGV nichts zu suchen, den damit gibt man seine Rechte ab, solche Verträge die nur zum Nachteil des Bürger wo der Verzicht auf seine Grundrechte eingefordert wird sind sittenwidrige Verträge und sind automatisch ungültig.
Der Satz Die EGV gilt solange wie die Hilfsbedürftigkeit besteht gehört nicht in die EGV.
Streichen
Der Satze Die EGV wurde mit mir besprochen Rechtsfolgen wurde erläutert . Ich bin mit dem Inhalt usw. stimmt ja nicht gehört auch nicht in die EGV.
Streichen
„Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, u.s.w.
Streichen
Ein Rechtsgeschäft, welches gegen die guten Sitten verstößt, ist gemäß § 138 BGB Abs. 1 von Anfang an nichtig [KG Berlin, 15.06.2012, 11 U 18/11]
Dies gilt insbesondere gemäß § 138 Abs. 2 BGB für jene Rechtsgeschäfte, durch die jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Interessen schwächerer Vertragsparteien werden durch diese gesetzliche Regelung besonders gestärkt. Allerdings führt die Tatsache, dass Rechtsgeschäfte erst im Nachhinein gesetzlich geprüft werden, auch dazu, dass sowohl die Vertragsfreiheit als auch die Rechtssicherheit eingeschränkt werden.
Sittenwidrig – Verwaltungsrecht
Ein Verwaltungsakt gilt als nichtig, wenn er gemäß § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG gegen die guten Sitten verstößt, also als sittenwidrig anzusehen ist. Diese Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der betreffende Verwaltungsakt von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Demzufolge ist es nicht notwendig, gegen diesen ein Widerspruchsverfahren einzuleiten.
http://www.juraforum.de/lexikon/sittenwidrigkeit
§ 44 Abs. 2 und 3 VwVfG
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
Verwaltungsverfahrensgesetz § 44 Abs. 2 S. 6 BVwVfG
§ 44
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
http://www.juraforum.de/gesetze/vwvfg/44-nichtigkeit-des-verwaltungsaktes
Update: BSG v. 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R zur Rechtswidrigkeit einer Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt- Jobcentermitarbeiter dürfen nicht mehr Gott spielen, denn ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt dürfen die Sachbearbeiter nur erlassen, wenn sie zuvor den Versuch unternommen haben, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1391-update-bsg-v-14022013-b-14-as-195-11-r-zur-rechtswidrigkeit-einer-eingliederungsvereinbarung-als-verwaltungsakt-jobcentermitarbeiter-durfen-nicht-mehr-gott-spielen-denn-ein-die-eingliederungsvereinbarung-ersetzenden-verwaltungsakt-durfen-die#1410
Dazu bedarf es aber keiner EGV sich zu Bewerben!
Bewerben das unter liegt aber dem Grundgesetz nach unter ganz besonderen Kriterien und nicht unter denen des SGB II wo von Seiten des Jobcenter eingefordert wird alle Arbeiten die jeder körperlich in der Lage ist aus zu führen sich darauf zu bewerben auch wenn sie nicht auf einen zutreffen und die stärken durch die Berufliche Ausbildung wo die Stärken des Betroffenen liegen werden hier nicht beachtet und das Ziel und Wahllose Bewerben was nicht Zielführend ist ignoriert das Jobcenter.
Priorität sollte aber immer sein das der Bürger auf Dauer in Arbeit kommt und nicht in eine Tätigkeit gezwungen wird wo sofort zu erkennen ist das der Bürger keine Motivation auf bringen kann da die Arbeit ihm nicht leicht von der Hand geht und er sich in seiner Berufswahl eingeschränkt fühlt und wird.
Besonders dann nicht wenn er zum Niedriglohn Arbeiten soll und dann noch zusätzlich bei der 38,5 Std Woche da die Bezahlung von Arbeitgeber nicht einmal sein Existenzminimum abdeckt, und er beim Jobcenter zusätzlich einen Antrag auf Aufstockung machen muss um seinen Lebensunterhalt damit bestreiten zu können.
Das sind keine Anforderungen die ein Bürger annehmen muss diese Tätigkeiten zu Sittenwidrigen Löhnen werden vom Jobcenter eingefordert was rechtlich sehr bedenklich ist worüber es auch Urteile gibt das bei Verweigerung der Annahme dieser Tätigkeiten nicht Sanktioniert werden darf.
Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t1055-enthalt-die-eingliederungsvereinbarung-zur-ubernahme-der-kosten-fur-die-bewerbungen-keine-ausfuhrungen-bestehen-alleine-aus-diesem-grund-erhebliche-bedenken-gegen-die-rechtsmassigkeit-des-eingliederungsverwaltungsaktes#1064
Keine Hartz IV Kürzung bei sittenwidrigen Jobs
Wer als Hartz-IV-Empfänger einen Job mit sittenwidrig niedriger Vergütung verweigert, muss keine Kürzung der Regelleistung hinnehmen. Das entschied das Sozialgericht Berlin (Az. S 55 AS 24251/11 ER). Als sittenwidrig gilt eine Vergütung, wenn sie trotz Vollzeitbeschäftigung unter dem Niveau der Grundsicherung liegt.
Die Klägerin hatte eine sogenannte Arbeitsgelegenheit in Entgeltvariante nicht angetreten, in der sie für 38,5 Wochenstunden monatlich 900 Euro brutto bekommen sollte. Die Richter befanden, das Entgelt hätte mindestens 1085 Euro betragen müssen, um das Grundsicherungsniveau eines volljährigen, alleinstehenden Hilfebedürftigen zu erreichen. Würde der Wert des jüngsten Existenzminimumsberichts für das gesamte Bundesgebiet zugrunde gelegt, läge das notwendige Entgelt bei 989 Euro brutto beziehungsweise 769,87 Euro netto .in NRW
S 55 AS 24251/11 ER
Ein Lohn, der am Monatsende unterhalb des Existenzminiums liegt? Dazu können auch Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht gezwungen werden. Es ist rechtswidrig, zu diesen Jobs gezwungen zu werden.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-hartz-iv-kuerzung-bei-sittenwidrigen-jobs-56265.php
Hartz IV: Tariflohn bei rechtswidrigen 1-Euro-Jobs
Rechtswidriger Ein-Euro-Job: Jobcenter muss zahlen
Jobcenter müssen Tariflohn bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs zahlen
28.08.2011
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel hat ein wichtiges Signal gegenüber der rechtswidrigen Vergabe von Ein-Euro-Jobs gesetzt. In einem Grundsatzurteil stellten die obersten Richter klar, dass bei der Zuweisung von rechtswidrigen Arbeitsgelegenheiten (sog. Ein-Euro-Job), Hartz IV Empfänger einen Anspruch auf tarifliche Entlohnung haben. Demnach können Arbeitslosengeld II Bezieher künftig die Jobcenter auf Ausgleichszahlung drängen (Aktenzeichen.: B 4 AS 1/10 R), nicht jedoch den „Arbeitgeber“
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-tariflohn-bei-rechtswidrigen-1-euro-jobs-67670.php
Arbeitsrecht: 6 Euro Stundenlohn sind sittenwidrig
Urteil: Eine Verkäuferin klagte erfolgreich: Sechs Euro brutto in der Stunde sind sittenwidrig.
(04.05.2010) Das Arbeitsgericht Leipzig gab einer gelernten Fachverkäuferin Recht: Sechs Euro brutto in der Stunde sind sittenwidrig, zumal wenn die Klägerin den Laden fast allein führt. Im konkreten Fall hatte eine Frau geklagt, die auf einem Wäschemarkt arbeitet. Dafür erhielt sie einen sehr geringen Lohn: Für 30 Wochenarbeitsstunden im Monat genau 780 Euro brutto. Die Klägerin ist mit zahlreichen Aufgaben beschäftigt: So ist sie für die Warenannahme, Kundenbetreuung und sogar für die Abrechnung zuständig. Nach allen Abzüge wie Krankenkasse, Steuern und Miete kann man davon wohl kaum leben.
In dem Urteil (Arbeitsgericht Leipzig, Az: 2 Ca 2788/09) heißt es: Der Lohn sei sittenwidrig, da dieser "in einem erheblichen Missverhältnis zu der geleisteten Arbeit steht". Der Fachverkäuferin habe mindestens einen Anspruch auf einen Stundenlohn von 8,50 Euro brutto in der Stunde, so die Richter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Unterdessen wurde heute eine aktuelle Statistik der Bundesagentur für Arbeit bekannt, aus der zu entnehmen ist, dass immer mehr Menschen auf angewiesen sind, weil sie von ihrem kargen Lohn nicht leben können. (sb)
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/arbeitsrecht-6-euro-stundenlohn-sind-sittenwidrig-6123.php
In der EGV steht oft eine AGH Arbeitsgelegenheit die man 1€ Job nennt nach § 16d diese müssen laut Fachlichen Hinweise der Bundesagentur und Arbeit dem Bestimmungen des § 261 SGB III unterliegen zusätzlichkeit genannt dieses Merkmal müssen sie haben das ist eine Richtlinie die vom Jobcenter eingehalten werden muss.
Das setzt das Jobcenter immer wiederholt nicht um und droht mit Sanktionen obwohl das Merkmal des § 261 SGB III bei dieser Tätigkeit nicht zutrifft.
Dort heißt es das diese Arbeiten nicht schon als Steuerpflichtige Tätigkeit ausgeführt wird und diese Tätigkeit darf keinen Arbeitsplatz auf den ersten Arbeitsmarkt verdrängen.
öff-rechtl Erstattungsanspruch bei 1 EUR Job
Das BSG hat am 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R entschieden, dass eine Leistungsberechtigter der nicht in einem "zusätzlichen" 1 EURO Job beschäftigt ist, einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger haben kann.
Das BVerwG hatte zwar am 16.12.2004 5 C 71.03 entschieden, dass der damals geltende § 19 Abs. 2 BSHG auch zugunsten des "zusätzlich" Beschäftigten" wirkt. Ob auch § 262 SGB III zugunsten der Leistungsempfänger gilt, war völlig offen.
Ich habe die Schutzwirkung auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten abweichend vom LSG BW 2.11.2009 L 1 AS 746/09 bisher immer angenommen (Das Hartz IV Mandat, Baden-Baden 2010 Kap. § 3 Rn. 174).
Das BSG hatte jetzt über die Revision eines anderen Senates des LSG BW L 13 AS 419/07 zu entscheiden und ebenfalls die Schutzwirkung des § 262 SGB III wohl angenommen. Ich bin gespannt auf die Begründung des Urteils.
In einer Entscheidung vom 16.12.2008 B 4 AS 60/07 R hatte der 4. Senat noch daran gezweifelt, ob der § 262 SGB III drittschützenden Charakter hat (vgl. Rn 28 Zitat: "Zweifel daran, dass eine Prüfung dieses Merkmals auch von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich gegen die Absenkung ihres Leistungsanspruchs zur Wehr setzen, verlangt werden kann, sind jedenfalls unter dem Gesichtspunkt angebracht, als die Zielrichtung des Merkmals der Zusätzlichkeit eher auf den Schutz von Konkurrenten ausgerichtet sein dürfte.")
Für mich ist die Entscheidung deshalb eine kleine Sensation.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=5&t=79&sid=75f1ea408fba66952468646f64bf3ab5
Urteil zu Hartz IV-Ein Euro-Jobs: Nachträglich voller Lohn
Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011
Aktenzeichen: B 14 AS 98/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12164
In drei Entscheidungen (B 14 AS 1/10 R, BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.8.2011,
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - kein Arbeitsverhältnis - kein Vergütungsanspruch - kein faktisches Arbeitsverhältnis - keine Vertragsanpassung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bei fehlender Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit - Vermögensverschiebung - Rechtsgrund - Zuweisungsbescheid - kein Anspruch auf Verzinsung nach § 44 Abs 1 SGB 1 - sozialgerichtliches Verfahren - unechte notwendige
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - 1-Euro-Job - Arbeitsleistung ohne Rechtsgrund - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Wertersatz
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12181
B 14 AS 98/10 R, BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - Verwaltungsakteigenschaft der Zuweisung - öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Klagehäufung
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
B 14 AS 101/10 R) BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 13.4.2011
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistung - Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung - Verwaltungsakteigenschaft der Zuweisung - öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch bei rechtsgrundlos erbrachter Arbeit - Anfechtungsklage - Leistungsklage - Klagehäufung
hat das Bundessozialgericht solche Arbeitsgelegenheiten verurteilt und Klägern den Weg zu so genannten Wertersatzklagen eröffnet.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=12147
Besonders oft steht in der EGV die Forderung einer Maßnahme Sinnlosmaßnahmen die oft nicht Bestimmt ist und auch nicht Zielführend ist. Eine Forderung in einer Maßnahme muss immer Begründet werden § 35 SGB X.
Die Dauer einer Maßnahme darf nicht länger als 6- 8 Wochen sein § 45 SGB III.
§ 45
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Dies ist ja meistens nicht der Fall!
Niemand ist Ausgegliedert darum Bedarf es auch keiner Eingliederung.
Woher will der Sachbearbeiter vom Jobcenter den Wissen wo die Schwächen des Betroffenen liegen wenn er ihn nicht einmal persönlich kennt und worüber bestimmt nie in einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter gesprochen wird.
Hat der Sachbearbeiter hinter dem Rücken des Betroffenen heimlich ohne Grund ermittelt und in seinem Privatleben herumgeschnüffelt und sich eine Geheimakte zugelegt.
Und woher hat er den die Erkenntnisse ?
Datenschutz darf er heimlich ermitteln?
§ 21 SGB X Beweismittel
Wo ist die Akte?
Akteneinsicht für Beteiligte § 25 SGB X die soll jeder einfordern!
Eine Hilfe braucht nur der betroffene der wirklich nicht mehr in der Lage ist in seinem Leben klar zu kommen, den Alltag nicht mehr von alleine bewältigen kann also fast Lebensunfähig ist und alles neu lernen muss.
Dafür darf aber keine Eingliederungsvereinbarung mit diesen Menschen aufgezwungen werden wo die Rechtsfolgenbelehrung nur aus Strafen besteht.
Das bedeutet wenn du nicht lernst Lebensfähig zu werden bestrafe ich dich mit Obdachlosigkeit den Hungertod und verweigere dir die ärztliche Versorgung damit du lernst Lebensfähig zu werden.
Wie Hilfreich und für jeden erkennbar verfassungswidrig.
Eingliederungsmaßnahmen sollen Hilfreich und Zielgerichtet sein um den Betroffenen eine Lebensqualität zu geben damit er Selbständig ohne andere Hilfe ein Leben führen kann damit er sich frei entfalten und kreativ mit Phantasievollen Ideen seinen Leben einen Sinn geben kann. Bei Stabilisierung seiner Lebensqualität wird er sich von alleine eine Beschäftigung suchen können falls genügend Arbeit für alle Hilfsbedürftigen vorhanden ist.
Und da ist das Problem das auf die Betroffenen zukommt.
Es wird nie mehr für alle Arbeit auf den ersten Arbeitsmarkt vorhanden sein deshalb darf aber niemand dafür vorsätzlich Bestraft werden.
Dauer der Maßnahmen
Die maximale Dauer der Maßnahmen ist im § 45 Abs. 2 SGB III festgelegt. So dürfen Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen (zum Beispiel Schulungen bei Bildungsträgern) acht Wochen nicht überschreiten, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (zum Beispiel Praktika oder betriebliche Trainingsmaßnahmen) sind auf maximal sechs Wochen begrenzt. Insgesamt darf die Förderung (bei Kombination verschiedener Maßnahmearten) zwölf Wochen nicht übersteigen.
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/45.html
Sinnlos Maßnahmen dürfen in einer EGV nicht stehen .
Bei den Maßnahmen sollen schwächen die ein Bürger hat um wieder Anschluss in seinem Beruf zu finden das hat Priorität umgesetzt werden den es soll ja eine Stärkung für den 1 Arbeitsmarkt Sinnvoll angewendet werden damit nach dem Sparprinzip der Bürger seinen Lebensunterhalt eigenständig ohne Zuschüsse vom Jobcenter auf Dauer aus dem Leistungsbezug kommt.
Sinnfreie Maßnahmen in einer EGV Sinnfreie Maßnahmen in EGV bei Nichtantritt keine Sanktion berechtigt Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 B 568/08 AS ER -
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t58-sinnfreie-massnahmen-in-einer-egv-sinnfreie-massnahmen-in-egv-bei-nichtantritt-keine-sanktion-berechtigt-landessozialgericht-berlin-brandenburg-l-14-b-568-08-as-er#58
Androhungen wie hier:
6. Sanktionen
Weisungen
Weigert sich die/ der eLb trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, eine nach § 16e SGB II ge-förderte Tätigkeit auszuüben, ohne für das Verhalten einen wichtigen Grund nachzuweisen (§ 31 SGB II), erfolgt die Absenkung (ggf. der Wegfall) des Alg II nach den Regelungen des § 31a SGB II (Verwaltungsakt). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist durch die er-werbsfähigen Leistungsberechtigten mündlich oder schriftlich darzulegen und von dem/der persönlichen Ansprechpartner/in / Fallmanager/in zu dokumentieren. Diese Stellungnahme der/ des eLb dient als Grundlage für die Entscheidung über Absenkung/Wegfall des Alg II nach §§ 31 ff. SGB II.
Dabei ist die individuelle Situation der/ des eLb mit mehreren Vermittlungshemmnissen an-gemessen und ausreichend zu berücksichtigen. Als wichtige Gründe, die eine Sanktion aus-schließen, stehen persönliche, das heißt auch gesundheitliche Gründe im Vordergrund.
Vgl. hierzu Fachliche Hinweise zu § 31 SGB II.
Kommen nicht zu Tragen den der wichtigste Grund Leitet sich aus dem Grundgesetz ab nicht aus dem SGB II.
Jeder Bürger hat nach Artikel 12 GG Anspruch auf eine freie Berufswahl dies muss dem Bürger auch gewährt werden.
Sittenwidrigem Lohn keine Arbeitsverweigerung Keine Hartz IV Sanktion bei sittenwidrigen Löhnen Keine Hartz IV Kürzung bei sittenwidrigen Arbeitsgelegenheiten mit Entgeltvariante
http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/t56-sittenwidrigem-lohn-keine-arbeitsverweigerung-keine-hartz-iv-sanktion-bei-sittenwidrigen-lohnen-keine-hartz-iv-kurzung-bei-sittenwidrigen-arbeitsgelegenheiten-mit-entgeltvariante#56
Vertragsfreiheit Artikel 2 Abs. 1 GG.
- Unter Abschlussfreiheit versteht man das Recht, sich zu entscheiden, ob man einen Vertrag schließen will oder nicht. Ist diese Freiheit durch Gesetz beschränkt spricht man von Kontrahierungszwang (lateinisch contrahere; kontrahieren: einen Vertrag schließen). Kontrahierungszwang gilt regelmäßig bei Verträgen zur Daseinsvorsorge, so z. B. für Stromanbieter: Sie müssen den Kunden versorgen oder bei den Fällen der öffentlich-rechtlichen Versorgung mittels des Anschluss- und Benutzungszwangs (Kanalisation, Zuwege o.Ä.). Die Partnerwahlfreiheit besagt dabei als Teilaspekt der Abschlussfreiheit, dass man sich seinen Vertragspartner frei auswählen kann.
- Unter Inhaltsfreiheit (oder Gestaltungsfreiheit) versteht man die Möglichkeit, den Inhalt der vertraglichen Regelungen frei zu bestimmen. So können auch völlig neue, vom Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen geschaffen werden (Typenfreiheit). Beschränkt wird die Inhaltsfreiheit durch den Typenzwang, z. B. im deutschen Sachenrecht (lateinisch numerus clausus abgeschlossene Anzahl).
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
Auch wird oft eine EGV die als ersetzender VA erlassen wird einseitig vom Jobcenter geändert obwohl eine EGV per VA besteht das kann aber nie einseitig geändert werden.
Die Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X zulässig.
http://openjur.de/u/357272.html
Das Grundgesetz hat Vorrang vor dem SGB II.
Das alleine ist der Grund seine rechte muss das Jobcenter so sehen wie es das Grundgesetz vorsieht.
Sanktionsfrei ohne Androhung von Leistungsentzug darf der Bürger sich eine Tätigkeit seiner Wahl aussuchen damit er sich Sozial Kulturell darin entfalten kann.
Bei der EGV per ersetzenden VA sofort einen Widerspruch ans Jobcenter schreiben und die Aufschiebende Wirkung nach § 86a. beantragen
Am besten mit dem Schreiben der Sanktion sofort zum Amtsgericht und einen Rechtsberatungshilfeschein beantragen und einen Rechtsanwalt für Sozialrecht auf suchen der das Schreiben aufsetzt und beim Sozialgericht auch sofort einen Ea macht und die Aufschiebende Wirkung nach § 86b SGG erwirken lässt und die Kosten dafür dem Jobcenter auferlegt werden.
§ 86 b [Einstweiliger Rechtsschutz] |
(1) 1 Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
|
Wenn jemand eine EGV unterschreiben möchte dann nur mit dem Satz
unter Vorbehalt und unter Wahrung des Grundgesetzes
Damit kann er dann mit einen guten Rechtsanwalt gegen die EGV vorgehen.
https://www.facebook.com/groups/216124925166969/permalink/417235325055927/
http://www.kostenlose-urteile.de/smart.newssearch.htm?st=sittenwidriger+Lohn&ref=topTen3820
Das ist vorsätzlicher Eingehungsbetrug:
Beweis die ersetzende EGV per VA .
Wenn ein Bürger vorsätzlich eine Straftat begeht oder auch ankündigt wird er dafür Haftbar gemacht.
Bürger werden unter Androhung von Sanktionen zu dem Einladungstermin Zwangsvorgeladen (Einladungen kommt jeder freiwillig nach)
Da ja eine Absicht besteht die vorgefertigte einseitige EGV den Bürger zur Unterschrift vorzulegen mit der sittenwidrigen Rechtsfolgenbelehrung die jedem Hilfsbedürftigen der Sozialleistungen nach dem SGB II bekommt weil er ja Hilfsbedürftig ist nach § 9 SGB II die Rechte nimmt und dem Hungertod und der Obdachlosigkeit so wie ohne Krankenversicherungsschutz die Folgen sein werden wenn er nicht alles tut was das Jobcenter einfordert wenn er mit seiner Unterschrift auf seine Grundrechte dem Grundgesetz und der Verfassung nach dem Internationalen Menschenrecht besiegelt wodurch nur Nachteile für den Betroffenen einhergehen ist das ein sittenwidriger Vertrag.
Also planen die Jobcentermitarbeite sittenwidrige Verträge dem Hilfsbedürftigen auf zu zwingen und die sollen noch Straffrei davon kommen!
Willi S
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