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Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten S 150 AS 25169/09
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Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten S 150 AS 25169/09
Hartz IV: Keine Doppelmieten-Zahlung durch Behörde
Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Doppelmieten
29.06.2012
Wie
das Sozialgericht Berlin kürzlich entschied, haben Hartz IV-Bezieher
keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für vermeidbare Doppelmieten.
Laut Urteil vom 31 Mai 2012 (Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09) müsse ein
Leistungsempfänger genauso handeln und unnötige Kosten vermeiden wie es
"jeder andere wirtschaftlich denkende Mensch auch tun würde". Eine
Übernahme von Doppelmieten durch das Jobcenter sei nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn die zusätzlichen Kosten trotz aller Bemühungen dennoch
anfielen und unvermeidbar seien. Doppelmieten entstehen immer dann, wenn
ein altes Mietverhältnis aufgrund einer ungünstigen Kündigungsfrist
erst endet, wenn ein neues bereits begonnen hat.
Wer zahlt die Kosten bei Doppelmieten wegen Zwangsumzug durch Jobcenter?
Derzeit
haben nicht erwerbstätige Hartz IV-Empfänger Anspruch auf die
Regelleistung in Höhe von 374 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten
für die Unterkunft. Bei einem Wohnungswechsel kommt es nicht selten vor,
dass noch Miete für die alte Wohnung anfällt, während der Mietvertrag
für die neue Unterkunft bereits in Kraft getreten ist. Ungünstige
Kündigungsfristen verursachen deshalb immer wieder zusätzliche Kosten,
die Hartz IV-Empfänger nur schwer von ihrem ohnehin gering bemessenem
Regelsatz bestreiten können. Besonders ungerecht empfinden
Leistungsempfänger die Absage zur Übernahme der Doppelmieten, wenn die
Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters Auslöser des Umzugs war.
Im
verhandelten Fall erfolgte der Umzug ebenfalls aufgrund einer
Mitteilung des Jobcenters, weil die Wohnung des Klägers nach dem Auszug
seines Sohnes zu teuer geworden war. Der Berliner Familienvater machte
sich erfolgreich auf die Suche nach einer neuen Unterkunft und
unterzeichnete Ende Februar 2009 den Mietvertrag, der am ersten März in
Kraft trat. Der Mann zog noch im selben Monat in die neue Wohnung. Der
Mietvertrag der alten Wohnung endete aufgrund einer dreimonatigen
Kündigungsfrist erst Ende Mai 2009, so dass doppelte Mietzahlungen
anfielen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch die Kosten dafür zu
übernehmen und zahlte lediglich die Doppelmiete für März 2009. Ab April
2009 wurden nur die Kosten über die neue Unterkunft übernommen.
Daraufhin
reichte der Anwalt des Mannes Klage beim Sozialgericht Berlin ein und
begründete sein Vorgehen damit, dass es dem Familienvater nicht zumutbar
gewesen sei, erst die alte Wohnung zu kündigen und dann eine neue
Unterkunft zu suchen. Er forderte die Übernahme der gesamten Doppelmiete
bis zum Ende der Kündigungsfrist vom Jobcenter.
ALG II-Bezieher müssen genauso wirtschaftlich denken wie jeder andere auch
Eine
Berufsrichterin, eine ehrenamtliche Richterin sowie ein ehrenamtlicher
Richter der 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin wiesen die Klage des
Mannes nach einer mündlichen Verhandlung ab. Das Jobcenter sei
grundsätzlich nur zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für
die bewohnte Unterkunft verpflichtet. Fielen aufgrund ungünstiger
Kündigungsfristen Doppelmieten an, müsse das Jobcenter nur in
Ausnahmefällen dafür aufkommen. Das könnte beispielsweise der Fall sein,
wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aneinander grenzen können, weil
die Anmietung einer neuen Unterkunft nicht aufgeschoben werden kann.
Laut Richtern sei das im verhandelten Fall jedoch nicht zutreffend. Der
Kläger habe sich zwar richtig verhalten, in dem er eine günstigere
Unterkunft gesucht hätte, jedoch entbinde ihn das nicht von seiner
Verpflichtung, wirtschaftlich zu handeln. So hätte er mit dem Vermieter
sprechen können, um den Einzugstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben oder einen Nachmieter für die alte Wohnung stellen können.
Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung rechtfertige nicht
etwa, die nächstbeste Wohnung zu jedem Preis anzumieten. Da das Urteil
bislang nicht rechtskräftig ist, kann der Kläger in Berufung gehen. (ag)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-doppelmieten-zahlung-durch-behoerde-18881.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/arbeitslosengeld-ii-tatsachliche.html
Gruß Willi S
Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Doppelmieten
29.06.2012
Wie
das Sozialgericht Berlin kürzlich entschied, haben Hartz IV-Bezieher
keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für vermeidbare Doppelmieten.
Laut Urteil vom 31 Mai 2012 (Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09) müsse ein
Leistungsempfänger genauso handeln und unnötige Kosten vermeiden wie es
"jeder andere wirtschaftlich denkende Mensch auch tun würde". Eine
Übernahme von Doppelmieten durch das Jobcenter sei nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn die zusätzlichen Kosten trotz aller Bemühungen dennoch
anfielen und unvermeidbar seien. Doppelmieten entstehen immer dann, wenn
ein altes Mietverhältnis aufgrund einer ungünstigen Kündigungsfrist
erst endet, wenn ein neues bereits begonnen hat.
Wer zahlt die Kosten bei Doppelmieten wegen Zwangsumzug durch Jobcenter?
Derzeit
haben nicht erwerbstätige Hartz IV-Empfänger Anspruch auf die
Regelleistung in Höhe von 374 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten
für die Unterkunft. Bei einem Wohnungswechsel kommt es nicht selten vor,
dass noch Miete für die alte Wohnung anfällt, während der Mietvertrag
für die neue Unterkunft bereits in Kraft getreten ist. Ungünstige
Kündigungsfristen verursachen deshalb immer wieder zusätzliche Kosten,
die Hartz IV-Empfänger nur schwer von ihrem ohnehin gering bemessenem
Regelsatz bestreiten können. Besonders ungerecht empfinden
Leistungsempfänger die Absage zur Übernahme der Doppelmieten, wenn die
Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters Auslöser des Umzugs war.
Im
verhandelten Fall erfolgte der Umzug ebenfalls aufgrund einer
Mitteilung des Jobcenters, weil die Wohnung des Klägers nach dem Auszug
seines Sohnes zu teuer geworden war. Der Berliner Familienvater machte
sich erfolgreich auf die Suche nach einer neuen Unterkunft und
unterzeichnete Ende Februar 2009 den Mietvertrag, der am ersten März in
Kraft trat. Der Mann zog noch im selben Monat in die neue Wohnung. Der
Mietvertrag der alten Wohnung endete aufgrund einer dreimonatigen
Kündigungsfrist erst Ende Mai 2009, so dass doppelte Mietzahlungen
anfielen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch die Kosten dafür zu
übernehmen und zahlte lediglich die Doppelmiete für März 2009. Ab April
2009 wurden nur die Kosten über die neue Unterkunft übernommen.
Daraufhin
reichte der Anwalt des Mannes Klage beim Sozialgericht Berlin ein und
begründete sein Vorgehen damit, dass es dem Familienvater nicht zumutbar
gewesen sei, erst die alte Wohnung zu kündigen und dann eine neue
Unterkunft zu suchen. Er forderte die Übernahme der gesamten Doppelmiete
bis zum Ende der Kündigungsfrist vom Jobcenter.
ALG II-Bezieher müssen genauso wirtschaftlich denken wie jeder andere auch
Eine
Berufsrichterin, eine ehrenamtliche Richterin sowie ein ehrenamtlicher
Richter der 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin wiesen die Klage des
Mannes nach einer mündlichen Verhandlung ab. Das Jobcenter sei
grundsätzlich nur zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für
die bewohnte Unterkunft verpflichtet. Fielen aufgrund ungünstiger
Kündigungsfristen Doppelmieten an, müsse das Jobcenter nur in
Ausnahmefällen dafür aufkommen. Das könnte beispielsweise der Fall sein,
wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aneinander grenzen können, weil
die Anmietung einer neuen Unterkunft nicht aufgeschoben werden kann.
Laut Richtern sei das im verhandelten Fall jedoch nicht zutreffend. Der
Kläger habe sich zwar richtig verhalten, in dem er eine günstigere
Unterkunft gesucht hätte, jedoch entbinde ihn das nicht von seiner
Verpflichtung, wirtschaftlich zu handeln. So hätte er mit dem Vermieter
sprechen können, um den Einzugstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben oder einen Nachmieter für die alte Wohnung stellen können.
Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung rechtfertige nicht
etwa, die nächstbeste Wohnung zu jedem Preis anzumieten. Da das Urteil
bislang nicht rechtskräftig ist, kann der Kläger in Berufung gehen. (ag)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-doppelmieten-zahlung-durch-behoerde-18881.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/arbeitslosengeld-ii-tatsachliche.html
Gruß Willi S
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