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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Hausbesuch vom Amt: die Rechtslage

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Ein Hausbesuch vom Amt: die Rechtslage Empty Ein Hausbesuch vom Amt: die Rechtslage

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 4:04 pm

Ein Hausbesuch vom Amt kann erfolgen, aber es sollte vorher ein Termin
abgesprochen werden. Wenn nun doch jemand vom Amt plötzlich vor der Tür
steht, dann kann er nach § 13 SGB X abgewiesen werden.

Verbinden
Sie die Abweisung mit der Bitte um einen neuen Termin und dem Hinweis,
dass Sie Personen als Beistand hinzuziehen wollen.

Wenn dann der
Besuch vom Amt zum vereinbarten Termin kommt, sollten Sie mehrere
sachkundige Personen in Ihrer Wohnung haben. Diese sollten den Besuch
vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt nach ihren Personalien fragen und sie
notieren. Fragen Sie sofort, warum dieser Besuch erfolgt und welche
Verdachtsmomente gegen Sie vorliegen.

Sehr oft kommt es vor, dass gar kein begründeter Verdacht vorliegt. In diesem Fall fällt der "Besuch vom Amt" unter,

falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Nötigung (§ 240 StGB)
Hausfriedensbruch (§123 StGB)

Wenn
Ihnen von den Besuchern vom Amt dann auch noch vorher gesagt wurde,
dass sie die Leistung einstellen würden , wenn sie nicht in die Wohnung
oder das Haus hinein dürften, dann könnte wohl der Fall von

Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) oder Beihilfe (§ 27 StGb)
Bedrohung (§ 241 StGB)

eingetreten
sein. Sie können in dem Fall die Polizei rufen (dabei am Telefon nur
sagen, dass gerade ein Fall von Hausfriedensbruch stattfindet), Sie
können auch Anzeige erstatten.
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