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Zur Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides
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Zur Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 1305/14 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Autor)
1. Der Umstand, dass die Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides nicht nur sechs volle Kalendermonate (Januar 2013 bis Juni 2013) umfasst, sondern bereits am 07.12.2012 beginnt, also sechs Kalendermonate und 25 Tage umfasst, ohne dass das Jobcenter erkennbar Ermessen ausgeübt hat, ist für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unschädlich.
2. Eine Auslegung, wonach die Geltungsdauer des Bescheides sechs volle Kalendermonate zuzüglich der Tage des Monats, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde umfassen soll, ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vereinbar.
3. Die gesetzlich intendierte Identität des regelmäßigen Bewilligungszeitraums mit der Geltungsdauer von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsbescheid (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R ) spricht ebenfalls für eine Geltungsdauer von vollen sechs Kalendermonaten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176771&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Angedrohte Hartz-IV-Sanktionen gelten nicht genau sechs Monate - LSG Essen: Gesetzliche Geltungsdauer meint volle Kalendermonate: http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/armut/69184/angedrohte_hartz-iv-sanktionen_gelten_nicht_genau_sechs_monate
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Der Umstand, dass die Geltungsdauer des Eingliederungsbescheides nicht nur sechs volle Kalendermonate (Januar 2013 bis Juni 2013) umfasst, sondern bereits am 07.12.2012 beginnt, also sechs Kalendermonate und 25 Tage umfasst, ohne dass das Jobcenter erkennbar Ermessen ausgeübt hat, ist für die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides unschädlich.
2. Eine Auslegung, wonach die Geltungsdauer des Bescheides sechs volle Kalendermonate zuzüglich der Tage des Monats, in dem der Bescheid bekannt gegeben wurde umfassen soll, ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vereinbar.
3. Die gesetzlich intendierte Identität des regelmäßigen Bewilligungszeitraums mit der Geltungsdauer von Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsbescheid (BSG, Urteil vom 14.02.2013 - B 14 AS 195/11 R ) spricht ebenfalls für eine Geltungsdauer von vollen sechs Kalendermonaten.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176771&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. a. Angedrohte Hartz-IV-Sanktionen gelten nicht genau sechs Monate - LSG Essen: Gesetzliche Geltungsdauer meint volle Kalendermonate: http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/armut/69184/angedrohte_hartz-iv-sanktionen_gelten_nicht_genau_sechs_monate
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1812/
Willi S
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» Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig ( vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 -
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