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Anmerkung von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann zu LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig
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Anmerkung von RA Prof. Dr. Hermann Plagemann zu LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig LSG NRW, Beschl. v. 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER - rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151860
> SGB II §§ 31, 31a, 34
> Auch
wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu
berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit,
sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur
Schuldentilgung verbraucht hat.
>
> LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350
>
> Anmerkung von Hermann Plagemann
>
> Sachverhalt
>
>
Der Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II
beantragt und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über
ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Zahlungen aus einem Zivilprozess, die im November 2011,
Dezember 2011 und Januar 2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur
Schuldentilgung verwandt.
> Der Grundsicherungsträger (und das SG)
weisen den Antrag ab mit der Begründung, der vorzeitige Verbrauch von
einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung sei unbeachtlich. Die
Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen.
>
> Entscheidung
>
>
Das LSG verpflichtet den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu gewähren, allerdings nur in Höhe von 70 % der
Regelleistung, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides.
> Durch den vorzeitigen Verbrauch der
aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung war der
Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig. Soweit in
der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger
Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung, sei
unbeachtlich (z.B. LSG Bayern, BeckRS 2009, 65222), wird diese
Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
> Eine
fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2,
31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB
II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist,
belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es bleibt dem Leistungsträger im
Übrigen unbenommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs.
2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.
> Der Senat begrenzt den
Anspruch aber auf 70 % der Regelleistungen, und zwar im Hinblick auf die
Möglichkeit einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.
>
Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten
der Unterkunft und Heizung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen
Rechtsschutzfahren ist es erforderlich, dass Wohnungs- und
Obdachlosigkeit droht.
>
> Praxishinweis
>
> Ob
sich die vom LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung
wirklich durchsetzt, bleibt abzuwarten: Wer als Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet, muss sich wohl
auch künftig fiktiv dies als Einnahme anrechnen lassen. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II haben umfassenden Pfändungsschutz gemäß den
§§ 850 ff. ZPO. Etwas anderes gilt, wenn die Schuldentilgung zu Zeiten
erfolgt, in denen der Antragsteller (noch) nicht hilfebedürftig,
vielleicht auch mit einer Hilfebedürftigkeit nicht zu rechnen war.
>
Nicht zu entscheiden hatte das LSG die Frage, ob der Antragsteller die
Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hat, danach Leistungen nach dem
SGB II in Anspruch zu nehmen. Ob danach zu differenzieren ist, ob das
Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst
in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu
befinden.
>
>
> Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main (aus: Fachdienst Sozialversicherungsrecht Ausgabe 10/2012 vom 8. Juni 2012)
http://www.plagemann-rae.de/ra_plagemann.html
http://beck-online.beck.de/default.aspx?modid=619
Quelle: LSG NRW: Vorzeitiger Verbrauch
einmaliger Einnahmen hindert Antrag auf Grundsicherung - Erwerbslosen
Forum Deutschland (Forum)
LSG NRW: Vorzeitiger Verbrauch einmaliger Einnahmen hindert Antrag auf Grundsicherung
SGB II §§ 31, 31a, 34
Auch
wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu
berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit,
sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur
Schuldentilgung verbraucht hat.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350
Anmerkung von Hermann Plagemann
Sachverhalt
Der
Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II beantragt
und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über ausreichendes
Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zahlungen
aus einem Zivilprozess, die im November 2011, Dezember 2011 und Januar
2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur Schuldentilgung verwandt.
Der
Grundsicherungsträger (und das SG) weisen den Antrag ab mit der
Begründung, der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen
Schuldentilgung sei unbeachtlich. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess
seien fiktiv anzurechnen.
Entscheidung
Das LSG verpflichtet
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller
vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
allerdings nur in Höhe von 70 % der Regelleistung, längstens bis einen
Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Durch den
vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur
Schuldentilgung war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
hilfebedürftig. Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird,
ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen
Schuldentilgung, sei unbeachtlich (z.B. LSG Bayern, BeckRS 2009, 65222),
wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt. Eine fiktive
Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34
SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II
besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist,
belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es bleibt dem Leistungsträger im
Übrigen unbenommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs.
2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.
Der Senat begrenzt den Anspruch aber
auf 70 % der Regelleistungen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit
einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.
Hinsichtlich der
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft
und Heizung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Für das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzfahren
ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Praxishinweis
Ob
sich die vom LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung
wirklich durchsetzt, bleibt abzuwarten: Wer als Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet, muss sich wohl
auch künftig fiktiv dies als Einnahme anrechnen lassen. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II haben umfassenden Pfändungsschutz gemäß den
§§ 850 ff. ZPO. Etwas anderes gilt, wenn die Schuldentilgung zu Zeiten
erfolgt, in denen der Antragsteller (noch) nicht hilfebedürftig,
vielleicht auch mit einer Hilfebedürftigkeit nicht zu rechnen war.
Nicht
zu entscheiden hatte das LSG die Frage, ob der Antragsteller die
Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hat, danach Leistungen nach dem
SGB II in Anspruch zu nehmen. Ob danach zu differenzieren ist, ob das
Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst
in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu
befinden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
(aus: Fachdienst Sozialversicherungsrecht Ausgabe 10/2012 vom 8. Juni 2012)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/anmerkung-von-ra-prof-dr-hermann.html
Gruß Willi S
> SGB II §§ 31, 31a, 34
> Auch
wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu
berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit,
sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur
Schuldentilgung verbraucht hat.
>
> LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350
>
> Anmerkung von Hermann Plagemann
>
> Sachverhalt
>
>
Der Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II
beantragt und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über
ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu
bestreiten. Zahlungen aus einem Zivilprozess, die im November 2011,
Dezember 2011 und Januar 2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur
Schuldentilgung verwandt.
> Der Grundsicherungsträger (und das SG)
weisen den Antrag ab mit der Begründung, der vorzeitige Verbrauch von
einmaligen Einnahmen wegen Schuldentilgung sei unbeachtlich. Die
Zahlungen aus dem Zivilprozess seien fiktiv anzurechnen.
>
> Entscheidung
>
>
Das LSG verpflichtet den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts zu gewähren, allerdings nur in Höhe von 70 % der
Regelleistung, längstens bis einen Monat nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides.
> Durch den vorzeitigen Verbrauch der
aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur Schuldentilgung war der
Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung hilfebedürftig. Soweit in
der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, ein vorzeitiger
Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen Schuldentilgung, sei
unbeachtlich (z.B. LSG Bayern, BeckRS 2009, 65222), wird diese
Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt.
> Eine
fiktive Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2,
31a, 34 SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB
II besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist,
belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es bleibt dem Leistungsträger im
Übrigen unbenommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs.
2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.
> Der Senat begrenzt den
Anspruch aber auf 70 % der Regelleistungen, und zwar im Hinblick auf die
Möglichkeit einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.
>
Hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten
der Unterkunft und Heizung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund.
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen
Rechtsschutzfahren ist es erforderlich, dass Wohnungs- und
Obdachlosigkeit droht.
>
> Praxishinweis
>
> Ob
sich die vom LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung
wirklich durchsetzt, bleibt abzuwarten: Wer als Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet, muss sich wohl
auch künftig fiktiv dies als Einnahme anrechnen lassen. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II haben umfassenden Pfändungsschutz gemäß den
§§ 850 ff. ZPO. Etwas anderes gilt, wenn die Schuldentilgung zu Zeiten
erfolgt, in denen der Antragsteller (noch) nicht hilfebedürftig,
vielleicht auch mit einer Hilfebedürftigkeit nicht zu rechnen war.
>
Nicht zu entscheiden hatte das LSG die Frage, ob der Antragsteller die
Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hat, danach Leistungen nach dem
SGB II in Anspruch zu nehmen. Ob danach zu differenzieren ist, ob das
Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst
in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu
befinden.
>
>
> Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main (aus: Fachdienst Sozialversicherungsrecht Ausgabe 10/2012 vom 8. Juni 2012)
http://www.plagemann-rae.de/ra_plagemann.html
http://beck-online.beck.de/default.aspx?modid=619
Quelle: LSG NRW: Vorzeitiger Verbrauch
einmaliger Einnahmen hindert Antrag auf Grundsicherung - Erwerbslosen
Forum Deutschland (Forum)
LSG NRW: Vorzeitiger Verbrauch einmaliger Einnahmen hindert Antrag auf Grundsicherung
SGB II §§ 31, 31a, 34
Auch
wenn Zahlungen aus einem Zivilprozess grundsätzlich als Einkommen zu
berücksichtigen sind, ändert dies nichts an der Hilfebedürftigkeit,
sofern der Antragsteller vor der Antragstellung diese Zahlungen zur
Schuldentilgung verbraucht hat.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2012 - L 7 AS 552/12 B ER, BeckRS 2012, 69350
Anmerkung von Hermann Plagemann
Sachverhalt
Der
Antragsteller hat im Februar 2012 Leistungen nach dem SGB II beantragt
und glaubhaft gemacht, dass er aktuell nicht über ausreichendes
Einkommen verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zahlungen
aus einem Zivilprozess, die im November 2011, Dezember 2011 und Januar
2012 erfolgt sind, hatte er zuvor zur Schuldentilgung verwandt.
Der
Grundsicherungsträger (und das SG) weisen den Antrag ab mit der
Begründung, der vorzeitige Verbrauch von einmaligen Einnahmen wegen
Schuldentilgung sei unbeachtlich. Die Zahlungen aus dem Zivilprozess
seien fiktiv anzurechnen.
Entscheidung
Das LSG verpflichtet
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller
vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren,
allerdings nur in Höhe von 70 % der Regelleistung, längstens bis einen
Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides.
Durch den
vorzeitigen Verbrauch der aus dem Zivilprozess erlangten Einnahmen zur
Schuldentilgung war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung
hilfebedürftig. Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird,
ein vorzeitiger Verbrauch von einmaligen Einnahmen, z.B. wegen
Schuldentilgung, sei unbeachtlich (z.B. LSG Bayern, BeckRS 2009, 65222),
wird diese Auffassung vom erkennenden Senat nicht geteilt. Eine fiktive
Anrechnung ist im Hinblick auf die Regelungen der §§ 31 Abs. 2, 31a, 34
SGB II nicht gerechtfertigt. Die Sanktionsregelung des § 31a SGB II
besagt, dass auch dem Verschwender gekürztes Alg II zu gewähren ist,
belastet mit der Ersatzforderung nach § 34 SGB II. Mögliche
Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme der
Hilfebedürftigkeit nicht entgegen. Es bleibt dem Leistungsträger im
Übrigen unbenommen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der §§ 31 Abs.
2, 31a, 34 SGB II gegeben sind.
Der Senat begrenzt den Anspruch aber
auf 70 % der Regelleistungen, und zwar im Hinblick auf die Möglichkeit
einer Absenkung gemäß § 31a Abs. 1 SGB II.
Hinsichtlich der
Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kosten der Unterkunft
und Heizung fehlt es am erforderlichen Anordnungsgrund. Für das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes im einstweiligen Rechtsschutzfahren
ist es erforderlich, dass Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht.
Praxishinweis
Ob
sich die vom LSG Nordrhein-Westfalen vertretene Rechtsauffassung
wirklich durchsetzt, bleibt abzuwarten: Wer als Empfänger von Leistungen
nach dem SGB II Einnahmen zur Schuldentilgung verwendet, muss sich wohl
auch künftig fiktiv dies als Einnahme anrechnen lassen. Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II haben umfassenden Pfändungsschutz gemäß den
§§ 850 ff. ZPO. Etwas anderes gilt, wenn die Schuldentilgung zu Zeiten
erfolgt, in denen der Antragsteller (noch) nicht hilfebedürftig,
vielleicht auch mit einer Hilfebedürftigkeit nicht zu rechnen war.
Nicht
zu entscheiden hatte das LSG die Frage, ob der Antragsteller die
Schuldentilgung mit dem Ziel vorgenommen hat, danach Leistungen nach dem
SGB II in Anspruch zu nehmen. Ob danach zu differenzieren ist, ob das
Darlehen, welches zurückgezahlt wurde, tatsächlich fällig war oder erst
in Zukunft fällig sein wird, darüber hatte das LSG ebenfalls nicht zu
befinden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
(aus: Fachdienst Sozialversicherungsrecht Ausgabe 10/2012 vom 8. Juni 2012)
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/anmerkung-von-ra-prof-dr-hermann.html
Gruß Willi S
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