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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf -Nachhilfestunden blieben unbezahlt?

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Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf -Nachhilfestunden blieben unbezahlt? Empty Außerschulische Lernförderung: Jobcenter kommt nur für Stunden in den beantragten Fächern auf -Nachhilfestunden blieben unbezahlt?

Beitrag von Willi Schartema Mo Sep 24, 2012 10:49 am

Maria muss sich ganz schön anstrengen, um in der Schule richtig
mitzukommen. Die Zwölfjährige aus dem Landkreis Stendal hatte die
Versetzung in die jetzt sechste Klasse auch durch Förderunterricht
geschafft - den das Jobcenter bezahlte.

Denn Mutti und Lehrerin
hatten für das Mädchen aus einer Hartz-IV-Familie bei der SGB-II-Behörde
im vergangenen Schuljahr Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
beantragt.

Zwei Unterrichtseinheiten pro Woche zur Nachhilfe in
den Fächern Geografie und Geschichte wurden bewilligt. Doch Maria
brachte auch in Mathe und Bio nur noch schlechte Noten nach Hause, so
dass für diese Fächer ebenfalls zusätzlich "gepaukt" wurde. Mit Erfolg,
denn die für die Zeugnisnote entscheidenden Klassenarbeiten bewältigte
sie zwar nicht mit Bravour, versagte aber auch nicht.

Der
Nachhilfelehrerin aber versagte das Jobcenter die Honorierung dieser
Förderstunden. Der Bildungsauftrag ist originär durch die Schule zu
erfüllen, stellte die Behörde fest. Halten ein Schüler oder seine
Erziehungsberechtigten neben der staatlich angebotenen Schulausbildung
eine weitere Förderung für notwendig, "fällt dies zunächst in den privat
zu organisierenden Bereich".

Dieser sei dann auch privat oder aus der Hartz-IV-Regelleistung zu finanzieren.

Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung.

http://www.volksstimme.de/ratgeber/leseranwalt/leseranwalt/937237_Nachhilfestunden-blieben-unbezahlt.html

Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

"Wesentliches Ziel sei also die Versetzung in die nächste Klassenstufe, nicht aber eine reine Notenverbesserung."

Der Meinung möchte ich mich - nicht - anschließen.

Das
LSG NSB Az.L 7 AS 43/12 B ER hat festgestellt, dass die im Bildungs-
und Teilhabegesetz einschränkenden Auslegungskriterien zum sogenannten
Lernziel zu erweitern sind.

Wörtlich heißt es dort: "Lernziel ist
nicht nur die Versetzung, sondern z. B. auch das Erreichen eines
ausreichenden Leistungsniveaus".

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=149750

Dementsprechend
hatte z. B. auch bereits das SG Bremen beim dortigen an einer Lese- und
Rechtschreibschwäche leidenden Antragsteller, welcher im Zeugnis in
Deutsch die Note ausreichend erhalten hatte, auch die Erforderlichkeit
von Lernförderung anerkannt (SG Bremen Beschluss vom 14. April 2011- S
23 AS 357/11 ER).

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/S_23_AS_357_11_ER_ER-BESCHLUSS_20110414_140900Anonym.pdf


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/09/auerschulische-lernforderung-jobcenter.html

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