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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag

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Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag Empty Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nach § 44 SGB X Überprüfungsantrag

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 3:20 pm

Rechtliche soziale Ansprüche die verweigert werden können durch einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X einen sozialen Herstellungsanspruch
herstellen bei falscher Beratung dürfen nicht mit fehlerhaften
VERWALTUNGSVERFAHRENSFEHLER GELDER VERWEIGERT WERDEN
Fristgerecht einen Überprüfungsantrag machen


Nachzahlung vorenthaltener Leistungen:

Wenn
sich im Nachhinein herausstellt, dass Ihnen durch das erfolgreiche
Abwimmeln Leistungen vorenthalten wurden, haben Sie einen Anspruch auf
Korrektur im Rahmen der normalen Rechtmittel (Widerspruch und
Überprüfungsantrag) und wenn diese nicht mehr greifen im Rahmen des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (BSG 19.10.2010 - B 14 AS 16/09
R, Rz. 30). Das Problem: Sie können nur dann gegen die falsche Beratung
vorgehen, wenn Sie nachweisen können, dass die Beratungspflicht durch
das Amt verletzt wurde und Ihnen daraus ein Nachteil entstanden ist (BSG
29.10.2002 - B 4 RA 6/02a). Das ist in der Praxis regelmäßig nur mit
Zeugen oder einem schriftlichen Beleg der Behörde möglich.

Überprüfungsantrag
Wenn
das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt
wurden, müssen Sie die Behörde mit einem Überprüfungsantrag auffordern,
den rechtswidrigen,
nicht begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass gar nicht vorgelegen haben
(BVerwGE 18, 168).

Ein Verwaltungsakt ist nicht begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, z.B. weil Sie zu Unrecht zu wenig bekommen.

Laut Gesetzgeber können Sie von einer Behörde nicht betrogen, sondern nur „nicht begünstigt” werden.

Die
Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen.
Wenn sie sich positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt
mit einem Rücknahme-/ Änderungsbescheid zurück und stellt Ihnen
rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Dieser gilt dann natürlich auch
für die Zukunft, auch wenn der falsche Bescheid für ein Jahr ausgestellt
worden war.

Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen.

Gegen den kann man dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.

Wenn
eine leistungsrelevante „Änderungen zugunsten des Betroffenen erfolgt“,
ist ein Bescheid rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung aufzuheben (§
48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Seit 1.4.2011 aber nur noch ein Jahr
rückwirkend, von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag auf
Korrektur gestellt wird (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 48 Abs. 4 SGB X, §
44 Abs. 4 SGB X).

Seit 1.4.2011 wurde der Nachzahlungsanspruch
auf zu Unrecht nicht erbrachte Leistungen auf ein Jahr rückwirkend
verkürzt, allerdings von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der
Antrag auf Korrektur gestellt wird (§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, § 44 Abs. 4
SGB X).

Für zu Unrecht geltend gemachte Leistungen, wie
Kostenersatz oder Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gilt weiterhin
keine Frist.


HzL/GSi Sozialhilfe

Lange war strittig,
ob Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X auch in der Sozialhilfe gestellt
werden können. Das BSG hat inzwischen klargestellt, dass das
uneingeschränkt möglich ist, und zwar mit der einfachen Begründung: § 37
S. 1 SGB I bestimme das das SGB X ohne Ausnahme auch für das SGB XII
gelte und im SGB XII stehe nichts Gegenteiliges (BSG 16.10.2007- B 8/9b
SO 8/06 R).
Ab 1.4.2011 wurde das Sonderrecht der „Verkürzung des
Nachzahlungszeitraumes auf ein Jahr“ auch für das SGB XII eingeführt (§
116a S. 1 SGB XII). Die eine Hand gibt, die andere nimmt.

Nachzahlungen,
auch wenn Sie den falschen Antrag gestellt hatten können Sie
rückwirkend bis zu einem Jahr geltend machen. Ausführlich dazu
Antragstellung 1.7 f., 2.3 Nachzahlungen kein Einkommen Nachzahlungen
sind Leistungen von SGB II/ XII. Sie dürfen deshalb nicht auf andere
Leistungen des SGB II/XII angerechnet werden (§ 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB
II/§ 82 Abs. 1 S. 1 SGB XII, Einkommen 2.1). Seit 1.4.2011 ist für die
HzL/GSi der Sozialhilfe geregelt, dass „Einkünfte aus Rückerstattungen,
die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem
Regelsatz erbracht haben, kein Einkommen sind“ (§ 82 Abs. 1 S. 3 SGB
XII). Damit sind vor allem Stromnachzahlungen gemeint.

Entwickeln
Sie ein „gesundes Misstrauen“ gegen die Jobcenter und Sozialämter.
Machen Sie von allen Gesprächen mit den Ämtern Gesprächsnotizen. Lassen
Sie sich die Ablehnung der Antragstellung stets schriftlich begründen,
damit Sie dagegen vorgehen können (Bescheid). Auch das Nichtbearbeiten
eines Antrags ist ein Verwaltungsakt, der begründet werden muss (Renn/
Schoch 2005, Rz. 140). Gegen einen schriftlichen Bescheid können Sie
leichter mit Widerspruch (2.1.) vorgehen.

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/Leitfaden_Nachzahlung.pdf
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