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Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.02.2013,
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Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der ohne Ermessenserwägungen eine von der gesetzlichen Regellaufzeit(§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II) abweichende Geltungsdauer von sieben Monaten anordnet, ist rechtswidrig (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.02.2013,
B 14 AS 195/11 R).
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hindert nicht die materielle Überprüfung der Sanktionswürdigkeit des Verhaltens. In dem Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid ist regelmäßig auch ein Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu sehen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/...ds=&sensitive=
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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