hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

hartz4-alg-hilfe
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.

http://egv-va-nie.forumieren.com/forum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/

http://unrechtssystem-nein.forumieren.org/


Gruß Willi Schartema
hartz4-alg-hilfe
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum: Heinz Behler 44787 Bochum Brückstr 42 Telefon bei Anfrage: @Mail sachkundiger@yahoo.de
November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)

Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten S 150 AS 25169/09

Nach unten

Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten S 150 AS 25169/09  Empty Arbeitslosengeld II - tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft nur für eine Wohnung - Doppelmiete als so genannte Überschneidungskosten S 150 AS 25169/09

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 11:54 am

Hartz IV: Keine Doppelmieten-Zahlung durch Behörde

Hartz IV Bezieher haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Doppelmieten

29.06.2012

Wie
das Sozialgericht Berlin kürzlich entschied, haben Hartz IV-Bezieher
keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für vermeidbare Doppelmieten.
Laut Urteil vom 31 Mai 2012 (Aktenzeichen: S 150 AS 25169/09) müsse ein
Leistungsempfänger genauso handeln und unnötige Kosten vermeiden wie es
"jeder andere wirtschaftlich denkende Mensch auch tun würde". Eine
Übernahme von Doppelmieten durch das Jobcenter sei nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn die zusätzlichen Kosten trotz aller Bemühungen dennoch
anfielen und unvermeidbar seien. Doppelmieten entstehen immer dann, wenn
ein altes Mietverhältnis aufgrund einer ungünstigen Kündigungsfrist
erst endet, wenn ein neues bereits begonnen hat.

Wer zahlt die Kosten bei Doppelmieten wegen Zwangsumzug durch Jobcenter?
Derzeit
haben nicht erwerbstätige Hartz IV-Empfänger Anspruch auf die
Regelleistung in Höhe von 374 Euro zuzüglich der tatsächlichen Kosten
für die Unterkunft. Bei einem Wohnungswechsel kommt es nicht selten vor,
dass noch Miete für die alte Wohnung anfällt, während der Mietvertrag
für die neue Unterkunft bereits in Kraft getreten ist. Ungünstige
Kündigungsfristen verursachen deshalb immer wieder zusätzliche Kosten,
die Hartz IV-Empfänger nur schwer von ihrem ohnehin gering bemessenem
Regelsatz bestreiten können. Besonders ungerecht empfinden
Leistungsempfänger die Absage zur Übernahme der Doppelmieten, wenn die
Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters Auslöser des Umzugs war.

Im
verhandelten Fall erfolgte der Umzug ebenfalls aufgrund einer
Mitteilung des Jobcenters, weil die Wohnung des Klägers nach dem Auszug
seines Sohnes zu teuer geworden war. Der Berliner Familienvater machte
sich erfolgreich auf die Suche nach einer neuen Unterkunft und
unterzeichnete Ende Februar 2009 den Mietvertrag, der am ersten März in
Kraft trat. Der Mann zog noch im selben Monat in die neue Wohnung. Der
Mietvertrag der alten Wohnung endete aufgrund einer dreimonatigen
Kündigungsfrist erst Ende Mai 2009, so dass doppelte Mietzahlungen
anfielen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch die Kosten dafür zu
übernehmen und zahlte lediglich die Doppelmiete für März 2009. Ab April
2009 wurden nur die Kosten über die neue Unterkunft übernommen.

Daraufhin
reichte der Anwalt des Mannes Klage beim Sozialgericht Berlin ein und
begründete sein Vorgehen damit, dass es dem Familienvater nicht zumutbar
gewesen sei, erst die alte Wohnung zu kündigen und dann eine neue
Unterkunft zu suchen. Er forderte die Übernahme der gesamten Doppelmiete
bis zum Ende der Kündigungsfrist vom Jobcenter.

ALG II-Bezieher müssen genauso wirtschaftlich denken wie jeder andere auch
Eine
Berufsrichterin, eine ehrenamtliche Richterin sowie ein ehrenamtlicher
Richter der 150. Kammer des Sozialgerichts Berlin wiesen die Klage des
Mannes nach einer mündlichen Verhandlung ab. Das Jobcenter sei
grundsätzlich nur zur Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten für
die bewohnte Unterkunft verpflichtet. Fielen aufgrund ungünstiger
Kündigungsfristen Doppelmieten an, müsse das Jobcenter nur in
Ausnahmefällen dafür aufkommen. Das könnte beispielsweise der Fall sein,
wenn die Mietzeiträume nicht nahtlos aneinander grenzen können, weil
die Anmietung einer neuen Unterkunft nicht aufgeschoben werden kann.
Laut Richtern sei das im verhandelten Fall jedoch nicht zutreffend. Der
Kläger habe sich zwar richtig verhalten, in dem er eine günstigere
Unterkunft gesucht hätte, jedoch entbinde ihn das nicht von seiner
Verpflichtung, wirtschaftlich zu handeln. So hätte er mit dem Vermieter
sprechen können, um den Einzugstermin auf einen späteren Zeitpunkt zu
verschieben oder einen Nachmieter für die alte Wohnung stellen können.
Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung rechtfertige nicht
etwa, die nächstbeste Wohnung zu jedem Preis anzumieten. Da das Urteil
bislang nicht rechtskräftig ist, kann der Kläger in Berufung gehen. (ag)

http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-keine-doppelmieten-zahlung-durch-behoerde-18881.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/arbeitslosengeld-ii-tatsachliche.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 3407
Anmeldedatum : 04.07.12
Alter : 74
Ort : Duisburg/Bochum

https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kosten der Unterkunft, vorläufige Zusicherung für Aufwendungen einer neuen Unterkunft, Rollstuhlfahrer, Angemessenheit, erhöhter Wohnraumbedarf, einstweiliger Rechtsschutz
» Bei einer Betriebskosten- Nachforderung für eine im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung nicht mehr bewohnte Wohnung kann es sich um einen einmaligen Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln
» Die begehrte Zusicherung gemäß § 22 SGB II ist auf eine höhere Geldleistung, nämlich die um monatlich 40,97 € höheren Kosten der Unterkunft für die neue Wohnung gerichtet.
» Das Sozialgericht Kiel hat entschieden, dass ein arbeitsloser Vater, welcher an 55 Tagen im Jahr sein Umgangsrecht mit seinen beiden Kindern ausübt, einen Anspruch auf eine größere Wohnung und damit auch höhere Leistungen für die Unterkunft hat
» Ob Schulden im Sinne des § 22 Abs. 8 SGB II oder tatsächliche Aufwendungen für Un-terkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II vorliegen, ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten