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Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei
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Für teilstationäre Einrichtungen gilt dieselbe örtliche Zuständigkeit wie für stationäre Einrichtungen. Ausgehend vom Sinn und Zweck des § 98 SGB XII, die Einrichtungsorte vor ungerechtfertigten Kostenforderungen zu schützen, wäre es widersinnig, bei
teilstationär erbrachten Leistungen die Zuständigkeit einzig an den Einrichtungsort zu knüpfen.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 50/13):
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169143
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Wenn bei der Einrichtung mit geringster wie mit höchster Kostenlas (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts besteht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Einrichtungen mit „mittlerer Kostenlast“ dies anders sein sollte.
Eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII bzw. § 98 Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen ist gerechtfertigt. Es besteht keine Grundlage dafür, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort hätte schaffen wollen.
Es ist grundsätzlich von der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers auszugehen, der vor Eintritt der hilfebedürftigen Person in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. März 2014 (Az.: L 9 SO 50/13):
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169143
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Wenn bei der Einrichtung mit geringster wie mit höchster Kostenlas (gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bzw. § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts besteht, ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Einrichtungen mit „mittlerer Kostenlast“ dies anders sein sollte.
Eine analoge Anwendung von § 98 Abs. 2 SGB XII bzw. § 98 Abs. 5 SGB XII auf teilstationäre Einrichtungen ist gerechtfertigt. Es besteht keine Grundlage dafür, weshalb der Gesetzgeber für teilstationäre Einrichtungen anders als für ambulant betreute Wohnmöglichkeiten und stationäre Einrichtungen bewusst eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers am Einrichtungsort hätte schaffen wollen.
Es ist grundsätzlich von der Zuständigkeit desjenigen Sozialhilfeträgers auszugehen, der vor Eintritt der hilfebedürftigen Person in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten zuletzt zuständig war.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/
Willi S
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