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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Sperrzeit bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - S 16 AL 8129/09 -

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Keine Sperrzeit bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - S 16 AL 8129/09 - Empty Keine Sperrzeit bei fehlender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 12.07.2011 - S 16 AL 8129/09 -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:50 am

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss gegenüber der Agentur für Arbeit nicht ausschließlich per AU-Bescheinigung erfolgen
Form des Nachweises zur Vermeidung einer Sperrzeit nicht entscheidend

Der
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist nicht an die Vorlage einer
AU-Bescheinigung gebunden. Um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden,
kann der Nachweis auch in anderer Form erfolgen. Dies geht aus einer
Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im
zugrunde liegenden Streitfall war der Arbeitslosengeld beziehende
Kläger nicht zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit erschienen, bei
dem über seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden
sollte. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank
gewesen sei. Die Agentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit
beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begründete sie
damit, dass der Kläger keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt
und damit eine Erkrankung, die einen wichtigen Grund für das Ausbleiben
beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe.
Für Beurteilung
möglicher Sperrzeit ist allein objektives Vorliegen eines wichtigen
Grundes für Versäumen des Termins entscheidend

Die hiergegen
erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart hob die
Bescheide der Agentur für Arbeit auf. Für die Beurteilung der Sperrzeit
sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund für das Versäumen des
Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es
dagegen nicht an. Der Sachverhalt sei durch die Agentur für Arbeit zu
überprüfen, wobei der Arbeitslose mitwirken müsse. Erst wenn trotz
Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine ernsthafte Erkrankung
am Termin nicht nachgewiesen werden könne, trage der Arbeitslose die
Beweislast.

http://www.kostenlose-urteile.de/SG-Stuttgart_S-16-AL-812909_Nachweis-der-Arbeitsunfaehigkeit-muss-gegenueber-der-Agentur-fuer-Arbeit-nicht-ausschliesslich-per-AU-Bescheinigung-erfolgen.news12691.htm

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