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Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen
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Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen
Wann sind Mietschulden bei Hartz IV - Empfängern zu übernehmen ?
Ob
Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen
für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen,
ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu
beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von
dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen, so die Rechtsauffassung
des
Sozialgerichts Stade, Beschluss vom 30.08.2011, - S 28 AS 489/11 ER - .
Bezieht
sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der
Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und
bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom
SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1
SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten
bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge
zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also
bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der
als Vorauszahlung vom Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich
dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -;
BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - ; BSG, Urteil vom
02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - ).
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können
Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen
übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.
Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB
II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem
Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem
Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des
SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener
Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende
Hilfestellungen darstellt.
Die Folgekosten von
Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine
baldige Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht,
dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen.
Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass
die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um
drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Daher ist ein
Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das
Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein
Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem
Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.
Eine Leistungserbringung nur
dann als ausge-schlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich
auf andere Weise, insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens
helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht
gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7
AS 22/07 ER - ).
Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige
Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden
und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von
Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann
von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg,
Be-schluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - ).
Vorliegend sind die Mietrückstände nicht durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Antragsgegners entstanden.
Die Übernahme der Mietrückstände ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt.
Die
Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt,
wenn die Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -). Die
Übernahme von Mietrückstän-den ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine un-angemessen teuere
Unterkunft zu sichern.
Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf
eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus,
wonach nur an-gemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde
letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen
Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -).
Vorliegend
sind die Kosten für die von dem Antragsteller und Frau XX be-wohnte
Unterkunft nicht angemessen , so dass die Übernahme der Mietrückstände
insoweit nicht gerechtfertigt ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147665&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/12/wann-sind-mietschulden-bei-hartz-iv.html
Gruß Will S
Ob
Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen
für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen,
ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II zu
beurteilen, einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von
dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf aufzufangen, so die Rechtsauffassung
des
Sozialgerichts Stade, Beschluss vom 30.08.2011, - S 28 AS 489/11 ER - .
Bezieht
sich die geltend gemachte Nachforderung auf einen während der
Hilfebedürftigkeit des SGB II-Leistungsberechtigten eingetretenen und
bisher noch nicht gedeckten Bedarf, handelt es sich jedenfalls um vom
SGB II-Träger zu übernehmende tatsächliche Aufwen-dungen nach § 22 Abs. 1
SGB II.
Hat der Grundsicherungsträger dem Leistungsberech-tigten
bereits die monatlich an den Vermieter zu zahlenden Abschlagsbeträge
zur Verfü-gung gestellt, den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit also
bereits gedeckt, und beruht die Nachforderung auf der Nichtzahlung der
als Vorauszahlung vom Vermieter geforder-ten Abschläge, handelt es sich
dagegen um Schulden (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R -;
BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R - ; BSG, Urteil vom
02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - ).
Nach § 22 Abs. 8 SGB II können
Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung
erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung
einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen
übernom-men werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Die Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt.
Die Anwendung des § 22 Abs. 8 SGB
II hat sich nach dem Ziel dieser Vorschrift zu rich-ten, nämlich dem
Eintritt von Wohnungslosigkeit vorzubeugen. Die Regelung beruht auf dem
Gedanken, dass die Sicherung der Wohnungsversorgung aus der Sicht des
SGB II - Trägers günstiger ist als die Beseitigung bereits eingetretener
Wohnungslosigkeit, die zusätzlich ein Hindernis für weitergehende
Hilfestellungen darstellt.
Die Folgekosten von
Obdachlosigkeit sowie die negativen Auswirkungen im Hinblick auf eine
baldige Wieder-eingliederung in den Arbeitsmarkt bedeuten aber nicht,
dass Mietschulden ohne Prüfung des Einzelfalls übernommen werden müssen.
Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, dass
die Schuldenübernahme gerechtfertigt und notwendig sein muss, um
drohende Wohnungslosigkeit zu vermeiden.
Daher ist ein
Normverständnis, nach dem die Ursachen der aktuellen Notlage, das
Verhalten des Antragstellers in der Vergangenheit sowie sein
Selbsthilfebestreben für die Zukunft ohne Bedeutung seien, mit dem
Gesetzeswortlaut nicht vereinbar.
Eine Leistungserbringung nur
dann als ausge-schlossen anzusehen, wenn die Hilfe suchende Person sich
auf andere Weise, insbe-sondere unter Einsatz seines Schonvermögens
helfen kann, wird dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Intention nicht
gerecht (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7
AS 22/07 ER - ).
Sind Mietrückstände durch die rechtswidrige
Ablehnung der Leistungsgewährung des Grundsicherungsträgers entstanden
und ist bereits eine Räumungsklage anhängig, so ist die Übernahme von
Mietschulden gerechtfertigt; im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II ist dann
von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. LSG Hamburg,
Be-schluss vom 24.01.2008 - L 5 B 504/07 ER AS - ).
Vorliegend sind die Mietrückstände nicht durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistungsgewährung des Antragsgegners entstanden.
Die Übernahme der Mietrückstände ist auch nicht aus sonstigen Gründen gerechtfertigt.
Die
Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nur dann gerechtfertigt,
wenn die Kosten für die konkret bewohnte Unterkunft abstrakt angemessen
sind (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -). Die
Übernahme von Mietrückstän-den ist gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine un-angemessen teuere
Unterkunft zu sichern.
Eine Übernahme in diesen Fällen liefe auf
eine Aushöhlung der Grundnorm des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hinaus,
wonach nur an-gemessene Kosten zu übernehmen sind, und würde
letztendlich als Ergebnis haben, dass die (unangemessenen) tatsächlichen
Unterkunftskosten zu berücksichtigen wären (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 22/07 ER -).
Vorliegend
sind die Kosten für die von dem Antragsteller und Frau XX be-wohnte
Unterkunft nicht angemessen , so dass die Übernahme der Mietrückstände
insoweit nicht gerechtfertigt ist.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147665&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Will S
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