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Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
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Ein Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1 SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
Pünktlich zum 4. Advent möchten wir allen Leistungsbeziehern nach dem 4.
Kapitel SGB XII ein Weihnachtsgeschenk machen - Stromkostenguthaben war
bis zum 31.12.2010 Vermögen und kein anrechenbares Einkommen nach § 82
SGB XII.
Vorab empehlen wir allen Betroffenen einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, bei Ablehnung sollte ein
Widerspruchs- und Klageverfahren geführt werden.
Ein
Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1
SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht
Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
Dass ein
aus Abschlagszahlungen für Strom resultierendes Guthaben nicht als
Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist, folgt für die
Kammer indessen aus allgemeinen Überlegungen und insbesondere aus dem
Grundkonzept pauschalierter Leistungssätze.
Die im SGB II und
auch im SGB XII anzutreffenden pauschalierten Regelsätze umfassen nach
der Vorstellung des Gesetzgebers auch einen Betrag für Ansparungen, um
auf zukünftig entstehende Bedarfe reagieren zu können (vgl. allgemein
BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R ; Merten, in: BeckOK
Sozialrecht, § 40 SGB II Rdnr. 1a unter Hinweis auf die Begründung zu §
29 SGB XII, BT-Drs 15/1514, S. 59).
Von den Hilfeempfängern
wird also erwartet, dass sie aus der ihnen gewährten Regelleistung einen
Betrag "zur Seite legen". Tun sie dies und legen sie den angesparten
Teil etwa verzinslich an, so könnten bei Rückgewähr nach Ende der
Laufzeit allenfalls die erhaltenen Zinsen als Einkommen angerechnet
werden.
Wollte man demgegenüber auch den angesparten Teil als
Einkommen anrechnen, würde dies sämtlichen Motivationen für eine
Ansparung zuwiderlaufen und damit dem Gesetzeszweck widersprechen.
Nichts
anderes kann dann aber für den Fall gelten, dass ein Hilfeempfänger
mehr an Abschlägen für Strom aus seiner Regelleistung bezahlt, als die
Kosten für Strom letztendlich betragen.
Denn er tut damit nichts
anders, als für die Entstehung eines zukünftigen Bedarfs vorzubauen.
Wollte man demgegenüber die Rückgewährung des Überschussbetrages als
Einkommen anrechnen, würde der Anreiz, Bestandteile aus der
Regelleistung anzusparen, um auf zukünftige Bedarfe reagieren zu können,
zunichte gemacht.
Überdies würden Hilfeempfänger, welche
Erhöhungen von Stromkosten durch ordnungsgemäße Zahlungen von Abschlägen
nachkommen, gegenüber solchen Hilfeempfängern "bestraft", welche ihre
Abschlagszahlungen nicht zahlen und deshalb Schulden anhäufen.
Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 (B 8 SO 35/07 R) überzeugt die Kammer nicht.
Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem o.g. Argument der pauschalierten Leistungen auseinander.
Der
Verweis des 8. Senats auf die zu einer Betriebskostenerstattung
ergangene Entscheidung des 14. Senats vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 58/06
R) verfängt nicht, weil Betriebskosten als Bestandteil der Kosten der
Unterkunft gerade nicht pauschal, sondern in Höhe der tatsächlichen
(angemessenen) Aufwendungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) erbracht werden.
Das Gericht sieht
sich in seiner Auffassung zudem durch die jüngste Entscheidung des 14.
Senats des BSG vom 23.08.2011 (B 14 AS 186/10 R) bestätigt.
Darin
hat der 14. Senat entschieden, dass "Einnahmen aus Einsparungen
hinsichtlich der Regelbedarfe [ ] grundsätzlich über den jeweiligen
Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen
freizustellen [sind]" (zitiert nach Terminbericht Nr. 41/11).
Hierbei
verkennt die Kammer nicht, dass es im System des SGB XII und im System
des SGB II im Detail Unterschiede geben mag. Angesichts des beiden
Regimen immanenten Gedankens der Pauschalierung von Regelleistungen und
der konzeptionellen Ähnlichkeit indessen ist nicht ersichtlich, dass
diese Problematik im SGB II anders bewertet werden kann, als im SGB XII.
Sozialgericht
Aachen Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -,die Berufung
zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 19.05.2009
(B 8 SO 35/07 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/punktlich-zum-4-advent-mochten-wir.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Gruß Willi S
Kapitel SGB XII ein Weihnachtsgeschenk machen - Stromkostenguthaben war
bis zum 31.12.2010 Vermögen und kein anrechenbares Einkommen nach § 82
SGB XII.
Vorab empehlen wir allen Betroffenen einen
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, bei Ablehnung sollte ein
Widerspruchs- und Klageverfahren geführt werden.
Ein
Stromkostenguthaben ist kein anrechenbares Einkommen nach § 82 Abs. 1
SGB XII, sondern ist Vermögen, so die Rechtsauffassung des Sozialgericht
Aachen, Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -.
Dass ein
aus Abschlagszahlungen für Strom resultierendes Guthaben nicht als
Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen ist, folgt für die
Kammer indessen aus allgemeinen Überlegungen und insbesondere aus dem
Grundkonzept pauschalierter Leistungssätze.
Die im SGB II und
auch im SGB XII anzutreffenden pauschalierten Regelsätze umfassen nach
der Vorstellung des Gesetzgebers auch einen Betrag für Ansparungen, um
auf zukünftig entstehende Bedarfe reagieren zu können (vgl. allgemein
BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 78/09 R ; Merten, in: BeckOK
Sozialrecht, § 40 SGB II Rdnr. 1a unter Hinweis auf die Begründung zu §
29 SGB XII, BT-Drs 15/1514, S. 59).
Von den Hilfeempfängern
wird also erwartet, dass sie aus der ihnen gewährten Regelleistung einen
Betrag "zur Seite legen". Tun sie dies und legen sie den angesparten
Teil etwa verzinslich an, so könnten bei Rückgewähr nach Ende der
Laufzeit allenfalls die erhaltenen Zinsen als Einkommen angerechnet
werden.
Wollte man demgegenüber auch den angesparten Teil als
Einkommen anrechnen, würde dies sämtlichen Motivationen für eine
Ansparung zuwiderlaufen und damit dem Gesetzeszweck widersprechen.
Nichts
anderes kann dann aber für den Fall gelten, dass ein Hilfeempfänger
mehr an Abschlägen für Strom aus seiner Regelleistung bezahlt, als die
Kosten für Strom letztendlich betragen.
Denn er tut damit nichts
anders, als für die Entstehung eines zukünftigen Bedarfs vorzubauen.
Wollte man demgegenüber die Rückgewährung des Überschussbetrages als
Einkommen anrechnen, würde der Anreiz, Bestandteile aus der
Regelleistung anzusparen, um auf zukünftige Bedarfe reagieren zu können,
zunichte gemacht.
Überdies würden Hilfeempfänger, welche
Erhöhungen von Stromkosten durch ordnungsgemäße Zahlungen von Abschlägen
nachkommen, gegenüber solchen Hilfeempfängern "bestraft", welche ihre
Abschlagszahlungen nicht zahlen und deshalb Schulden anhäufen.
Die gegenteilige Auffassung des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 19.05.2009 (B 8 SO 35/07 R) überzeugt die Kammer nicht.
Insbesondere setzt sie sich nicht mit dem o.g. Argument der pauschalierten Leistungen auseinander.
Der
Verweis des 8. Senats auf die zu einer Betriebskostenerstattung
ergangene Entscheidung des 14. Senats vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 58/06
R) verfängt nicht, weil Betriebskosten als Bestandteil der Kosten der
Unterkunft gerade nicht pauschal, sondern in Höhe der tatsächlichen
(angemessenen) Aufwendungen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 22
Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.) erbracht werden.
Das Gericht sieht
sich in seiner Auffassung zudem durch die jüngste Entscheidung des 14.
Senats des BSG vom 23.08.2011 (B 14 AS 186/10 R) bestätigt.
Darin
hat der 14. Senat entschieden, dass "Einnahmen aus Einsparungen
hinsichtlich der Regelbedarfe [ ] grundsätzlich über den jeweiligen
Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen
freizustellen [sind]" (zitiert nach Terminbericht Nr. 41/11).
Hierbei
verkennt die Kammer nicht, dass es im System des SGB XII und im System
des SGB II im Detail Unterschiede geben mag. Angesichts des beiden
Regimen immanenten Gedankens der Pauschalierung von Regelleistungen und
der konzeptionellen Ähnlichkeit indessen ist nicht ersichtlich, dass
diese Problematik im SGB II anders bewertet werden kann, als im SGB XII.
Sozialgericht
Aachen Urteil vom 18.11.2011, - S 19 SO 172/10 -,die Berufung
zuzulassen, weil das Urteil von der Entscheidung des BSG vom 19.05.2009
(B 8 SO 35/07 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147799&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/punktlich-zum-4-advent-mochten-wir.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed:+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29
Gruß Willi S
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