Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Thema des Monats - Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015.
Seite 1 von 1
Thema des Monats - Gilt das Prinzip der Fälligkeit auch bei der Freibetragsberechnung des Einkommens? Ein Beitrag von RAin Corinna Unger, Gera, abgedruckt im Infobrief SGB II Kurzmitteilungen für Praktiker 02/2015.
Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Flöhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.
Zitat aus dem Beitrag der Autorin:
" Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen:
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.
Wenn der Leistungsempfänger nun ein Kfz besitzt, das zum geschützten Vermögen gehört, und folglich auch Beiträge zur Kfz-Versicherung entrichtet, bleibt fraglich, wie diese zu berücksichtigen sind. Werden die Beiträge nämlich nicht monatlich, sondern in anderen Intervallen gezahlt, kann dies im Monat der Fälligkeit zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 100 EUR führen.
Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum Zufluss-/Abflussprinzip und der Rechtsprechung zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach Fälligkeit (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R) nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.
Soweit sich die Leistungsträger auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach die Umlegung eines einmaligen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Beitrags nie beanstandet wurde, ist anzumerken, dass die hier streitgegenständliche Frage in einem BSG-Verfahren auch noch nie unmittelbar aufgeworfen wurde und das BSG diese Frage noch nicht entscheiden musste.
Seien Sie mutig und versuchen Sie, hier Klarheit durch Rechtsprechung zu erreichen. RAin Corinna Unger, Gera. "
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Urteil v. 11.06.2014 - L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB - rechtskräftig - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von quartalsweise zu zahlenden Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensermittlung; Anforderungen an die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Berufungsgrund | § 11b SGB 2, § 6 AlgIIV, § 144 Abs 2 SGG
"Sind die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, oder kann ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, gebildet werden?"(Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung )
Leitsatz ( Autor)
Die Beträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind anteilig auf die Monate umzulegen, für die sie gezahlt werden.
Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Urteil vom 20.02.2014 (zum Az. B 14 AS 53/12 R, Rdnr. 21 ) die Berechnungen der Vorinstanz zu dem nachzuweisenden Absetzungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung von 21,05 EUR als monatliche Aufwendung nicht beanstandet und damit seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 31.10.2007 (Az. B 14/11b AS 7/07R, Rdnr. 20 ) und vom 19.06.2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, Rdnr. 15 ) fortgesetzt. Auch von den Obergerichten werden die Absetzungsbeträge auf diese Weise errechnet (vergleiche etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 zum Az. L 5 AS 729/13 B ER, zur Rdnr. 21 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Zitat aus dem Beitrag der Autorin:
" Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen:
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträgea) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden.
Wenn der Leistungsempfänger nun ein Kfz besitzt, das zum geschützten Vermögen gehört, und folglich auch Beiträge zur Kfz-Versicherung entrichtet, bleibt fraglich, wie diese zu berücksichtigen sind. Werden die Beiträge nämlich nicht monatlich, sondern in anderen Intervallen gezahlt, kann dies im Monat der Fälligkeit zur Überschreitung des Grundfreibetrags von 100 EUR führen.
Der Beitrag zur Kfz-Haftpflicht ist nach dem Wortlaut des Gesetzes und unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zum Zufluss-/Abflussprinzip und der Rechtsprechung zur Ermittlung der Kosten der Unterkunft nach Fälligkeit (vgl. BSG, Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R) nach Auffassung der Autorin im Fälligkeitsmonat in voller Höhe vom Einkommen abzusetzen, wodurch sich ein geringeres anrechenbares Einkommen ergibt.
Soweit sich die Leistungsträger auf die Rechtsprechung des BSG berufen, wonach die Umlegung eines einmaligen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Beitrags nie beanstandet wurde, ist anzumerken, dass die hier streitgegenständliche Frage in einem BSG-Verfahren auch noch nie unmittelbar aufgeworfen wurde und das BSG diese Frage noch nicht entscheiden musste.
Seien Sie mutig und versuchen Sie, hier Klarheit durch Rechtsprechung zu erreichen. RAin Corinna Unger, Gera. "
Anmerkung: a. A. LSG NRW, Urteil v. 11.06.2014 - L 2 AS 275/14 B, L 2 AS 446/14 NZB - rechtskräftig - Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von quartalsweise zu zahlenden Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensermittlung; Anforderungen an die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage als Berufungsgrund | § 11b SGB 2, § 6 AlgIIV, § 144 Abs 2 SGG
"Sind die in § 11b SGB II genannten Absetzbeträge nur in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie anfallen, oder kann ein Durchschnittswert über einen längeren Zeitraum, z.B. ein Jahr, gebildet werden?"(Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung )
Leitsatz ( Autor)
Die Beträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind anteilig auf die Monate umzulegen, für die sie gezahlt werden.
Das Bundessozialgericht hat zuletzt im Urteil vom 20.02.2014 (zum Az. B 14 AS 53/12 R, Rdnr. 21 ) die Berechnungen der Vorinstanz zu dem nachzuweisenden Absetzungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung unter Einbeziehung einer Kfz-Haftpflichtversicherung von 21,05 EUR als monatliche Aufwendung nicht beanstandet und damit seine Rechtsprechung aus den Urteilen vom 31.10.2007 (Az. B 14/11b AS 7/07R, Rdnr. 20 ) und vom 19.06.2012 (Az. B 4 AS 163/11 R, Rdnr. 15 ) fortgesetzt. Auch von den Obergerichten werden die Absetzungsbeträge auf diese Weise errechnet (vergleiche etwa Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.08.2013 zum Az. L 5 AS 729/13 B ER, zur Rdnr. 21 ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Ähnliche Themen
» Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei der endgültigen Entscheidung - Betriebskostenguthaben – Absetzung – Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei Fälligkeit - Riesterrente - Kinderbetreuungskosten - Telefonkosten - Kosten für die
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung
» Datenschutz gilt auch für Jobcenterbriefe
» LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker
» Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - Zufluss von Überbrückungsgeld nach Haftentlassung vor Antragstellung - Rückwirkung des Antrags auf den Ersten des Monats - Berücksichtigung der Zweckbestimmung
» Datenschutz gilt auch für Jobcenterbriefe
» LSG NRW: Ortsabwesenheit im SGB II gilt auch für sog. Aufstocker
» Mietschuldenübernahme auch im Wiederholungsfall - ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema