Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
Seite 1 von 1
Arbeitslosengeld II - Neubemessung der SGB-2-Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte verfassungswidrig Sozialgericht Berlin,Beschluss vom 25.04.2012,- S 55 AS 29349/11 -
1. Zur Überzeugung der 55. Kammer des
Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1
und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der
maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte
verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3.
Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des
Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums
als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der
Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche
Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht
wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4.
Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung
der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die
Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums
keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen
unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der
Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er
sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe
einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der
Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden
Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig
entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet
waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2
Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung
unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu
beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die
Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es
schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen
Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische
Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit
tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im
Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das
vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen,
beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten
im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft
hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der
Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2
handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10.
Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe
ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom
verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen
Beschwer.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j0l/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120009019%3Ajuris-r02&documentnumber=3&numberofresults=4132&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/arbeitslosengeld-ii-neubemessung-der.html
Gruß Willi S
Sozialgerichts (SG) Berlin sind §§ 19 Abs 1 S 1 und 3, 20 Abs 1, 2 S 1
und 5 SGB 2 iVm §§ 28a SGB 12 und 8 Abs 1 Nr 1 RBEG wegen der Höhe der
maßgeblichen Regelbedarfe für alleinstehende Leistungsberechtigte
verfassungswidrig.
2. Zur Verfassungswidrigkeit der BAföG-Regelbedarfe.
3.
Verfassungsrechtlich noch vertretbar ist die Entscheidung des
Gesetzgebers, die sozialhilferechtliche Bestimmung des Existenzminimums
als Referenzsystem für eine weitgehend einheitliche Bemessung der
Regelbedarfe anzuwenden, obwohl damit der grundsicherungsrechtliche
Ausnahmefall zum Ausgangspunkt der Bestimmung der Pauschalen gemacht
wird, wenn die Nachteile dieses Vorgehen konsequent Beachtung finden.
4.
Ein Lohnabstandsgebot ist kein denkbares Kriterium für die Bestimmung
der Regelbedarfe, denn die Entwicklung der Löhne gibt über die
Veränderungen des notwendigen Bedarfs zur Deckung des Existenzminimums
keine Auskunft.
5. Der Gesetzgeber hat gegen die Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass Haushalte, deren Nettoeinkommen
unter dem Niveau der Grundsicherungsleistungen liegt, aus der
Referenzgruppe ausgeschieden werden müssen, verstoßen, indem er
sämtliche Haushalte mit Erwerbseinkommen in die Referenzgruppe
einbezogen hat.
6. Bei der Bestimmung der Referenzgruppe hat der
Gesetzgeber methodisch fehlerhaft die 2008 geltenden
Grundsicherungsbedarfssätze angewandt, weil diese verfassungswidrig
entsprechend den Rentenanpassungen von den Daten der EVS 1998 abgeleitet
waren.
7. Der Einkommensfreibetrag von 100 EUR nach § 11b Abs 2
Satz 1 SGB 2 ist als im Rahmen zulässiger Typisierung und Pauschalierung
unter Betrachtung des Regelfalles gebildet derzeit nicht zu
beanstanden.
8. Nachdem der Gesetzgeber nicht mehr konsequent die
Haushalte aus der Referenzgruppe heraushält, die ihren Lebensunterhalt
überwiegend aus Grundsicherungsleistungen bestritten haben, kann es
schwerlich noch als vertretbar angesehen werden, die "verdeckt armen
Haushalte" in der Referenzgruppe zu belassen, obwohl das statistische
Instrumentarium zum Ausschluss dieser Haushalte annäherungsweise mit
tendenzieller Unterschätzung dieser Haushaltsgruppe bereits im
Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stand.
9. Hinsichtlich der
Berücksichtigung der Bedarfe für langlebige Gebrauchsgüter, die über das
vom Gesetzgeber geforderte Ansparmodell vom Bedarf erfasst sein sollen,
beruhen die Festsetzungen auf nicht realitätsgerechten Daten und hätten
im Gesetzgebungsverfahren schon aus statistischer Sicht ernsthaft
hinterfragt werden müssen. Wegen der Darlehensregelungen und der
Aufrechnungsmöglichkeiten nach §§ 24 Abs 1 S 1, 42a Abs 2 S 1 SGB 2
handelt es sich um einen nicht unwesentlichen Fehler des Gesetzgebers.
10.
Voraussetzung einer verfassungsgerichtlichen Klärung der Regelbedarfe
ist eine erhebliche und betragsmäßig beachtliche Abweichung vom
verfassungsgemäßen Zustand im Sinne einer verfassungsrechtlichen
Beschwer.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/j0l/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE120009019%3Ajuris-r02&documentnumber=3&numberofresults=4132&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/arbeitslosengeld-ii-neubemessung-der.html
Gruß Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen
» LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. 1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 105
» BSG aktuell zur Neubemessung der Regelbedarfe ab 01.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit
» Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -
» Öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei direkter Auszahlung des Betriebs- und Heizkostenguthabens an den Grundsicherungsträger Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 15.05.2012,- S 172 AS 15085
» LSG Nordrhein-Westfalen gibt mit 4 Beschlüssen vom 23.04.2012 bekannt: Die Ermittlung der Regelbedarfe stehe nicht im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. 1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 23.04.2012,- L 7 AS 105
» BSG aktuell zur Neubemessung der Regelbedarfe ab 01.1.2011 - Verfassungsmäßigkeit
» Stromschulden- Kinder haften für Verhalten ihrer Eltern Sozialgericht Nürnberg,Beschluss vom 20.06.2012,- S 6 AS 547/12 ER -
» Öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei direkter Auszahlung des Betriebs- und Heizkostenguthabens an den Grundsicherungsträger Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 15.05.2012,- S 172 AS 15085
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema