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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Mitwirkungspflicht des Antragstellers zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit bei beantragten Grundsicherungsleistungen.

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Mitwirkungspflicht des Antragstellers zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit bei beantragten Grundsicherungsleistungen.  Empty Mitwirkungspflicht des Antragstellers zur Feststellung seiner Hilfebedürftigkeit bei beantragten Grundsicherungsleistungen.

Beitrag von Willi Schartema Mo März 02, 2015 10:56 am

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27.01.2015 - L 7 AS 1195/14 B ER - rechtskräftig




Leitsatz (Autor)

Sind infolge der unzureichenden Mitwirkung des Antragsstellers die möglichen Ermittlungsmaßnahmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ausgeschöpft, kann nur eine Entscheidung auf der Grundlage der materiellen Beweislast (Feststellungslast) erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2013 – L 9 SO 307/13 B ER). Diese geht vorliegend zu Lasten des Antragsstellers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 19 SGB II i.V.m. §§ 7 ff. SGB II zu tragen hat. Es ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass im Fall der Antragssteller über genügend finanzielle Mittel verfügt um seine Bedarfe sichern zu können.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175788&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

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