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Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II
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Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II
(1) (weggefallen)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den
Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,2.freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des
Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch
den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird
der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für
Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den
Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher
von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die
Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im
notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen,
die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die
Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der
erforderlichen Höhe.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Zuschuss-zu-Versicherungsbeitraegen.pdf
Hier ist was für Dich:
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
-
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung.
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist.
Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium mit.
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden.
Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken.
Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus.
Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
(Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den
Fall der Krankheit 1.bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes,2.freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des
Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch
den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird
der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.Der Beitrag wird ferner für
Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den
Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher
von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die
Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im
notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen,
die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die
Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Personen, die
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der
erforderlichen Höhe.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/MB-Zuschuss-zu-Versicherungsbeitraegen.pdf
Hier ist was für Dich:
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
-
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung.
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist.
Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium mit.
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden.
Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken.
Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus.
Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
(Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
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