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Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Überzahlung - Festlegung des Anspruchsbeginns durch Gericht - geänderter Leistungszeitraum - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - keine Bösgläubigkeit des Begünstigten SGB III
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Rücknahme der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Überzahlung - Festlegung des Anspruchsbeginns durch Gericht - geänderter Leistungszeitraum - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - keine Bösgläubigkeit des Begünstigten SGB III
SG Landshut, Urteil vom 25.03.2014 - S 13 AL 68/13
Zur Aufhebung von Arbeitslosengeld-Bewilligungen bei Leistungen für "falsche Zeiträume".
Leitsätze (Juris )
1. Wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen eines Klageverfahrens verpflichtet, einem Arbeitslosen Alg I bereits ab einem früheren als dem von der BA festgelegten Zeitpunkt zu gewähren, und hat der Arbeitslose seinen Anspruch auf Alg I ausgehend von dem von der BA festgelegten Anspruchsbeginn in der Zwischenzeit bereits vollständig ausgeschöpft, so kommt als Anspruchsgrundlage für die hierdurch am Ende der Bewilligung eingetretenen Überzahlung ausschließlich § 45 SGB X in Betracht.
2. Allein der Umstand, dass der Arbeitslose von Anfang an die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ihm Alg I bereits ab einem früheren Zeitpunkt zusteht, begründet noch keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides in Bezug auf das Ende des von der BA festgelegten Bewilligungszeitraums.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG landshut&datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S 13 AL 68/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Landshut&Datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S%2013%20AL%2068/13[/url]
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG landshut&datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S 13 AL 68/13][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Zur Aufhebung von Arbeitslosengeld-Bewilligungen bei Leistungen für "falsche Zeiträume".
Leitsätze (Juris )
1. Wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen eines Klageverfahrens verpflichtet, einem Arbeitslosen Alg I bereits ab einem früheren als dem von der BA festgelegten Zeitpunkt zu gewähren, und hat der Arbeitslose seinen Anspruch auf Alg I ausgehend von dem von der BA festgelegten Anspruchsbeginn in der Zwischenzeit bereits vollständig ausgeschöpft, so kommt als Anspruchsgrundlage für die hierdurch am Ende der Bewilligung eingetretenen Überzahlung ausschließlich § 45 SGB X in Betracht.
2. Allein der Umstand, dass der Arbeitslose von Anfang an die Rechtsauffassung vertreten hat, dass ihm Alg I bereits ab einem früheren Zeitpunkt zusteht, begründet noch keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides in Bezug auf das Ende des von der BA festgelegten Bewilligungszeitraums.
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG landshut&datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S 13 AL 68/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Landshut&Datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S%2013%20AL%2068/13[/url]
[url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG landshut&datum=25.03.2014&Aktenzeichen=S 13 AL 68/13][/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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