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Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -
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Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -
Keine Übernahme von Stromschulden, wenn ein missbräuchliches Verhalten der Hilfebedürftigen zugrunde liegt .
Grundsätzlich
sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in
einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen.
Dazu gehören vor allem die Höhe der
ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes
missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der
von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von
dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der
erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der
Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v.
29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS
557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B
ER).
Anmerkung: So führte allein das Betroffensein
minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer
Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme
durch den Antragsgegner .
Gleichwohl zahlte die
Antragstellerin , deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die
Antragsteller als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE110019201&st=ent letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Willi S
Grundsätzlich
sind bei der Betätigung des Ermessens nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II in
einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen.
Dazu gehören vor allem die Höhe der
ausstehenden Forderung, ihr Zustandekommen, festzustellendes
missbräuchliches Verhalten des Hilfebedürftigen, die Zusammensetzung der
von der Entscheidung des Leistungsträgers betroffenen Personen, das von
dem Hilfesuchenden in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, der
erkennbare Wille zur Selbsthilfe sowie eine Prognose hinsichtlich der
Entstehung künftiger neuer Schulden (LSG Mecklenburg-Vorpommern v.
29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER; LSG Rheinland-Pfalz v. 27.12.2010 – L 3 AS
557/10 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen v. 09.06.2010 – L 13 AS 147/10 B
ER).
Anmerkung: So führte allein das Betroffensein
minderjähriger Kinder von der Stromsperre nicht zu einer
Ermessensreduzierung mit der Folge einer zwingenden Schuldübernahme
durch den Antragsgegner .
Gleichwohl zahlte die
Antragstellerin , deren Verhalten bzw. Unterlassen sich ihre Kinder, die
Antragsteller als ihrer gesetzlichen Vertreterin gem. § 278 Satz http://dejure.org/gesetze/BGB/278.html 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen müssen http://dejure.org/gesetze/BGB/1626.html (s.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.09.2011 – L 8 B 509/09 ER), http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=0.jp35?showdoccase=1&doc.id=JURE110019201&st=ent letztmals am 12.01.2012 einen Stromabschlag betreffend das zurückliegende Jahr 2011.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Willi S
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