Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder Zuschuss - atypischer Fall - Mitverschulden des Grundsicherungsträgers
Seite 1 von 1
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder Zuschuss - atypischer Fall - Mitverschulden des Grundsicherungsträgers
BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R
Leitsätze (Autor)
1. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht.
2. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln.
3. Das Kopfteilprinzip findet keine Anwendung bei Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden.
4. Das Mietschulden- Darlehen muss " nicht " während des Leistungsbezugs zurück gezahlt werden, für eine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung existiert keine Rechtsgrundlage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13710&pos=7&anz=188
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 8 S. 4 SGB II nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht.
2. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln.
3. Das Kopfteilprinzip findet keine Anwendung bei Aufhebung einer darlehensweisen Übernahme von Mietschulden.
4. Das Mietschulden- Darlehen muss " nicht " während des Leistungsbezugs zurück gezahlt werden, für eine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung existiert keine Rechtsgrundlage.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13710&pos=7&anz=188
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1776/
Willi S
Ähnliche Themen
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Unzulässigkeit der Tilgung durch Aufrechnung analog § 23 Abs 1 S 3 SGB 2 oder aus erwirkter Verzichtserklärung des Hilfebedürftigen
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten
» Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB 2 - Stromschulden und -sperrung - vergleichbare Notlage - Rechtfertigung - kein Darlehen wegen unabweisbarem Bedarf nach § 24 SGB 2 - Strom für die Beheizung als
» Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden - vergleichbare Notlage - wiederholte Stromschulden und -sperrung - sozialwidriges Verhalten
» Wohngemeinschaft - keine Bedarfsgemeinschaft - Mietschulden - Sanktion - Kosten für Unterkunft und Heizung - Kopfzahl
» Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema