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Polnische Antragsteller sind von ALG II Leistungen ausgeschlossen - Arbeitnehmereigenschaft
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Polnische Antragsteller sind von ALG II Leistungen ausgeschlossen - Arbeitnehmereigenschaft
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - L 31 AS 3100/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Juris)
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C 333/13 dort insbesondere Rn 65, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Ausländer rechtmäßig ist.
2. Ein monatlicher Verdienst von etwa 140,-- Euro vermittelt noch keinen Arbeitnehmerstatus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. auch für polnische Staatsangehörige: SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER - ( Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer ) und LSG NSB, Beschl. v. 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER - ( (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 11. November 2014 in der Rechtssache C 333/13 dort insbesondere Rn 65, ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass der Leistungsausschluss für arbeitssuchende EU-Ausländer rechtmäßig ist.
2. Ein monatlicher Verdienst von etwa 140,-- Euro vermittelt noch keinen Arbeitnehmerstatus.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175768&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. auch für polnische Staatsangehörige: SG Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER - ( Trotz aktueller EuGH-Entscheidung weiterhin einstweiliger Rechtsschutz für arbeitsuchende EU-Zuwanderer ) und LSG NSB, Beschl. v. 11.11.2014 - L 8 SO 306/14 B ER - ( (Kein) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Arbeitnehmer i.S. des Art. 45 AEUV oder bei einer Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/
Willi S
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