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Keine Sperrzeit bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - S 16 AL 8129/09 -
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Keine Sperrzeit bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - S 16 AL 8129/09 -
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausschließlich per AU-Bescheinigung erfolgen
Form des Nachweises zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht entscheidend
Der
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer
AU-Bescheinigung gebunden. Um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden,
kann der Nachweis auch in anderer Form erfolgen. Dies geht aus einer
Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im
zugrunde liegenden Streitfall war der Arbeitslosengeld beziehende
Kläger nicht zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit erschienen, bei
dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden
sollte. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank
gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit
beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie
damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt
und damit eine Erkrankung, die einen wichtigen Grund für das Ausbleiben
beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe.
Für Beurteilung
möglicher Sperrzeit ist allein objektives Vorliegen eines wichtigen
Grundes für Versäumen des Termins entscheidend
Die hiergegen
erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart hob die
Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit
sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des
Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es
dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu
überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung
am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die
Beweislast.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Stuttgart_S-16-AL-812909_Nachweis-der-Arbeitsunfaehigkeit-muss-gegenueber-der-Agentur-fuer-Arbeit-nicht-ausschliesslich-per-AU-Bescheinigung-erfolgen.news12691.htm
Gruß Willi S
Form des Nachweises zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht entscheidend
Der
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer
AU-Bescheinigung gebunden. Um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden,
kann der Nachweis auch in anderer Form erfolgen. Dies geht aus einer
Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im
zugrunde liegenden Streitfall war der Arbeitslosengeld beziehende
Kläger nicht zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit erschienen, bei
dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden
sollte. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank
gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit
beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie
damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt
und damit eine Erkrankung, die einen wichtigen Grund für das Ausbleiben
beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe.
Für Beurteilung
möglicher Sperrzeit ist allein objektives Vorliegen eines wichtigen
Grundes für Versäumen des Termins entscheidend
Die hiergegen
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Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit
sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des
Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es
dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu
überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung
am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die
Beweislast.
http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Stuttgart_S-16-AL-812909_Nachweis-der-Arbeitsunfaehigkeit-muss-gegenueber-der-Agentur-fuer-Arbeit-nicht-ausschliesslich-per-AU-Bescheinigung-erfolgen.news12691.htm
Gruß Willi S
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