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Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen
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Zur Absetzung der Erwerbstätigenfreibeträge bei Zufluss von zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis Sozialgericht Berlin ,Urteil vom 18.01.2012, - S 55 AS 30011/10 -,Berufung zugelassen
Bei einem Zufluss von
zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines
Kalendermonats sind die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 S 2, 30 S 1 SGB 2
aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB 2) jeweils für jedes Monatsentgelt
einzuräumen, sofern nicht Vergütungen aus mehreren Arbeitsverhältnissen
oder Tätigkeiten bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen.
Die
Notwendigkeit der Anrechnung der Arbeitsentgelte auf den
Grundsicherungsbedarf der Klägerin nach §§ 19, 20 SGB II (in der bis 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung) folgt aus §§ 9, 19 und 11 SGB II.
Gemäß § 2 Abs 2 Arbeitslosengeld-II-VO (in der Fassung bis 31.12.2010)
sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Diese Regelung ist von der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung als gesetzeskonform bestätigt. Die Regelung ist
inzwischen in § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II (aktuelle Fassung) unmittelbar
Gesetz. Laufende Einnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind als deren
Regelfall gerade die monatlichen Arbeitsentgelte.
Weil im Monat
Januar 2010 sowohl das Arbeitsentgelt für den Dezember 2009 als auch
dasjenige für den Monat Januar 2010 zufloss, denn sie wurden tatsächlich
jeweils im Januar 2010 auf dem Konto der Klägerin gebucht, sind beide
Arbeitslöhne auch im Zuflussmonat Januar 2010 anzurechnen. Insofern
bestand für die Beklagte keinerlei Spielraum. Daher ist der angefochtene
Bescheid insoweit auch nicht zu beanstanden. Das Ansinnen der Klägerin,
nur einen Monatslohn anzurechnen, findet keinen Halt im Gesetz, das für
sie und die Beklagte wie auch für das Gericht alleiniger Maßstab zu
sein hat.
Durch die Anrechnung dieser beiden Monatslöhne im Monat
Januar 2010 errechnete sich ein geringerer Leistungsbetrag. Diesen
indes hat die Beklagte fehlerhaft bestimmt, weil sie die Freibeträge
nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II (in der bis 31.12.2010
geltenden Fassung: SGB II aF) zu Lasten der Klägerin falsch bemessen
hat.
§ 11 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II hatte vom 1. Januar 2007 bis
31.12.2010 folgende Fassung: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein
Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das
monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."
Der
Grundfreibetrag von 100 Euro tritt also bei einem monatlichen
Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen
Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher
Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge für gesetzlich nicht
vorgeschriebene, aber angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die sogenannten
Werbungskosten.
§ 30 Satz 1 SGB II hatte vom 1. Oktober 2005 bis
31.12.2010 folgenden Wortlaut: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und
nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil
des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als
1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert."
Aus Wortlaut,
Systematik, Regelungsgeschichte und Regelungszweck dieser
Freibetragsvorschriften folgert die Kammer, dass auch bei einem Zufluss
von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines
Kalendermonats die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II
aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB II) jeweils für jeden Monatslohn,
sofern nicht Entgelte aus mehreren Arbeitsverhältnissen oder Tätigkeiten
bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen, einzuräumen sind.
Dies
folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 11 Abs 2 Satz 2 SGB
II aF, weil dort normiert wird, dass der Freibetrag von 100 EUR
"monatlich abzusetzen" ist. Indes verweist bereits Satz 3 der Regelung
auf den Charakter als monatliches Erwerbseinkommen.
Diese
Formulierung wird in § 30 Satz 1, insbesondere Nr 1, SGB II aF
ausdrücklich aufgenommen. Monatliches Einkommen in diesem Sinne kann
jedoch nur das jeweils monatlich erarbeitete und zu beanspruchende
Arbeitsentgelt sein, unabhängig davon, wie es konkret ausgezahlt wird,
wenn die Auszahlung monatlich zu erfolgen hat. Die Regelung des §§ 11
Abs 2 Satz 2 SGB II muss aus diesen Wortlautaspekten und der
systematischen Einbettung daher so verstanden werden, dass der
Freibetrag von 100 EUR auf jedes monatliche Einkommen anzuwenden ist.
Dies
wird durch die Regelungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive
bestätigt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei
Erwerbstätigen nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF war es, die
Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II zu
vereinfachen und durch den – gegenüber dem bis 30. September 2005
geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize
für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. BT-Drs
15/5446 S 1 und S 4; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS
5695/06, JURIS-RdNr 27 mwN). Sinn und Zweck der weiteren
Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es
gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. BT-Drs 15/5446 S 5; LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 27
mwN).
Zudem hat insbesondere der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2
SGB II aF die Funktion, die monatlichen aus den laufenden Einnahmen zu
deckenden Aufwendungen, die mit der Erwerbstätigkeit verbunden oder im
Hinblick auf die Erwerbstätigkeit als angemessene Vorsorge zu begreifen
sind, aus der Einkommensanrechnung auszuklammern, weil insofern die
Hilfebedürftigkeit nicht reduziert wird. Einkünfte, die für die
Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit unmittelbar oder als angemessene
Vorsorgeaufwendungen ausgegeben werden müssen/sollen, stehen für die
Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung.
Der
Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre
Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die
einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich
laufend oder im Einzelfall sogar vertragswidrig unregelmäßig erst mit
Verzug im Folgemonat vergütet wird (LSG Baden-Württemberg Urteil vom
09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 28 für den Fall einer Nachzahlung
für vier Monate). Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den
Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen
liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge
berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg ebd).
Bei
unregelmäßigen Zahlungen durch den Arbeitgeber, bliebe es dem Zufall
(durch Vertragsbruch des Arbeitgebers) überlassen, ob die Freibeträge
monatlich wirksam werden oder nur reduziert in Monaten doppelter oder
gar mehrfacher Zuflüsse.
Die Funktion des Freibetrages von 100
Euro, für den erwerbstätigen Hilfesuchenden die mit der Tätigkeit
verbundenen, monatlich anfallenden Kosten bei der Einkommensanrechung
außer Acht zu lassen, weil sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht
zur Verfügung stehen, könnte nicht monatlich bzw eben nur teilweise
erfüllt werden, denn in den Monaten, in denen kein Einkommenszufluss
erfolgt, kann der Freibetrag auch nicht abgesetzt werden.
Nichts
anderes gilt, wenn durch Umstellung der Zahlungsweise – wie im
vorliegenden Fall – korrekt zwei Monatslöhne zufließen. Die mit der
Einkommenserzielung notwendig verbundenen und angemessenen,
typischerweise monatlichen Ausgaben müssen, weil insofern kein
Hilfebedarf reduziert wird, für das monatliche Einkommen und eben nicht
"monatlich" berücksichtigt werden. Dies gilt um so mehr für
Leistungsberechtigte, deren monatliches Einkommen – wie bei der Klägerin
– unter 400 Euro liegt und denen ein Nachweis höherer Ausgaben verwehrt
ist, für die im Zuflussmonat ausgezahlten Monatsentgelte ein
Ausgabennachweis für beide Monate also gesetzlich ausgeschlossen ist.
Daher
ist im Falle der Klägerin für den Monat Januar 2010 der Freibetrag nach
§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro also auf beide monatlichen
Einkünfte und nicht nur einmal abzusetzen. Auch die Freibeträge nach §
30 Satz 1 SGB II aF sind für jedes monatliches Einkommen separat zu
ermitteln. Daraus resultiert eine Erhöhung des Freibetrages um 100 Euro
wegen § 11 Abs 2 Satz 2SGB II aF und von 6,50 Euro nach § 30 Satz 1 SGB
II aF, weil die Beklagte auf einen Betrag von insgesamt 65,00 Euro einen
Freibetrag von lediglich 10 Prozent statt 20 Prozent errechnete.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/zur-absetzung-der-erwerbstatigenfreibet.html
Gruß Willi S
zwei Monatsentgelten aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines
Kalendermonats sind die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 S 2, 30 S 1 SGB 2
aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB 2) jeweils für jedes Monatsentgelt
einzuräumen, sofern nicht Vergütungen aus mehreren Arbeitsverhältnissen
oder Tätigkeiten bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen.
Die
Notwendigkeit der Anrechnung der Arbeitsentgelte auf den
Grundsicherungsbedarf der Klägerin nach §§ 19, 20 SGB II (in der bis 31.
Dezember 2010 geltenden Fassung) folgt aus §§ 9, 19 und 11 SGB II.
Gemäß § 2 Abs 2 Arbeitslosengeld-II-VO (in der Fassung bis 31.12.2010)
sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
zufließen. Diese Regelung ist von der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung als gesetzeskonform bestätigt. Die Regelung ist
inzwischen in § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II (aktuelle Fassung) unmittelbar
Gesetz. Laufende Einnahmen im Sinne dieser Vorschriften sind als deren
Regelfall gerade die monatlichen Arbeitsentgelte.
Weil im Monat
Januar 2010 sowohl das Arbeitsentgelt für den Dezember 2009 als auch
dasjenige für den Monat Januar 2010 zufloss, denn sie wurden tatsächlich
jeweils im Januar 2010 auf dem Konto der Klägerin gebucht, sind beide
Arbeitslöhne auch im Zuflussmonat Januar 2010 anzurechnen. Insofern
bestand für die Beklagte keinerlei Spielraum. Daher ist der angefochtene
Bescheid insoweit auch nicht zu beanstanden. Das Ansinnen der Klägerin,
nur einen Monatslohn anzurechnen, findet keinen Halt im Gesetz, das für
sie und die Beklagte wie auch für das Gericht alleiniger Maßstab zu
sein hat.
Durch die Anrechnung dieser beiden Monatslöhne im Monat
Januar 2010 errechnete sich ein geringerer Leistungsbetrag. Diesen
indes hat die Beklagte fehlerhaft bestimmt, weil sie die Freibeträge
nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II (in der bis 31.12.2010
geltenden Fassung: SGB II aF) zu Lasten der Klägerin falsch bemessen
hat.
§ 11 Abs 2 Sätze 2 und 3 SGB II hatte vom 1. Januar 2007 bis
31.12.2010 folgende Fassung: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein
Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das
monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der
erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt."
Der
Grundfreibetrag von 100 Euro tritt also bei einem monatlichen
Bruttoeinkommen bis 400,00 Euro stets, bei einem höheren monatlichen
Bruttoeinkommen vorbehaltlich nachgewiesener höherer tatsächlicher
Aufwendungen an die Stelle der Freibeträge für gesetzlich nicht
vorgeschriebene, aber angemessene Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen, für Altersvorsorgebeiträge und für die sogenannten
Werbungskosten.
§ 30 Satz 1 SGB II hatte vom 1. Oktober 2005 bis
31.12.2010 folgenden Wortlaut: "Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die
erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus
Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und
nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil
des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als
1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert."
Aus Wortlaut,
Systematik, Regelungsgeschichte und Regelungszweck dieser
Freibetragsvorschriften folgert die Kammer, dass auch bei einem Zufluss
von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines
Kalendermonats die Freibeträge nach §§ 11 Abs 2 Satz 2, 30 Satz 1 SGB II
aF (nunmehr: § 11b Abs 2 und 3 SGB II) jeweils für jeden Monatslohn,
sofern nicht Entgelte aus mehreren Arbeitsverhältnissen oder Tätigkeiten
bezogen werden und die Freibeträge erschöpfen, einzuräumen sind.
Dies
folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 11 Abs 2 Satz 2 SGB
II aF, weil dort normiert wird, dass der Freibetrag von 100 EUR
"monatlich abzusetzen" ist. Indes verweist bereits Satz 3 der Regelung
auf den Charakter als monatliches Erwerbseinkommen.
Diese
Formulierung wird in § 30 Satz 1, insbesondere Nr 1, SGB II aF
ausdrücklich aufgenommen. Monatliches Einkommen in diesem Sinne kann
jedoch nur das jeweils monatlich erarbeitete und zu beanspruchende
Arbeitsentgelt sein, unabhängig davon, wie es konkret ausgezahlt wird,
wenn die Auszahlung monatlich zu erfolgen hat. Die Regelung des §§ 11
Abs 2 Satz 2 SGB II muss aus diesen Wortlautaspekten und der
systematischen Einbettung daher so verstanden werden, dass der
Freibetrag von 100 EUR auf jedes monatliche Einkommen anzuwenden ist.
Dies
wird durch die Regelungsgeschichte und die gesetzgeberischen Motive
bestätigt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung der Pauschalabsetzung bei
Erwerbstätigen nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF war es, die
Freibetragsregelungen des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 bis 5 SGB II zu
vereinfachen und durch den – gegenüber dem bis 30. September 2005
geltenden Recht - in der Regel höheren Absetzbetrag verbesserte Anreize
für eine Beschäftigung im Niedriglohnbereich zu schaffen (vgl. BT-Drs
15/5446 S 1 und S 4; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS
5695/06, JURIS-RdNr 27 mwN). Sinn und Zweck der weiteren
Erwerbstätigenfreibeträge (§§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 30 SGB II) ist es
gleichfalls, einen Anreiz zur Aufnahme oder Beibehaltung einer
Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl. BT-Drs 15/5446 S 5; LSG
Baden-Württemberg Urteil vom 09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 27
mwN).
Zudem hat insbesondere der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2
SGB II aF die Funktion, die monatlichen aus den laufenden Einnahmen zu
deckenden Aufwendungen, die mit der Erwerbstätigkeit verbunden oder im
Hinblick auf die Erwerbstätigkeit als angemessene Vorsorge zu begreifen
sind, aus der Einkommensanrechnung auszuklammern, weil insofern die
Hilfebedürftigkeit nicht reduziert wird. Einkünfte, die für die
Aufrechterhaltung der Erwerbstätigkeit unmittelbar oder als angemessene
Vorsorgeaufwendungen ausgegeben werden müssen/sollen, stehen für die
Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung.
Der
Anreizfunktion beider Freibeträge liefe es indes zuwider, wenn ihre
Berücksichtigung sowie deren Ausmaß davon abhinge, ob die für die
einzelnen Monate erbrachte Arbeitsleistung vom Arbeitgeber monatlich
laufend oder im Einzelfall sogar vertragswidrig unregelmäßig erst mit
Verzug im Folgemonat vergütet wird (LSG Baden-Württemberg Urteil vom
09.08.2007, L 7 AS 5695/06, JURIS-RdNr 28 für den Fall einer Nachzahlung
für vier Monate). Der Zeitpunkt der Arbeitsentgeltzahlung durch den
Arbeitgeber, der regelmäßig nicht in der Hand des Hilfebedürftigen
liegt, kann nicht maßgeblich dafür sein, ob und wie diese Freibeträge
berücksichtigt werden (LSG Baden-Württemberg ebd).
Bei
unregelmäßigen Zahlungen durch den Arbeitgeber, bliebe es dem Zufall
(durch Vertragsbruch des Arbeitgebers) überlassen, ob die Freibeträge
monatlich wirksam werden oder nur reduziert in Monaten doppelter oder
gar mehrfacher Zuflüsse.
Die Funktion des Freibetrages von 100
Euro, für den erwerbstätigen Hilfesuchenden die mit der Tätigkeit
verbundenen, monatlich anfallenden Kosten bei der Einkommensanrechung
außer Acht zu lassen, weil sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht
zur Verfügung stehen, könnte nicht monatlich bzw eben nur teilweise
erfüllt werden, denn in den Monaten, in denen kein Einkommenszufluss
erfolgt, kann der Freibetrag auch nicht abgesetzt werden.
Nichts
anderes gilt, wenn durch Umstellung der Zahlungsweise – wie im
vorliegenden Fall – korrekt zwei Monatslöhne zufließen. Die mit der
Einkommenserzielung notwendig verbundenen und angemessenen,
typischerweise monatlichen Ausgaben müssen, weil insofern kein
Hilfebedarf reduziert wird, für das monatliche Einkommen und eben nicht
"monatlich" berücksichtigt werden. Dies gilt um so mehr für
Leistungsberechtigte, deren monatliches Einkommen – wie bei der Klägerin
– unter 400 Euro liegt und denen ein Nachweis höherer Ausgaben verwehrt
ist, für die im Zuflussmonat ausgezahlten Monatsentgelte ein
Ausgabennachweis für beide Monate also gesetzlich ausgeschlossen ist.
Daher
ist im Falle der Klägerin für den Monat Januar 2010 der Freibetrag nach
§ 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF von 100 Euro also auf beide monatlichen
Einkünfte und nicht nur einmal abzusetzen. Auch die Freibeträge nach §
30 Satz 1 SGB II aF sind für jedes monatliches Einkommen separat zu
ermitteln. Daraus resultiert eine Erhöhung des Freibetrages um 100 Euro
wegen § 11 Abs 2 Satz 2SGB II aF und von 6,50 Euro nach § 30 Satz 1 SGB
II aF, weil die Beklagte auf einen Betrag von insgesamt 65,00 Euro einen
Freibetrag von lediglich 10 Prozent statt 20 Prozent errechnete.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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