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Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung - Betriebskostenguthaben – Absetzung – Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Fälligkeit - Riesterrente - Kinderbetreuungskosten - Telefonkosten - Kosten für die
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Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung - Betriebskostenguthaben – Absetzung – Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Fälligkeit - Riesterrente - Kinderbetreuungskosten - Telefonkosten - Kosten für die
Nutzungsgebühr der Staatsbibliothek und für den Erwerb von Fachliteratur sowie die hälftigen Kosten für den Kauf eines Ersatzteils für das defekte Netzteil seines Notebooks – nicht abzusetzen sind die Teilkaskoversicherung und der Semesterbeitrag – Verlustquoten der Kapitallebensversicherungen zwischen knapp unter 28 % bis knapp über 30 % führen zur Annahme offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 - S 197 AS 355/12 - Die Berufung wird zugelassen
Leitsätze ( Juris )
1. Werden nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen auf Basis des zu erwartenden Durchschnittseinkommens Leistungen nunmehr endgültig festgesetzt, kann dieser Festsetzung niemals der Durchschnitt des im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommens zugrunde gelegt werden; hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Es ist immer das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Einzig in dem Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V kann das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden.
2. Versicherungsbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB 2 sind in dem Monat abzusetzen, in dem sie fällig sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge für einen längeren Versicherungszeitraum gezahlt werden (z.B. quartalsweise). Für eine gleichmäßige Verteilung auf den längeren Zeitraum existiert keine Rechtsgrundlage.
3. Eine einmalige Einnahme kann nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, wenn der Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft bereits durch laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB 2 vollständig gedeckt ist. Es fehlt dann von vornherein an der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB 2 erforderlichen Kausalität, dass der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 - S 197 AS 355/12 - Die Berufung wird zugelassen
Leitsätze ( Juris )
1. Werden nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen auf Basis des zu erwartenden Durchschnittseinkommens Leistungen nunmehr endgültig festgesetzt, kann dieser Festsetzung niemals der Durchschnitt des im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielten Einkommens zugrunde gelegt werden; hierfür existiert keine Rechtsgrundlage. Es ist immer das im jeweiligen Monat erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Einzig in dem Ausnahmefall des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V kann das ursprünglich erwartete Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden.
2. Versicherungsbeiträge gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB 2 sind in dem Monat abzusetzen, in dem sie fällig sind. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge für einen längeren Versicherungszeitraum gezahlt werden (z.B. quartalsweise). Für eine gleichmäßige Verteilung auf den längeren Zeitraum existiert keine Rechtsgrundlage.
3. Eine einmalige Einnahme kann nicht auf sechs Monate aufgeteilt werden, wenn der Gesamtbedarf einer Bedarfsgemeinschaft bereits durch laufende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB 2 vollständig gedeckt ist. Es fehlt dann von vornherein an der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB 2 erforderlichen Kausalität, dass der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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