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Krankenversicherungsschutz gefährdet Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
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Krankenversicherungsschutz gefährdet Härtefälle Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Hilfe für Hartz IV – Härtefälle
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist. Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden. Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken. Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus. Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 http://www.buzer.de/gesetz/1782/a25507.htm Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, http://www.buzer.de/gesetz/1782/index.htm
2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für
Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung
hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang
übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang
übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind und die allein durch den
Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher
von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die
Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im
notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen,
die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35917.htm des Fünften http://www.buzer.de/gesetz/2497/index.htm Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37311.htm
Betroffene erhalten Zuschuss zur Krankenversicherung
Die Bundesregierung hat Abhilfe für Härtefälle bei der
Arbeitsmarktreform Hartz IV geschaffen, bei denen der
Krankenversicherungsschutz gefährdet ist. Danach erhalten
Betroffene, die kein Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten und nicht
über ein Familienmitglied kranken- und pflegeversichert sind, bei
Bedarf einen Zuschuss von maximal 140 Euro. Das teilte das
Wirtschaftsministerium
Die Regelung gilt auch für erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger,
die nicht etwa als Kind oder Ehepartner von der
Familienversicherung eines Arbeitslosengeldbeziehers erfasst
werden. Der Sozialverband Volkssolidarität regte an, die
Bundesagentur für Arbeit solle den Betroffenen mit dem
Ablehnungsbescheid für das ALG II gleich einen Antrag auf
Gewährung des Zuschusses mitschicken. Damit entfalle ein weiterer
unnötiger Amtsweg.
Von der Gefahr eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes sind
Arbeitslosenhilfebezieher bedroht, deren Antrag auf ALG II
abgelehnt wurde. Bisherige Schätzungen gingen von bis zu 500 000
Personen aus. Von dieser Gruppe ist betroffen, wer in eheähnlichen
Gemeinschaften lebt und anders als in Ehegemeinschaften nicht
familienversichert ist.
Quelle: Leben und Weg / Feb.05)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
(1) (weggefallen)
(2)
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit 1.bei einem
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 http://www.buzer.de/gesetz/1782/a25507.htm Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, http://www.buzer.de/gesetz/1782/index.htm
2.freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für
Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung
hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang
übernommen.Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang
übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherungspflichtig sind und die allein durch den
Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden.
(3) Für Bezieher
von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht
familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die
Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im
notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen
allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Für Personen,
die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und
die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden,
wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 http://www.buzer.de/gesetz/2497/a35917.htm des Fünften http://www.buzer.de/gesetz/2497/index.htm Buches für Personen, die allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden, in der erforderlichen Höhe.
http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37311.htm
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