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Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen im Sinne des § 11 SGB II Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 AS 15/09 ZVW) urteilte:
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Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen im Sinne des § 11 SGB II Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 AS 15/09 ZVW) urteilte:
Eine
Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern
Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10 Mai 2006, S
10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26).
Wie
das BVerwG (Urteil vom 18 Feb 1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht
nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung
gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende
Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch)
realisiert.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 AS 15/09 ZVW) urteilte:
Eine
Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern
Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10 Mai 2006, S
10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26).
Wie
das BVerwG (Urteil vom 18 Feb 1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht
nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung
gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende
Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch)
realisiert.
Aus § 76 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) als der Vorgängerregelung zu § 11 SGB II ergibt sich, dass das
"Schicksal der Forderung" nur im Falle bewußter Ansparungen von
Bedeutung ist (BVerwG, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten nach
neuer Rechtslage fort (vgl. insbes. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 10 April 2006, L 20 B 35/06 AS), denn insbesondere § 11 SGB II hat
ersichtlich keine Abkehr vom Regelungsinhalt des § 76 BSHG vollzogen.
Nicht
zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des SG Leipzig (Beschluss vom
16 August 2005, S 9 405/05 ER), wonach es für diese Unterscheidung
keinen sachlichen Grund gebe und auch eine Steuererstattung auf einer
bewußten Ansparung beruhen könne.
Die vom BVerwG aufgezeigten
Unterscheidungskriterien stellen sicher, dass der Rückgriff auf
Erspartes (gleichsam seine "Zahlbarmachung") nicht als
Einkommenserzielung gewertet wird. Erst hiermit ist der gesetzlich
vorgesehene Schutz bestimmten Vermögens (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II)
überhaupt erst sicher gestellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass
eine Steuererstattung das Ergebnis von Überlegungen des
Steuerpflichtigen sein, steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu
unterlassen, wenn der voraussichtliche wirtschaftliche Vorteil zu einem
späteren Zeitpunkt auch im Wege der Steuererstattung realisiert werden
kann.
In diesem Fall erscheint es möglich, eine bewusste
Ansparung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dann anzuerkennen,
wenn sich diese Motivation in objektiven Umständen (etwa einem Hinweis
des Steuerberaters) manifestiert. Anhaltspunkte hierfür liefert der
vorliegende Fall indes nicht. (Tacheles, 08.01.2010)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_6_AS_15_09urteil20100601.html
http://lexetius.com/2008,4190
Gruß Willi S
Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern
Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10 Mai 2006, S
10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26).
Wie
das BVerwG (Urteil vom 18 Feb 1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht
nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung
gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende
Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch)
realisiert.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 20 AS 15/09 ZVW) urteilte:
Eine
Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern
Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10 Mai 2006, S
10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26).
Wie
das BVerwG (Urteil vom 18 Feb 1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht
nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung
gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende
Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch)
realisiert.
Aus § 76 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes
(BSHG) als der Vorgängerregelung zu § 11 SGB II ergibt sich, dass das
"Schicksal der Forderung" nur im Falle bewußter Ansparungen von
Bedeutung ist (BVerwG, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten nach
neuer Rechtslage fort (vgl. insbes. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 10 April 2006, L 20 B 35/06 AS), denn insbesondere § 11 SGB II hat
ersichtlich keine Abkehr vom Regelungsinhalt des § 76 BSHG vollzogen.
Nicht
zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des SG Leipzig (Beschluss vom
16 August 2005, S 9 405/05 ER), wonach es für diese Unterscheidung
keinen sachlichen Grund gebe und auch eine Steuererstattung auf einer
bewußten Ansparung beruhen könne.
Die vom BVerwG aufgezeigten
Unterscheidungskriterien stellen sicher, dass der Rückgriff auf
Erspartes (gleichsam seine "Zahlbarmachung") nicht als
Einkommenserzielung gewertet wird. Erst hiermit ist der gesetzlich
vorgesehene Schutz bestimmten Vermögens (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II)
überhaupt erst sicher gestellt.
Das Gericht verkennt nicht, dass
eine Steuererstattung das Ergebnis von Überlegungen des
Steuerpflichtigen sein, steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu
unterlassen, wenn der voraussichtliche wirtschaftliche Vorteil zu einem
späteren Zeitpunkt auch im Wege der Steuererstattung realisiert werden
kann.
In diesem Fall erscheint es möglich, eine bewusste
Ansparung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dann anzuerkennen,
wenn sich diese Motivation in objektiven Umständen (etwa einem Hinweis
des Steuerberaters) manifestiert. Anhaltspunkte hierfür liefert der
vorliegende Fall indes nicht. (Tacheles, 08.01.2010)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2010/L_6_AS_15_09urteil20100601.html
http://lexetius.com/2008,4190
Gruß Willi S
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