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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R -

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Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R -  Empty Geldzuwendungen der Eltern kein zu berücksichtigendes Einkommen, denn nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II dar. BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R -

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 7:57 am

Von einem Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtung ist auszugehen, welches nicht als Einkommen iS
von § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen ist, wenn die
Rückzahlungsverpflichtung davon abhängig gemacht wird, dass ein
Sozialleistungsträger seiner bestehenden Leistungsverpflichtung
nachkommt, so das BSG, Urteil vom 20.11.2011, -B 4 AS 46/11 R - .

Es handelt sich hier nicht um Geldzahlungen, die dem Kläger zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind.


Die Eltern des Klägers haben ihm das Geld nicht iS des § 516 BGB geschenkt.

Dahinstehen
kann, ob dem Kläger eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber den Eltern
als Darlehensgebern unabhängig von dem Fall der nachträglichen Leistung
durch den Beklagten oblag.

Denn durch die Zuwendungen der Eltern
ist die rechtswidrig vom Grundsicherungsträger abgelehnte Leistung bis
zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituiert worden.

Bereits
zum BSHG war anerkannt, dass die Hilfe eines Dritten den
Sozialhilfeanspruch dann nicht ausschließt, wenn der Dritte vorläufig -
gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des
Erstattungsverlangens - nur deshalb einspringt, weil der Träger der
Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.


Dem sind 14. und 4. Senat des BSG bereits in mehreren Entscheidungen gefolgt.


Die
Zuwendungen der Eltern des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen, weil
sie - nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts - in der
Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden,
lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Leistungsanspruch des Klägers
erfolgt sind.


Nach den bindenden Feststellungen des LSG lagen
weder Umstände vor, die die Annahme einer gesetzlichen Verpflichtung
hierzu rechtfertigen, noch waren die Zuwendungen nach dem
Darlehensvertrags zum endgültigen Verbleib beim Kläger vorgesehen.


Welche
Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Dritten für den
Fall getroffen werden, dass ein (Kosten)Erstattungsanspruch gegenüber
dem Träger der Grundsicherung im Ergebnis eines Verfahrens nicht
besteht, ist insoweit unerheblich. Der Beklagte wäre zudem ohne die
Zuwendungen der Eltern in vollem Umfang zur Leistung verpflichtet
gewesen.



Die Zuwendungen stellen damit kein Einkommen iS
des § 11 Abs 1 SGB II dar und entbinden den Grundsicherungsträger nicht
von seiner Leistungsverpflichtung.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12268

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/geldzuwendungen-der-eltern-kein-zu.html

Gruß Willi S
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